Metadaten

Brinkmann, Carl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1931/32, 3. Abhandlung): Der Nationalismus und die deutschen Universitäten im Zeitalter der deutschen Erhebung — Heidelberg, 1932

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.40161#0007
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Der Nationalismus und die deutschen Universitäten.

7

der Französischen Revolution5“ die Maurerei im ganzen getroffen
werden. Im Gegenteil wurde gerade sie durch das Edikt, dessen
§ 3 die drei Berliner Mutterlogen (zu den drei Weltkugeln, Große
Landesloge, Royal York de l’Amitie) nebst ihren Tochterlogen
„tolerierte“, in einer eigenartigen Weise nicht nur legalisiert, son-
dern sozusagen verstaatlicht, indem die geduldeten Großlogen (§§ 9,
11) zu besonderen Trägern der staatlichen Überwachung und der
allgemeinen Anzeigepflicht gegen Zuwiderhandlungen erhoben und,
vielleicht das Bemerkenswerteste, durch strenge Strafen an der Auf-
nahme Jugendlicher (unter 25 Jahren) gehindert wurden. In eine
dem vermeintlichen Antiliberalismus geradezu entgegengesetzte
Richtung weist der letzte Absatz der Legaldefinition gegen Ver-
bindungen, „welche eine geheim gehaltene Absicht haben oder vor-
geben, oder zur Erreichung einer namhaft gemachten Absicht sich
geheim gehaltener Mittel oder verborgener mystischer, hierogly-
phischer Formen bedienen“. Kein Zweifel, daß diese Bestimmung
besonders den Rosenkreuzerorden im Auge hatte, dessen mächtige
Mitglieder Wöllner und Bischoffwerder die Regierung von
Friedrich Wilhelms III. Vater und Vorgänger beherrscht hatten6.
Freilich führt nun offenbar die Bestimmung über den Aus-
schluß Jugendlicher aus den anerkannten Logen zu Studenten und
Universitäten zurück. Auch ausdrücklich beschäftigte sich mit
ihnen der Reformeifer der Anfänge Friedrich Wilhelms III. in
höchst aufschlußreicher Weise. Darüber belehrt die Verordnung
vom 23. Juli 1798 „wegen Verhütung und Bestrafung der die öffent-
liche Ruhe störenden Exzesse der Studierenden auf sämtlichen
Akademien in den königlichen Staaten7“, erlassen weil, „nachdem
5 H. Boos, Gesch. der Freimaurerei 2(Aarau 1906) 306.
6 Darüber neuestens im Zusammenhang der Ordensgeschichte A. E.
Waite, The Brotherhood of the Rosy Cross (1924) 503ff.
7 Rabe, a. a. O., 158ff. Strenge Universitätserlasse schon von Fried-
richs d. Gr. Minister v. Zedlitz aus den siebziger Jahren bei W. Schräder,
Geschichte der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Halle 1 (1894), 538f. Hier
ist auf die Nichtjuristen weithin unbekannte Tatsache hinzuweisen, daß das
Preußische Allgemeine Landrecht (2, 1.2, 69ff.) eine eingehende Regelung des
Universitäts- und Studentenrechts enthielt (vgl. J. IIatschek im Verwaltungs-
archiv 17 [1909], 307ff.). Über die Einmischung der (Hamburger) Presse
bereits in die preußischen Reformen von 1798 s. Hintze, Histor. u. polit.
Aufs. 3, 43. Die Kabinettsorder vom 9. April 1798, die eine Reform der Preu-
ßischen Akademie der Wissenschaften im Sinne der „Gemeinnützigkeit“ an-
ordnete, wurde offiziös in den neuen „Jahrbüchern der Preuß. Monarchie“
veröffentlicht, Harnack 2, 1, 5281'.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften