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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0040
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32

Ernst Fabricius:

In dieser Entwicklung hat die Lex Mamilia allem Anschein
nach eine große Bedeutung gehabt, wenn sie nicht überhaupt mit
ihr beginnt. Wenn wirklich die Rechtsprechung und Verwaltung
in bezug auf den ganzen aus ehemaligem Ager publicus hervor-
gegangenen privaten römischen Grundbesitz durch unser Gesetz
an die munizipalen Magistrate übergegangen ist, so müssen diese
den Magistraten der römischen Vollbürgergemeinden in jeder Be-
ziehung gleichgestellt gewesen sein. Das heißt also: die Kon-
stituierung der betreffenden Landgemeinden schloß notwendig
ihre Umwandlung in römische Vollbürgergemeinden ein. Der
große Umwandlungsprozeß der Halb- in Vollbürgergemeinden
hat mithin nicht allmählich stattgefunden, sondern ist in der
Hauptsache durch das mamilische Gesetz im Jahre 109 v. Chr.
herbeigeführt und vollzogen worden. Die Präfekturen, Fora und
einzelne Conciliabula blieben zwar dem Namen nach bestehen,
unterschieden sich aber rechtlich nicht mehr von den Munizipien.
Ich sehe nicht, wie man auch um diese Konsequenz herumkommt.
Die Verleihung des vollen Bürgerrechtes an alle in Betracht kom-
menden Halbbürgergemeinden war das wirksamste Mittel, um die
populäre Agrarreform durchzusetzen und überall in Rechtsprechung
und Verwaltung für die Zukunft geordnete Verhältnisse herzu-
stellen.
Um die Darlegungen nicht zu verwirren, habe ich die Betei-
ligung der Latiner und der übrigen Bundesgenossen an den Okku-
pationen, die bei Appian so stark hervorgehoben wird, außer Be-
tracht gelassen. Die Lex agraria von 111 nimmt auf ihr Verhältnis
zum Ager Romanus mehrfach Rücksicht (v. 21, wo der als Ent-
schädigung für zwecks Gründung eines Oppidums oder einer Kolonie
abgetretenen Ager privatus eingetauschte Ager publicus zu Privat-
eigentum erklärt wird, und v. 29 ff., wo ihre bis zum Jahre 112
bestehenden Rechte am römischen Ager publicus ausdrücklich an-
erkannt und gesichert werden). Es ist wohl möglich, daß auch in
dem mamilischen Gesetz diese Verhältnisse berührt waren. Doch
hat sich, soweit ich sehe, keine Spur davon erhalten. Endgültig-
gelöst wurden die mit den peregrinen Gemeinden zusammenhän-
genden Fragen erst durch den Bundesgenossenkrieg. Die Lex Julia
de civitate sociis et Latinis danda vom Jahre 90 und die Lex Plautia
Papiria vom Jahre 89 sowie alle folgenden Cxesetze de novorum
civium suffragiis haben zur Voraussetzung, daß es damals nur
noch eine Art römischer Civität. gab.
 
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