Reeffissprachgeographie.
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nende Arbeit, W. Merk, Wege und Ziele der geschichtlichen Rechts-
geographie54 sich ausführlich damit beschäftigt. Für die Rechts-
sprachgeographie kommen vor allem in Betracht Rechtssatzkarten,
Rechtsbrauchkarten, Rechtssachkarten und Rechtsquellenkarten.
Die Rechtsbrauchkarten haben das Vorkommen einzelner
Rechtseinrichtungen und Bräuche darzustellen. Als ein Beispiel
dieser Art mag die Karte über die Gesindetermine im Rheinland
von Edda Tille angeführt sein55. Eng verwandt mit ihnen sollen
die Rechtssachkarten die Verbreitung von gegenständlichen Rechts-
denkmälern, Rechtssymbolen usw. veranschaulichen. Rechts-
quellenkarten56 geben für einzelne Rechtsquellen oder für ganze
Quellengruppen möglichst genau die geographische Verbreitung
und Geltung an; aus ihnen wird die familienhafte Zusammen-
gehörigkeit und Abhängigkeit der Quellen ersichtlich. Rechts-
wortkarte und die verschiedenen Arten anderer Rechtskarten
werden sich keineswegs immer glatt decken: die Betrachtung der
Unstimmigkeiten wird zu ihrer Erklärung anregen und damit die
Erkenntnis fördern.
Außerordentlich fruchtbar' kann das vergleichende Heran-
ziehen der Sprachkarten sein. Es werden sich gewiß reichlich
parallele Entwicklungen heraussteilen bei den Sprachlandschaften,
Rechtssprachlandschaften und Rechtslandschaften, bei den Sprach-
inseln und Rechtsinseln, Kolonistenmundart und Kolonisten-
recht usf. Auch Untersuchungen im Ficker sehen Sinne über
54 In der Festgabe der Marburger juristischen Fakultät für Träger und
als Sonderdruck (Berlin, Stilkeverlag 1926). Vgl. auch Helbok, Probleme
und Methode der deutschen Landesgeschichte (Hist. VJSchr. 30 [1925], 433ff.)
Meijers (Anm. 57.)
55 Theutonista 2, S. 9. Unsere Karte 16 (Hühnerrecht) gehört gleich-
falls hierher; das Deckblatt 15 (Steintragen) steht in der Mitte zwischen
Rechtswortkarte, Rechtsbrauchkarte und Rechtssatzkarte. Beinahe wie Wort-
karten für die Wörter 'Marchfutter und 'Eigengut5 wirken die Karten in den
Österreichischen Urbaren I, 1 (Dopsch und Levec), I, 2 (Dopsch und Alfred
Mell); für das Wort fBurgfriede’ die Landgerichtskarten der Steiermark
und Kärntens im Historischen Atlas der Österreichischen Alpenländer bzw.
im Kärntner Heimatatlas (1925) von Wutte, Pasci-iinger und Lex. Für
'brinksitzer und 'köter vgl.die Kartenbeilage zu Röpke,Beiträge zur Siedelungs-,
Rechts- und Wirtschaftsgeschichte der bäuerlichen Bevölkerung in der ehe-
maligen Grafschaft Hoya (Niedersächsisches Jahrbuch 1 [1924]), S. 1 ff. Die
Verbreitung der Ausdrücke gerennte heirat, rendlens heirat usw. hat Hradil
in der Carinthia 98 (1908) S. 102 auf einer Karte anschaulich gemacht.
56 Siehe unten S. 43 ff. zu den Stadtrechtskarten.
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nende Arbeit, W. Merk, Wege und Ziele der geschichtlichen Rechts-
geographie54 sich ausführlich damit beschäftigt. Für die Rechts-
sprachgeographie kommen vor allem in Betracht Rechtssatzkarten,
Rechtsbrauchkarten, Rechtssachkarten und Rechtsquellenkarten.
Die Rechtsbrauchkarten haben das Vorkommen einzelner
Rechtseinrichtungen und Bräuche darzustellen. Als ein Beispiel
dieser Art mag die Karte über die Gesindetermine im Rheinland
von Edda Tille angeführt sein55. Eng verwandt mit ihnen sollen
die Rechtssachkarten die Verbreitung von gegenständlichen Rechts-
denkmälern, Rechtssymbolen usw. veranschaulichen. Rechts-
quellenkarten56 geben für einzelne Rechtsquellen oder für ganze
Quellengruppen möglichst genau die geographische Verbreitung
und Geltung an; aus ihnen wird die familienhafte Zusammen-
gehörigkeit und Abhängigkeit der Quellen ersichtlich. Rechts-
wortkarte und die verschiedenen Arten anderer Rechtskarten
werden sich keineswegs immer glatt decken: die Betrachtung der
Unstimmigkeiten wird zu ihrer Erklärung anregen und damit die
Erkenntnis fördern.
Außerordentlich fruchtbar' kann das vergleichende Heran-
ziehen der Sprachkarten sein. Es werden sich gewiß reichlich
parallele Entwicklungen heraussteilen bei den Sprachlandschaften,
Rechtssprachlandschaften und Rechtslandschaften, bei den Sprach-
inseln und Rechtsinseln, Kolonistenmundart und Kolonisten-
recht usf. Auch Untersuchungen im Ficker sehen Sinne über
54 In der Festgabe der Marburger juristischen Fakultät für Träger und
als Sonderdruck (Berlin, Stilkeverlag 1926). Vgl. auch Helbok, Probleme
und Methode der deutschen Landesgeschichte (Hist. VJSchr. 30 [1925], 433ff.)
Meijers (Anm. 57.)
55 Theutonista 2, S. 9. Unsere Karte 16 (Hühnerrecht) gehört gleich-
falls hierher; das Deckblatt 15 (Steintragen) steht in der Mitte zwischen
Rechtswortkarte, Rechtsbrauchkarte und Rechtssatzkarte. Beinahe wie Wort-
karten für die Wörter 'Marchfutter und 'Eigengut5 wirken die Karten in den
Österreichischen Urbaren I, 1 (Dopsch und Levec), I, 2 (Dopsch und Alfred
Mell); für das Wort fBurgfriede’ die Landgerichtskarten der Steiermark
und Kärntens im Historischen Atlas der Österreichischen Alpenländer bzw.
im Kärntner Heimatatlas (1925) von Wutte, Pasci-iinger und Lex. Für
'brinksitzer und 'köter vgl.die Kartenbeilage zu Röpke,Beiträge zur Siedelungs-,
Rechts- und Wirtschaftsgeschichte der bäuerlichen Bevölkerung in der ehe-
maligen Grafschaft Hoya (Niedersächsisches Jahrbuch 1 [1924]), S. 1 ff. Die
Verbreitung der Ausdrücke gerennte heirat, rendlens heirat usw. hat Hradil
in der Carinthia 98 (1908) S. 102 auf einer Karte anschaulich gemacht.
56 Siehe unten S. 43 ff. zu den Stadtrechtskarten.