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Täubler, Eugen; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1931/32, 2. Abhandlung): Terremare und Rom — Heidelberg, 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.40160#0070
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Eugen Täubler:

70
Kollegium der Pontifices1, haben aber nur ausnahmsweise gegen die
ursprüngliche Ordnung einzeln als Pontifices gegolten2, und wenn
der Volturnuskult einen eigenen Flamen hat, so ist zwar durch
diesen das Kollegium der pontifices mittelbar mit diesem Kult
verbunden, aber ebenso deutlich und in einer für unsere Frage
entscheidenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß eine unmittel-
bare Beteiligung der pontifices am Tiberkult nicht bestanden hat.
Wenigstens nicht ursprünglich; denn bei dem Verfall der Religion
und der Priestertümer in Varros Zeit könnte es anders gewesen
sein, und vielleicht liegt darin die Erklärung, daß Varro den Zu-
sammenhang annehmen konnte. „Die Stellen der 12 kleineren
flamines müssen am Ende der Republik wenigstens teilweise ein-
gegangen sein, da es sonst unbegreiflich wäre, daß selbst ein Mann
wie Varro über die Bedeutung der durch solche Priester verehrten
Gottheiten . . . nicht das Geringste mehr zu ermitteln imstande
war“3. Und außerdem kommt noch in Betracht, daß die im Ponti-
fikalkollegium zusammengefaßten Priester sich gegenseitig ver-
treten konnten4. Das könnte zu Varros Zeit so der Fall gewesen
sein, daß ein Pontifex anstelle des fehlenden flamen Volturnalis
die Opfer an den Ufern vollzog.
Hält man die Voraussetzung, daß an ein bekanntes Flußfest
und dann nur an die Volturnalia zu denken ist, nicht für zwingend
und will man sich lieber an ein unbekanntes pontifikales Brücken-
fest halten, so erklärt man nicht den Namen durch das Fest,
sondern abstrahiert das Fest aus dem Namen.
In der Antike kam nichts besseres hinzu, aber es läßt, sich eine
Weiterentwicklung beobachten, die teilweise auf die neueren Deu-
tungen gewirkt hat. Servius, Aen. II 166: quidam pontifices a
1 Cicero, de domo 135: cum ex collegio tanto non regem, non flaminem,
non pontificem Änderet. Ygl. § 127 und de harusp. responso 12. Daher kalatores
pontificum et flaminum (C. I. L. VI 2184a = 32445a = Dessau Inscr. sei.
4971), ursprünglich den Einzelpriestern beigegeben, nur im Pontifikalkollegium
zu einer Korporation zusammengefaßt.
2 Die einzige mir bekannte Ausnahme ist der pontifex Palatualis (aus
der Kaiserzeit, C. I. L. VIII 10 500 = Dessau 1409 und C. XI 5031), den
Wissowa (Relig. S. 200' A. 7) mit dem aus Varro, deling. Lat. VII 45 bekannten
flamen Palatualis identifiziert.
3 Wissoava a. a. O. S. 71 mit Bezug auf Varro, deling. Lat. V 84. VI 19.
VII 45. Der Posten des flamen Dialis blieb von 87 bis 12 unbesetzt.
4 Vertretung durch pontifices bezeugt für den rex sacrorum (Festus
p. 258) und für den flamen Dialis (Tacitus, annal. III 58). Wissowa a. a". O.
S. 504.
 
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