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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 1. Abhandlung): Rechtssprachgeographie — Heidelberg, 1926

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https://doi.org/10.11588/diglit.38921#0024
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16

Frh. v. Künssberg:

Noch gründlicher war der Plan der französischen National-
versammlung 1790, alle französischen Dialekte auszurotten, um der
Einheit willen, zur Beseitigung der Reste der Feudalherrschaft und
Denkmale der Unfreiheit36.
Von der Paarformel in der Rechtssprache wurde oben S. 9
gesprochen. Es verdient untersucht zu werden, inwieweit sich
Synonyma paarweise oder gehäuft in solchen Rechtsquellen finden,
die für gemischtsprachige Gebiete gelten, oder in Rechtsquellen
und Literatur, die für Gegenden verschiedener Mundart bestimmt
sind. Vergleiche z. B. die Stelle aus Art. 26 der bambergischen
H alsgerichtsordnung:
'anzeigung, argwon oder verdacht, wie das ein jeder nach
seinem Teutsch nennet.
Charakteristische Beispiele für den Gebrauch von Synonymen
bieten auch der Schwabenspiegel37, die Carolina38, das Stadtrecht
von Freiburg im Uechtland 1611 und andere mehr. Synonyma in
einer Urkunde können aber auch aufgenommen sein, weil die
Personen, die bei der Ausstellung mitgewirkt haben, verschiedener
Mundart waren. Das Erscheinen des Sprachatlasses und das Fort-
schreiten der mundartgeographischen Arbeiten wird gewiß in dieser
Hinsicht noch mancherlei Anregung und Klärung bringen.
§ 5.
Mundart und Rechtssprache.
Wir haben früher gesagt, daß bei der Ausbildung der gemein-
samen deutschen Schriftsprache der Rechtsverkehr einen maß-
gebenden Einfluß hatte. Die Bedürfnisse des Rechtslebens sind es
vor allem, die ausgleichend wirkten. Daher ist auch weithin
gerade die Rechtssprache eine wichtige Stütze der Schriftsprache
geblieben. Keineswegs aber ist die Entwicklung so weit gediehen,
daß die Rechtssprache frei geworden wäre vom mundartlichen
Bestandteil. Das könnte ja auch gar nicht sein, die mundartliche
Umgangssprache färbt ab auf die mündlichen Abarten der Rechts-
sprache. Da jedoch aus der gesprochenen Sprache dauernd Elemente
in die Schriftsprache eindringen, wird auch die schriftliche Rechts-
36 Vossler, Über das Verhältnis von Sprache und Nationalgefühl, Die
Neueren Sprachen 26 (1918), S. 8.
37 Siehe unten S. 39 zu Gerhab.
38 Siehe unten S. 30 zu Pranger.
 
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