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Mitteis, Heinrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 3. Abhandlung): Politische Prozesse des früheren Mittelalters in Deutschland und Frankreich — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38925#0075
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Politische Prozesse.

VII.
Wir haben so die Geschichte der politischen Prozesse in Deutsch-
land in einem steten Crescendo bis zu einem Punkte geführt, wo
alle vorher nur angedeuteten Motive gleichsam in kontrapunktischer
Verschlingung zusammenklingen. Auf diesem Höhepunkt der
Durchführung gebietet sich wie von selbst ein Halt, und so sei es
jetzt gestattet, die Vergleichung einsetzen zu lassen und die Parallel-
entwicklung in Frankreich bis zu dem gleichen Punkte zu führen.
Auch hier haben wir ein Fortschreiten von den schüchternsten An-
fängen bis zu einem fast dramatischer Kulminationspunkt.
Als Ausgangspunkt der Betrachtung sei hier das Ende des
10. Jahrhunderts, der Beginn der kapetingischen Dynastie, gewählt.
Freilich muß vorausgeschickt werden, daß wir für diese Frühzeit
noch viel schlechter über Prozesse und Gebarung des königlichen
Hofgerichts unterrichtet sind als in Deutschland1. Man wird sich
beim Studium dieser Materie bewußt, aus wie viel kleineren An-
fängen noch das französische Königtum nach dem Verfall der
karolingischen Grundlagen sich emporarbeiten mußte, wie viel
tiefer noch die königliche Gewalt gesunken war als selbst in Deutsch-
land. Noch viel größer war anfangs die Ohnmacht der Krone, noch
viel verletzender der Übermut der Territorialmagnaten. Als im
Jahre 996 der Usurpator Aldebert von Perigueux die Städte Tours
und Poitiers durch einen Gewaltstreich in seine Hand bekommen
hatte, da wagte es Hugo Capet weder, ihn vor das königliche
Gericht zu laden, noch auch mit Waffengewalt gegen ihn vorzu-
gehen. Eine Quelle überliefert uns sogar, er habe auf die Frage
Quis te constituit comitem? die schnoddrige Antwort erhalten: Quis
te constituit regem2? So finden wir überhaupt als einen ständig
1 Ein Werk, das der Geschichte des Reichshofgerichts von Franklin
entspräche, fehlt für Frankreich; vor allem vermißt man die systematische
Auswertung der historiographischen Quellen. Erst für die Zeit von 1137 an
bringt Achille Luchaire in seiner Histoire des Institutions monarchiques
de la France II, p. 308ss. Regesten von Prozeßurkunden. Sehr brauchbar ist
Ch. Y. Langlois, Textes relatifs ä l’histoire du Parlement depuis les origines
jusqu’en 1314, Paris 1888 (Coli, de textes pour servir ä l’etude et l’enseigne-
ment de l’histoire Y), der jedoch auch nur Urkunden publiziert.
2 Chronik des Adhemar von Cabannes, Recueil des Historiens de la
France X, p. 146 (allerdings ist diese Episode nur in einigen Iiss. überliefert
und wird daher von Pertz, MG. Scr. IV, p. 131, angezweifelt). Ausführlich
zum Ganzen Ferd. Lot in seiner Schrift „Etudes sur le regne de Hugues Capet
et le fin du Xe siede“, Paris 1903, p. 235, 352ss.
 
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