4
wohl schon längst ein Gegenstand kritischer Nachprüfung gewesen,
wie weit wir hier über die übliche renommistische Proerammsetzuns:
eines Diktators hinaus tatsächlich eine Widerspiegelung spezifisch
päpstlicher Schreibgepflogenheiten vor uns haben, wenn nicht die
Unzulänglichkeit der bisher einzig existierenden Edition bei Hahn
ein sachlich zureichendes Urteil unmöglich gemacht hätte6.
Schon Winkelmann hat seinerzeit, als er einen Auszug der
ars nach der IdAHNSchen Wiedergabe in seine „Kanzleiordnungen“
herübernahm, die Notwendigkeit einer Textrevision betont7,, die
jedoch, wohl immer im Hinblick auf die zu erwartende Gesamtaus-
gabe der Sammlung, bis heute unterblieb.
Im Zusammenhang mit einer kritischen Durcharbeitung und
Fixierung der einzelnen Summabestände, deren Resultate ich
anderwärts zur Sprache bringen werde, gewann ich nun aber den
Eindruck, als wenn gerade auch mit Rücksicht auf das wünschens-
werte Ziel einer möglichst vollständigen Erschließung des Formu-
lariums ein vorläufiger Neudruck der ars, auch nach einer nur be-
schränkten Zahl von Hss., sehr wohl von Nutzen sein könnte und
im Zusammenhang mit einer inhaltlichen Erläuterung und zeit-
lichen Einbeziehung den Wert einer vorbereitenden Arbeit zu
bieten vermöchte. Denn einmal gewährt die Edition nach Maß-
gabe von 7 Hss., was etwa einem Siebtel des gesamten Bestandes
gleichkommt, bereits einen Einblick in die Überlieferungslage und
wohl auch den einen oder andern Ausgangspunkt für eine weitere Be-
stimmung des handschriftlichen Materiales; dann aber läßt sich vor
allem für den geschlossenen Complex der ars eine der wesentlichen
quellenkritischen Grundfragen, mit denen wir an die Beurteilung
aller Summabestände herantreten müssen, nämlich die nach dem
Grad ihrer jeweiligen Verknüpfung mit dem Leben und der Person
des Kardinals von S. Sabina, in befriedigender Weise lösen: die
didaktische Einleitung erweist sich als der älteste, auf Thomas
selbst zurückzuführende Teil der Sammlung, so daß auch chrono-
logisch wohl ein erster Versuch mit diesem Stück der Summa ge-
rechtfertigt erscheint.
6 Unzulänglich ist dieser Abdruck nicht nur wegen der ungenauen
Wiedergabe der Hs. Iie. bei Hahn, sondern auch wegen des besonderen Cha-
rakters dieser Hs., die, wie ich zeigen werde, abseits von der übrigen Über-
lieferung steht; vgl. Hss.-Ausweis.
7 Winkelmann, Sicilische und päpstliche Kanzleiordnungen (1880), S.33.
wohl schon längst ein Gegenstand kritischer Nachprüfung gewesen,
wie weit wir hier über die übliche renommistische Proerammsetzuns:
eines Diktators hinaus tatsächlich eine Widerspiegelung spezifisch
päpstlicher Schreibgepflogenheiten vor uns haben, wenn nicht die
Unzulänglichkeit der bisher einzig existierenden Edition bei Hahn
ein sachlich zureichendes Urteil unmöglich gemacht hätte6.
Schon Winkelmann hat seinerzeit, als er einen Auszug der
ars nach der IdAHNSchen Wiedergabe in seine „Kanzleiordnungen“
herübernahm, die Notwendigkeit einer Textrevision betont7,, die
jedoch, wohl immer im Hinblick auf die zu erwartende Gesamtaus-
gabe der Sammlung, bis heute unterblieb.
Im Zusammenhang mit einer kritischen Durcharbeitung und
Fixierung der einzelnen Summabestände, deren Resultate ich
anderwärts zur Sprache bringen werde, gewann ich nun aber den
Eindruck, als wenn gerade auch mit Rücksicht auf das wünschens-
werte Ziel einer möglichst vollständigen Erschließung des Formu-
lariums ein vorläufiger Neudruck der ars, auch nach einer nur be-
schränkten Zahl von Hss., sehr wohl von Nutzen sein könnte und
im Zusammenhang mit einer inhaltlichen Erläuterung und zeit-
lichen Einbeziehung den Wert einer vorbereitenden Arbeit zu
bieten vermöchte. Denn einmal gewährt die Edition nach Maß-
gabe von 7 Hss., was etwa einem Siebtel des gesamten Bestandes
gleichkommt, bereits einen Einblick in die Überlieferungslage und
wohl auch den einen oder andern Ausgangspunkt für eine weitere Be-
stimmung des handschriftlichen Materiales; dann aber läßt sich vor
allem für den geschlossenen Complex der ars eine der wesentlichen
quellenkritischen Grundfragen, mit denen wir an die Beurteilung
aller Summabestände herantreten müssen, nämlich die nach dem
Grad ihrer jeweiligen Verknüpfung mit dem Leben und der Person
des Kardinals von S. Sabina, in befriedigender Weise lösen: die
didaktische Einleitung erweist sich als der älteste, auf Thomas
selbst zurückzuführende Teil der Sammlung, so daß auch chrono-
logisch wohl ein erster Versuch mit diesem Stück der Summa ge-
rechtfertigt erscheint.
6 Unzulänglich ist dieser Abdruck nicht nur wegen der ungenauen
Wiedergabe der Hs. Iie. bei Hahn, sondern auch wegen des besonderen Cha-
rakters dieser Hs., die, wie ich zeigen werde, abseits von der übrigen Über-
lieferung steht; vgl. Hss.-Ausweis.
7 Winkelmann, Sicilische und päpstliche Kanzleiordnungen (1880), S.33.