Studien zur Kirchen- und Reichsreform des 15. Jahrhunderts.
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richtet werden könne, was wenigstens für den einen Fall einer
Ketzerei des Papstes auch vom strengen Rechte aus nicht zu
leugnen war: Auf diesem Wege liegen denn auch die Versuche,
nach dem Abfall der Kardinale von Gregor und Benedikt diese
beiden, wegen Nichterfüllung ihrer Zessionsversprechen, als mein-
eidige Verbrecher hinzustellen, oder auch, um nur ganz mit dem
überlieferten Recht im Einklang zu bleiben, das Verharren im
Schisma der Ketzerei gleichzustellen.
Die positive Aufgabe war, die Faktoren, die man in der
Konzilsberufung an Stelle des Papstes einsetzen wollte, zu legiti-
mieren. Die Schwierigkeiten, die sich dabei ergaben, waren doppelt,
entsprechend den zwei Elementen, die der Satz von dem alleinigen
Konzilsberufungsrecht des Papstes enthält: 1. Nur der Papst hat
die zur Veranstaltung des Konzils nötige Zwangsgewalt gegen
sämtliche Glieder der Kirche, die nötige allgemeine Jurisdiktion;
2. Nur das vom Papste berufene Konzil ist ein wahres Konzil; das
bedeutet, daß auch dann, wenn die Schwierigkeit der Jurisdiktion
behoben würde, durch eine jurisdiktionslose Versammlung aller
Glieder der Kirche selbst oder durch eine Versammlung der Ge-
samtkirche, in deren Ganzem die Jurisdiktionsgewalt gegen den
Einzelnen liegt, ohne Berufung und Autorisation des Papstes
kein gültiges Konzil zustande kommen kann. Die zweite Schwierig-
keit haben die Konzilsanhänger entweder ignoriert oder sie haben
eine nachträgliche Autorisation des Konzils durch die Prätendenten
zugelassen: So gleich im Anfang der Diskussion Konrad von Geln-
hausen und Heinrich v. Langenstein1, so die Kardinäle selbst
1409 im Berufungsbrief der Synode von Pisa2, so besonders klar
der für die Konzilsberufung durch die Kardinäle eintretende
Bologneser Jurist Antonius de Butrio (in seinem Gutachten vom
September 1408): Nur die päpstliche Berufung schließt die Auto-
risation mit ein, die Berufung durch Kardinäle oder Kaiser da-
gegen ist nicht ,,auctorizabilis“; sie ist nur eine ,,Convocatio ut
facti“, und bedarf als solche einer nachträglichen Autorisierung des
Konzils durch den Papst3.
1 Konrad von Gelnhausen, Ep. concordiae, Bliemetzrieder 136; Hein-
rich von Langenstein, Consilium Pacis, Hardt, Magnum oeconomicum Con-
stantiense concilium 2, 44; Dupin, Ausgabe der Werke Gersons 2, 832.
2 Deutsche Reichstagsakten, Ältere Serie (RTA) 6, Nr. 267, S. 384.
3 Mansi, S. conciliorum . . . collectio 27, 322 u. 327. Auch der Anony-
mus von 1408 (unten S. 16, Anm. 3) fordert S. 112 die nachträgliche Zustim-
mung der Prätendenten.
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richtet werden könne, was wenigstens für den einen Fall einer
Ketzerei des Papstes auch vom strengen Rechte aus nicht zu
leugnen war: Auf diesem Wege liegen denn auch die Versuche,
nach dem Abfall der Kardinale von Gregor und Benedikt diese
beiden, wegen Nichterfüllung ihrer Zessionsversprechen, als mein-
eidige Verbrecher hinzustellen, oder auch, um nur ganz mit dem
überlieferten Recht im Einklang zu bleiben, das Verharren im
Schisma der Ketzerei gleichzustellen.
Die positive Aufgabe war, die Faktoren, die man in der
Konzilsberufung an Stelle des Papstes einsetzen wollte, zu legiti-
mieren. Die Schwierigkeiten, die sich dabei ergaben, waren doppelt,
entsprechend den zwei Elementen, die der Satz von dem alleinigen
Konzilsberufungsrecht des Papstes enthält: 1. Nur der Papst hat
die zur Veranstaltung des Konzils nötige Zwangsgewalt gegen
sämtliche Glieder der Kirche, die nötige allgemeine Jurisdiktion;
2. Nur das vom Papste berufene Konzil ist ein wahres Konzil; das
bedeutet, daß auch dann, wenn die Schwierigkeit der Jurisdiktion
behoben würde, durch eine jurisdiktionslose Versammlung aller
Glieder der Kirche selbst oder durch eine Versammlung der Ge-
samtkirche, in deren Ganzem die Jurisdiktionsgewalt gegen den
Einzelnen liegt, ohne Berufung und Autorisation des Papstes
kein gültiges Konzil zustande kommen kann. Die zweite Schwierig-
keit haben die Konzilsanhänger entweder ignoriert oder sie haben
eine nachträgliche Autorisation des Konzils durch die Prätendenten
zugelassen: So gleich im Anfang der Diskussion Konrad von Geln-
hausen und Heinrich v. Langenstein1, so die Kardinäle selbst
1409 im Berufungsbrief der Synode von Pisa2, so besonders klar
der für die Konzilsberufung durch die Kardinäle eintretende
Bologneser Jurist Antonius de Butrio (in seinem Gutachten vom
September 1408): Nur die päpstliche Berufung schließt die Auto-
risation mit ein, die Berufung durch Kardinäle oder Kaiser da-
gegen ist nicht ,,auctorizabilis“; sie ist nur eine ,,Convocatio ut
facti“, und bedarf als solche einer nachträglichen Autorisierung des
Konzils durch den Papst3.
1 Konrad von Gelnhausen, Ep. concordiae, Bliemetzrieder 136; Hein-
rich von Langenstein, Consilium Pacis, Hardt, Magnum oeconomicum Con-
stantiense concilium 2, 44; Dupin, Ausgabe der Werke Gersons 2, 832.
2 Deutsche Reichstagsakten, Ältere Serie (RTA) 6, Nr. 267, S. 384.
3 Mansi, S. conciliorum . . . collectio 27, 322 u. 327. Auch der Anony-
mus von 1408 (unten S. 16, Anm. 3) fordert S. 112 die nachträgliche Zustim-
mung der Prätendenten.