Metadaten

Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 1. Abhandlung): Rechtssprachgeographie — Heidelberg, 1926

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.38921#0032
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
24

Frh. v. Künssberg:

dischen Akten übersetzt werden51, sondern es wird sogar dem
Magistrate Hamburg auf gegeben, „die in seinem Berichte in alt-
teutscher Sprache aus dem Uten und löten seculo beygelegten Ver-
ordnungen und Aemterreglements in verständliche rein teutsche Sprache
übersetzen zu lassen52. Haben doch schon im 16. Jahrhundert die
Grafen von Ostfriesland die Ablehnung der Appellation ans Reichs-
kammergericht damit gestützt, ,,quod jura municipalia Frisiae
propter peculiariem Frisionum linguam in Camera Imperiali intellegi
non possintU53.
Aber nicht nur das alte Reich, das Heilige Römische Reich
Deutscher Nation verdient unsere Aufmerksamkeit, sondern wir
müssen auch fragen: Welchen Einfluß hat die Reichseinheit des
neudeutschen Reiches auf die Einheit der Rechtssprache, auf die
Vereinheitlichung der Sprache überhaupt ? Wie wirkt sich das
politische Übergewicht Preußens in der Sprache aus ? Wer die
Verluste des Partikularrechtes überdenkt, die es beim Zurück-
weichen vor dem einheitlichen Reichsrecht erlitten, der mag auch
die Verluste der Rechtssprache abschätzen. Diese sind sogar größer
als jene, indem bisweilen das Rechtsinstitut ohnehin schon ziem-
lich einheitlich war und nur landschaftlich verschiedene Namen trug.
Kaum eine ihrer Aufgaben wird die Rechtssprachgeographie
isoliert lösen können. Überall bedarf sie der Vorarbeiten und
Parallelarbeiten von Nachbarwissenschaften. Als ein neuer Zweig
der historischen Geographie ist sie in die Mitte hineingestellt
zwischen Rechtsgeographie und Sprachgeographie und braucht vor
allem die Kartenbilder dieser Art zum Vergleichen, zum Nach-
prüfen und zur weiteren Anregung. Aber sie wird auch mit allen
anderen Zweigen der Kulturgeographie nehmend und gebend in
enge Fühlung treten. Je mehr Vergleichskarten vorliegen, um so
mehr wird auch aus den Rechtssprachkarten herauszulesen sein.
Von der Rechtsgeographie im allgemeinen braucht an diesem Orte
nicht besonders gehandelt zu werden, da eine gleichzeitig erschei-

51 Z. B. Urteil vom 7. 5. 1802 in: Sammlung aller im Jahre 1802 beim
Reichskammergericht in Wetzlar ergangenen Urteile S. LXVII.
52 Urteil vom 27. 11. 1804: Sammlung aller im Jahre 1804 . . . ergangenen
Urteile, S. 409.
53 Aus einem „Rechtlichen Bedenken, ob die Herren Grafen zu Ost-
friesland das Privilegium haben, das von ihren Urteilen an das Kaiserliche
Kammergericht nicht appelliert werden könnte?“ Hahn, Ausbreitung der
neuhochdeutschen Schriftsprache in Ostfriesland (1912), S. 56.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften