Rechtssprachgeographie.
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Indem einer späteren Arbeit überlassen bleibt, Genaueres zu
sagen über Einzelheiten der Verwandtschaften usw., soll die Karte
nur eine Vorstellung von der ungefähren Verbreitung der wichtig-
sten Stadtrechtsgruppen geben und durch den gleichen Maßstab
mit den andern Deckblättern Vergleiche ermöglichen. Legt man
z. B. die Leitkaufkarte darauf, so stellt sich heraus, daß das Wort
außer in den Niederlanden in den bayrisch-österreichischen Städten
und im Magdeburger Rechtskreis heimisch ist.
Es sind Tatsachen verschiedener Zeiten, die auf der Karte
vereinigt sind. Bei den vielen Eintragungen (etwa 1000 Orte in
61 Gruppen) auf so kleinem Raum war nicht daran zu denken,
überdies noch das allmähliche Aufblühen, Wachsen und Zusammen-
sinken eines Oberhofes oder das Wandern eines Stadtrechtstextes
ersichtlich zu machen. Die Spanne Zeit, um die es sich handelt,
ist keine sehr große; es ist die Zeit von etwa 1250 bis etwa 1600.
Wollte man einen bestimmten Zeitpunkt wählen, so müßte man
für jeden Rechtskreis eine besondere Wahl treffen; denn man müßte
den Stand der Quellen und die Territorialgeschichte berücksich-
tigen. Ließ sich für einen Ort die Zugehörigkeit zu mehreren
Seminar ein Referat gehalten über die Verbreitung des lübischen und des
Magdeburger Rechtes und dazu die Karten dieser Rechte gezeichnet. Dafür
lag insbesondere zugrunde die Greifswalder Dissertation von Böttcher, Gesch.
der Verbreitung des lübischen Rechtes (1913). Ich benütze dankbar die
DöRSCHELSche Vorarbeit. — Für Tübingen war mir das Ortsverzeichnis aus
dem 16. Jahrhundert maßgebend, das Thudichum in „Stadtrechte von
Tübingen“ (1906) S. 2ff. veröffentlicht hat. Für Brandenburg benützte ich
in erster Linie Stölzel, Gesch. d. gelehrten Rechtsprechung (1901), I 256ff.,
340ff. Die oberschwäbische Stadtrechtsfamilie entnahm ich K. O. Müller,
Die oberschwäbischen Reichsstädte (1912), S. 12ff. Für die Orte der Leipziger
Schöffensprüche richtete ich mich vor allem nach G. Kisch, Die Leipziger
Schöffenspruchsammlung (1919), S. 16*. Für Hessen vgl. Stölzel, Gelehrtes
Richtertum (1872), I, 212f.; für Frankfurt a. M.: Thomas, Der Oberhof zu
Frankfurt a. M. (1841); für Oberbayern: Riedner in Be yerles Beiträgen VI 3
(1911), 219ff. Ferner sind herangezogen die Arbeiten von Böhlau, Frens-
dorff, Gaupp, Gengler, Grunzel, TIasenöhrl, Kahler, Kaindl, Koehne,
Kürschner, G. L. von Maurer, Peterka, R. Schröder, Steffenhagen,
Stobbe, Teige, Zycha u. a. m. Bisher unzugänglich waren mir Telting, De
verleening der stadrechten in Nederland (1904), Wutke, Deutsches Recht
in Oberschlesien im Mittelalter; ein Ortsverzeichnis (1921), TIarpprecht,
De curiis superioribus in Germania, Von denen Oberhöfen in Deutschland
(Tübingen 1732). — Herrn Kollegen Dr. F.Bilger in Graz bin ich für freund-
liche Bemühungen wegen der steirischen Städte zu herzlichem Danke ver-
pflichtet.
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Indem einer späteren Arbeit überlassen bleibt, Genaueres zu
sagen über Einzelheiten der Verwandtschaften usw., soll die Karte
nur eine Vorstellung von der ungefähren Verbreitung der wichtig-
sten Stadtrechtsgruppen geben und durch den gleichen Maßstab
mit den andern Deckblättern Vergleiche ermöglichen. Legt man
z. B. die Leitkaufkarte darauf, so stellt sich heraus, daß das Wort
außer in den Niederlanden in den bayrisch-österreichischen Städten
und im Magdeburger Rechtskreis heimisch ist.
Es sind Tatsachen verschiedener Zeiten, die auf der Karte
vereinigt sind. Bei den vielen Eintragungen (etwa 1000 Orte in
61 Gruppen) auf so kleinem Raum war nicht daran zu denken,
überdies noch das allmähliche Aufblühen, Wachsen und Zusammen-
sinken eines Oberhofes oder das Wandern eines Stadtrechtstextes
ersichtlich zu machen. Die Spanne Zeit, um die es sich handelt,
ist keine sehr große; es ist die Zeit von etwa 1250 bis etwa 1600.
Wollte man einen bestimmten Zeitpunkt wählen, so müßte man
für jeden Rechtskreis eine besondere Wahl treffen; denn man müßte
den Stand der Quellen und die Territorialgeschichte berücksich-
tigen. Ließ sich für einen Ort die Zugehörigkeit zu mehreren
Seminar ein Referat gehalten über die Verbreitung des lübischen und des
Magdeburger Rechtes und dazu die Karten dieser Rechte gezeichnet. Dafür
lag insbesondere zugrunde die Greifswalder Dissertation von Böttcher, Gesch.
der Verbreitung des lübischen Rechtes (1913). Ich benütze dankbar die
DöRSCHELSche Vorarbeit. — Für Tübingen war mir das Ortsverzeichnis aus
dem 16. Jahrhundert maßgebend, das Thudichum in „Stadtrechte von
Tübingen“ (1906) S. 2ff. veröffentlicht hat. Für Brandenburg benützte ich
in erster Linie Stölzel, Gesch. d. gelehrten Rechtsprechung (1901), I 256ff.,
340ff. Die oberschwäbische Stadtrechtsfamilie entnahm ich K. O. Müller,
Die oberschwäbischen Reichsstädte (1912), S. 12ff. Für die Orte der Leipziger
Schöffensprüche richtete ich mich vor allem nach G. Kisch, Die Leipziger
Schöffenspruchsammlung (1919), S. 16*. Für Hessen vgl. Stölzel, Gelehrtes
Richtertum (1872), I, 212f.; für Frankfurt a. M.: Thomas, Der Oberhof zu
Frankfurt a. M. (1841); für Oberbayern: Riedner in Be yerles Beiträgen VI 3
(1911), 219ff. Ferner sind herangezogen die Arbeiten von Böhlau, Frens-
dorff, Gaupp, Gengler, Grunzel, TIasenöhrl, Kahler, Kaindl, Koehne,
Kürschner, G. L. von Maurer, Peterka, R. Schröder, Steffenhagen,
Stobbe, Teige, Zycha u. a. m. Bisher unzugänglich waren mir Telting, De
verleening der stadrechten in Nederland (1904), Wutke, Deutsches Recht
in Oberschlesien im Mittelalter; ein Ortsverzeichnis (1921), TIarpprecht,
De curiis superioribus in Germania, Von denen Oberhöfen in Deutschland
(Tübingen 1732). — Herrn Kollegen Dr. F.Bilger in Graz bin ich für freund-
liche Bemühungen wegen der steirischen Städte zu herzlichem Danke ver-
pflichtet.