Rechtssprachgeographie.
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Vorstellung eines gemeinsamen böhmischen Stadtrechtes’ (Zycha).
Für Thüringen130 hatte schon 1283 Landgraf Albrecht bestimmt,
daß alle Städte seines Fürstentums ihre Rechte bei seinen Bürgern
von Eisenach holen sollten. Außerhalb des landgräflichen Terri-
toriums war Magdeburg Oberhof und blieb es bis zum Ende des
15. Jahrhunderts, obwohl 1432 der Kurfürst die Berufung dorthin
zugunsten Leipzigs verbot.
Wie das Wachsen eines Territoriums auch die Ausbreitung
eines städtischen Oberhofgebietes zur Folge haben kann, lehrt
Brandenburg, dessen Schöffensprüche schließlich den Rhein
erreichen.
In der Sprachgeschichte haben die Stadtrechtsfamilien und
Oberhofgebiete durch ihren mündlichen und schriftlichen Rechts-
verkehr vereinheitlichend gewirkt und zwar nicht nur hinsichtlich
der Fachausdrücke der Rechtssprache. Soweit sich die Stadt-
rechtskreise mit den Territorien deckten, haben sie den sprach-
ausgleichenden Einfluß der Ländergrenzen außerordentlich ver-
stärkt. In ihrer mittelniederdeutschen Grammatik131 weist A. Lasch
bereits mit Nachdruck darauf hin, daß die Dialektgruppen der
älteren Zeit im allgemeinen übereinstimmen mit den Stadtrechts-
gruppen. Vergleicht man unsere Stadtrechtskarte mit einer Über-
sichtskarte der Mundarten, z. B. in Behaghel Gesch. d. deutschen
Sprache, so ist man verblüfft über die Anklänge in den Linien.
Man beachte z. B. wie das Magdeburger Recht in Ungarn vor
allem mit dem mitteldeutschen Sprachgebiet zusammenfällt,während
südlich der Donau Wiener Rechtseinfluß und bayrische Mundart
vorwiegen.
Doch der Einfluß der städtischen Oberhöfe beschränkte sich
durchaus nicht auf die Städte. Die Rechtspflege erstreckt sich oft
auch auf das Land, wie jede Schöffenspruchsammlung lehrt. Über-
dies wurden auch Dörfer mit dem Rechte bestimmter Städte
bewidmet, namentlich im Osten, wo vor allem Magdeburger Recht
als deutsches Recht verliehen wurde.
Es ist ferner noch zu beachten, daß die Idee der Oberhöfe
aus dem Stadtrecht auch auf andere Rechtskreise Übergriff. Be-
kannt ist die große Bedeutung des Ingelheimer Oberhofs132, der ein
130 von Strenge und Devrient, Die Stadtrechte von Eisenach, Gotha
und Waltershausen (1909), S. 19*f.
131 1914, S. 8.
132 Loersch, Der Ingelheimer Oberhof, 1885.
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Vorstellung eines gemeinsamen böhmischen Stadtrechtes’ (Zycha).
Für Thüringen130 hatte schon 1283 Landgraf Albrecht bestimmt,
daß alle Städte seines Fürstentums ihre Rechte bei seinen Bürgern
von Eisenach holen sollten. Außerhalb des landgräflichen Terri-
toriums war Magdeburg Oberhof und blieb es bis zum Ende des
15. Jahrhunderts, obwohl 1432 der Kurfürst die Berufung dorthin
zugunsten Leipzigs verbot.
Wie das Wachsen eines Territoriums auch die Ausbreitung
eines städtischen Oberhofgebietes zur Folge haben kann, lehrt
Brandenburg, dessen Schöffensprüche schließlich den Rhein
erreichen.
In der Sprachgeschichte haben die Stadtrechtsfamilien und
Oberhofgebiete durch ihren mündlichen und schriftlichen Rechts-
verkehr vereinheitlichend gewirkt und zwar nicht nur hinsichtlich
der Fachausdrücke der Rechtssprache. Soweit sich die Stadt-
rechtskreise mit den Territorien deckten, haben sie den sprach-
ausgleichenden Einfluß der Ländergrenzen außerordentlich ver-
stärkt. In ihrer mittelniederdeutschen Grammatik131 weist A. Lasch
bereits mit Nachdruck darauf hin, daß die Dialektgruppen der
älteren Zeit im allgemeinen übereinstimmen mit den Stadtrechts-
gruppen. Vergleicht man unsere Stadtrechtskarte mit einer Über-
sichtskarte der Mundarten, z. B. in Behaghel Gesch. d. deutschen
Sprache, so ist man verblüfft über die Anklänge in den Linien.
Man beachte z. B. wie das Magdeburger Recht in Ungarn vor
allem mit dem mitteldeutschen Sprachgebiet zusammenfällt,während
südlich der Donau Wiener Rechtseinfluß und bayrische Mundart
vorwiegen.
Doch der Einfluß der städtischen Oberhöfe beschränkte sich
durchaus nicht auf die Städte. Die Rechtspflege erstreckt sich oft
auch auf das Land, wie jede Schöffenspruchsammlung lehrt. Über-
dies wurden auch Dörfer mit dem Rechte bestimmter Städte
bewidmet, namentlich im Osten, wo vor allem Magdeburger Recht
als deutsches Recht verliehen wurde.
Es ist ferner noch zu beachten, daß die Idee der Oberhöfe
aus dem Stadtrecht auch auf andere Rechtskreise Übergriff. Be-
kannt ist die große Bedeutung des Ingelheimer Oberhofs132, der ein
130 von Strenge und Devrient, Die Stadtrechte von Eisenach, Gotha
und Waltershausen (1909), S. 19*f.
131 1914, S. 8.
132 Loersch, Der Ingelheimer Oberhof, 1885.