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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 1. Abhandlung): Rechtssprachgeographie — Heidelberg, 1926

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https://doi.org/10.11588/diglit.38921#0054
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Frh. v. Künssberg:

Gruppen feststellen, so habe ich ihn diesen allen zugeteilt (z. B.
Danzig zu Lübeck, Magdeburg, Kulm; Altenburg zu Magdeburg,
Leipzig und Goslar; Prag zu Magdeburg, Nürnberg, Wien usw.).
Die Verwandtschaft im einzelnen habe ich nicht näher be-
zeichnet, also Tochterrechte, Enkelrechte usw. gleich behandelt127.
Zwischenhöfe treten nicht hervor, nur der Hauptort ist durch ein
größeres Zeichen hervorgehoben. Das Herauswachsen des Branden-
burger und des Kulmer Rechtes aus dem Magdeburger Rechte
glaubte ich jedoch besonders darstellen zu müssen.
Im Westen würde sich an unsere Karte das Gebiet der Loi de
Beaumont, die Lütticher Gruppe u. a. anschließen.
Ein ausführlicher Begleittext hätte den Rahmen der Arbeit
gesprengt128. So mag einstweilen die Karte als bloßer Entwurf
gewertet und in ihren großen Linien mit dem nötigen Vorbehalt
verwertet werden.
Abgesehen von den nach Osten weit ins Kolonisationsgebiet,
ja darüber hinaus sich erstreckenden Rechten von Lübeck und
Magdeburg, sind die Stadtrechtsgebiete doch im allgemeinen ziem-
lich geschlossen. Das ist vor allem den Landesfürsten zuzuschreiben,
die den Rechtszug außer Landes bekämpften und dafür einheit-
liches Recht und einheitlichen Rechtszug innerhalb des eigenen
Landes schufen129. So wurde das Gebiet des Brandenburger
Schöffenstuhles aus dem Magdeburger Rechtskreis herausgeschnit-
ten, indem 1315 alle Städte der dem Markgrafen gehörigen Länder
den Befehl bekamen, nur in Brandenburg ihr Recht zu suchen;
erst von da aus war ein Weiterfragen nach Magdeburg möglich.
Ähnlichen Einheitsbestrebungen begegnet man in Oberbayern,
Thüringen, Hessen, Württemberg, Böhmen und anderwärts; auch
schon vor der brandenburgischen Verordnung. In Oberbayern gab
es seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts ein gemeines Stadt-
recht; in Österreich ist insbesondere im 15. Jahrhundert oft von
einem gemeinen Recht der Städte in.Österreich die Rede; auch in
Böhmen hatte man 'trotz Verschiedenheit im einzelnen doch die

127 Es sind also z. B. Frankfurt, Gelnhausen, Friedberg, Oppenheim und
Wimpfen nicht weiter unterschieden, Nürnberg und Prag in gleicher Weise
bezeichnet usf.
128 Der Begleittext zur holländischen Karte umfaßt schon 140 Seiten.
Für die Gesamtkarte wäre ein Band von 500 bis 800 Seiten nicht überraschend.
129 Vgl. von Below, Die Ursachen der Rezeption des römischen Rechts
in Deutschland (1905), S. 94, 131, und die dort Genannten.
 
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