Zum sasanidischen Recht. III.
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vielmehr zu lesen ist. Die Masken xntan ‘kaufen’ und
h?n>^4 fröxtan ‘verkaufen’ konnten wegen ihrer äußern Ähnlichkeit
und wegen der Ähnlichkeit ihrer Bedeutung leicht verwechselt wer-
den. — Die Sachlage ist die: Der Sklave S des Herrn A hat von
irgend Jemand eine nicht verbrauchbare Sache — gemeint ist wohl
ein Grundstück — als Geschenk erhalten. Das Eigentum daran stand
an sich seinem Herrn A zu. Wenn aber A den Sklaven an B ver-
kaufte, so bedurfte es zur Wahrung des Eigentumsrechts der gericht-
lichen Erklärung der Aneignung. Andernfalls ging ihm die Sache mit
dem Verkauf verloren; sie wurde aber dann nicht Eigentum des Käu-
fers B, sondern des Sklaven.
Zur Bedeutung des ‘Offenbarmachens’ (paötähemtan), d. h. der
gerichtlichen Beurkundung verweise ich noch auf:
MhD. 53. 13 —14: h £ Ä bei ijssy^r 4t“
1 wry>,&ü w > ^ u "^-*0 ha göwet hum
en xvästah nem ö td cläi täh xvähet pät0xsäy ha u ne padtähenet u
liahar padtähenet har pät0xsäy hurt. D. i. Wenn er erklärt: ‘Diese
[meine] Sache sei dir hälftig von mir geschenkt’: — bis er [der Be-
schenkte] die Forderung [auf Erfüllung des Vertrags] stellt, hat er
es nicht nötig, [die Sache] offenkundig zu machen, und wenn er sie
[alsdann] offenkundig macht, ist er berechtigt, die Früchte [der Sache]
an sich zu nehmen.
Statt hlWJU (3. Sing., s. oben S. 30 No 2) in Zeile 13 liat die Hs.
hiw; vgl. S. 42 zu MhD. 53. 12 f. und 54. 15 f. — Statt in
Z. 14 hat die Ils. beide Male Auf einen Strich ) oder Haken ;
mehr oder weniger kommts den Schreibern nie an.
Das ‘Offenbarmachen’ einer Sache kann also, wie die Sprüche
MhD. 53. lof. und lOfi. 1 ff. zeigen, bis zu der Zeit verschoben wer-
den, da sie — ganz oder zum Teil — in anderes Eigentum übergeht.
Zu S. 43, Z. 5 ff.
Der Wert einer versprochenen Sache gilt im allgemeinen gleich
dem, den sie bei Erfüllung des Versprechens hat. Das zeigen auch
die Stellen:
a) MhD. 106. 6—7: J )5^)ur J tvÄ^i ^ J ^ 6^
.'. D3 -*o^> ^ 7 ^ apäh anlguft hu ha göwet
vitart man xvästah i man xves tu xres 7 aöah-as ein cläi havet i-s nun
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1 S. unten Z. 23 ff.
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vielmehr zu lesen ist. Die Masken xntan ‘kaufen’ und
h?n>^4 fröxtan ‘verkaufen’ konnten wegen ihrer äußern Ähnlichkeit
und wegen der Ähnlichkeit ihrer Bedeutung leicht verwechselt wer-
den. — Die Sachlage ist die: Der Sklave S des Herrn A hat von
irgend Jemand eine nicht verbrauchbare Sache — gemeint ist wohl
ein Grundstück — als Geschenk erhalten. Das Eigentum daran stand
an sich seinem Herrn A zu. Wenn aber A den Sklaven an B ver-
kaufte, so bedurfte es zur Wahrung des Eigentumsrechts der gericht-
lichen Erklärung der Aneignung. Andernfalls ging ihm die Sache mit
dem Verkauf verloren; sie wurde aber dann nicht Eigentum des Käu-
fers B, sondern des Sklaven.
Zur Bedeutung des ‘Offenbarmachens’ (paötähemtan), d. h. der
gerichtlichen Beurkundung verweise ich noch auf:
MhD. 53. 13 —14: h £ Ä bei ijssy^r 4t“
1 wry>,&ü w > ^ u "^-*0 ha göwet hum
en xvästah nem ö td cläi täh xvähet pät0xsäy ha u ne padtähenet u
liahar padtähenet har pät0xsäy hurt. D. i. Wenn er erklärt: ‘Diese
[meine] Sache sei dir hälftig von mir geschenkt’: — bis er [der Be-
schenkte] die Forderung [auf Erfüllung des Vertrags] stellt, hat er
es nicht nötig, [die Sache] offenkundig zu machen, und wenn er sie
[alsdann] offenkundig macht, ist er berechtigt, die Früchte [der Sache]
an sich zu nehmen.
Statt hlWJU (3. Sing., s. oben S. 30 No 2) in Zeile 13 liat die Hs.
hiw; vgl. S. 42 zu MhD. 53. 12 f. und 54. 15 f. — Statt in
Z. 14 hat die Ils. beide Male Auf einen Strich ) oder Haken ;
mehr oder weniger kommts den Schreibern nie an.
Das ‘Offenbarmachen’ einer Sache kann also, wie die Sprüche
MhD. 53. lof. und lOfi. 1 ff. zeigen, bis zu der Zeit verschoben wer-
den, da sie — ganz oder zum Teil — in anderes Eigentum übergeht.
Zu S. 43, Z. 5 ff.
Der Wert einer versprochenen Sache gilt im allgemeinen gleich
dem, den sie bei Erfüllung des Versprechens hat. Das zeigen auch
die Stellen:
a) MhD. 106. 6—7: J )5^)ur J tvÄ^i ^ J ^ 6^
.'. D3 -*o^> ^ 7 ^ apäh anlguft hu ha göwet
vitart man xvästah i man xves tu xres 7 aöah-as ein cläi havet i-s nun
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1 S. unten Z. 23 ff.