Die Kriegsschuldfrage von 218 v. Chr. Geb.
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Bundesgenossen gelte1. Die römische Gegenargumentation, daß
im Vertrag von 241 weder ein Verbot, neue Bundesgenossen auf-
zunehmen, ausgesprochen, noch ein Ausschluß von etwa neu hinzu-
tretenden Verbündeten vorgesehen gewesen sei, scheidet für die
Verhandlungen von 219 aus. Dagegen bleibt als Tatsache bestehen,
daß die Karthager durch das mehrmalige Verlesen der Bundes-
genossen-Liste den Beweis erbrachten, daß Sagunt nicht unter
die Nutznießer des Lutatius-Vertrages falle.
Wer sich die Vorgänge im karthagischen Senat vergegenwär-
tigt, kann nicht im Zweifel sein, daß die Bechtsfrage, die zur
Diskussion stand, nicht lautete: hat Hannibal die Ebrogrenze
verletzt? sondern einzig und allein: steht Sagunt der Schutz der
Verträge, sei es der des Hasdrubal oder der des Lutatius zur Seite ?
Die Karthager lehnten das eine wie das andere ab. Hätte nun der
Hasdrubalvertrag wirklich eine auf Sagunt bezügliche Klausel
enthalten, so hätten die Börner in der Tat sich eine 'unbegreifliche
Kopflosigkeit’2 zuschulden kommen lassen, wenn sie es unterlassen
hätten, sich darauf zu berufen. Es bedurfte aber einer solchen
Klausel nicht. Denn wie wir sahen, gehörte es zum festen Bestand
der römisch-karthagischen Verträge, daß die bis zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses aufgenommenen Bundesgenossen ohne
weiteres in den Vertrag eingeschlossen waren. Auf Sagunt ange-
wendet bedeutet das: Sagunt genoß den Schutz des Hasdrubal-
abkommens, vorausgesetzt, daß es vor 226 in das Bundesverhält-
nis zu Born getreten war.
Die Untersuchung spitzt sich auf die früher zurückgestellte
zeitliche Frage zu, wann sich Sagunt unter den Schutz Borns be-
geben hat. Schon Meltzer3 hatte sich auf Grund von Polyb.
III, 30, 1 dafür entschieden, daß das nach dem Abschluß des Has-
drubalvertrages geschah. In der Fassung von En. Meyer lautet
diese These4: 'mehrere Jahre vor 219, also offenbar bald nach
dem Abschluß des Abkommens mit Hasdrubal, etwa 223 oder 222’.
1 Polyb. III 29, 11 xa-ö-aucp ttjv sxSo^v eirat.oüvTO ol Kapx,7]86vt.ot..
2 Gelzer 160.
3 Meltzer II 598ff.
4 Berl. Sitz.-Ber. 1913, 708 = Kl. Sehr. II, 361, danach Kromayer
1909, 257, Groag 32f., 38f., Meyer, Meister der Politik I 113, 1. Vor 226
setzten das Bündnis: Egelhaaf, Analecta 79, Hesselbarth, a. 0. 90f.,
Täubler 44, de Sanctis III, 1, 417, Cook 28 A., Gelzer 156, Otto 498,
Oertel Rh. Mus. 81, 1931, 224.
2 Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., phil.-hist. Kl. 1933/34. 4. Abh.
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Bundesgenossen gelte1. Die römische Gegenargumentation, daß
im Vertrag von 241 weder ein Verbot, neue Bundesgenossen auf-
zunehmen, ausgesprochen, noch ein Ausschluß von etwa neu hinzu-
tretenden Verbündeten vorgesehen gewesen sei, scheidet für die
Verhandlungen von 219 aus. Dagegen bleibt als Tatsache bestehen,
daß die Karthager durch das mehrmalige Verlesen der Bundes-
genossen-Liste den Beweis erbrachten, daß Sagunt nicht unter
die Nutznießer des Lutatius-Vertrages falle.
Wer sich die Vorgänge im karthagischen Senat vergegenwär-
tigt, kann nicht im Zweifel sein, daß die Bechtsfrage, die zur
Diskussion stand, nicht lautete: hat Hannibal die Ebrogrenze
verletzt? sondern einzig und allein: steht Sagunt der Schutz der
Verträge, sei es der des Hasdrubal oder der des Lutatius zur Seite ?
Die Karthager lehnten das eine wie das andere ab. Hätte nun der
Hasdrubalvertrag wirklich eine auf Sagunt bezügliche Klausel
enthalten, so hätten die Börner in der Tat sich eine 'unbegreifliche
Kopflosigkeit’2 zuschulden kommen lassen, wenn sie es unterlassen
hätten, sich darauf zu berufen. Es bedurfte aber einer solchen
Klausel nicht. Denn wie wir sahen, gehörte es zum festen Bestand
der römisch-karthagischen Verträge, daß die bis zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses aufgenommenen Bundesgenossen ohne
weiteres in den Vertrag eingeschlossen waren. Auf Sagunt ange-
wendet bedeutet das: Sagunt genoß den Schutz des Hasdrubal-
abkommens, vorausgesetzt, daß es vor 226 in das Bundesverhält-
nis zu Born getreten war.
Die Untersuchung spitzt sich auf die früher zurückgestellte
zeitliche Frage zu, wann sich Sagunt unter den Schutz Borns be-
geben hat. Schon Meltzer3 hatte sich auf Grund von Polyb.
III, 30, 1 dafür entschieden, daß das nach dem Abschluß des Has-
drubalvertrages geschah. In der Fassung von En. Meyer lautet
diese These4: 'mehrere Jahre vor 219, also offenbar bald nach
dem Abschluß des Abkommens mit Hasdrubal, etwa 223 oder 222’.
1 Polyb. III 29, 11 xa-ö-aucp ttjv sxSo^v eirat.oüvTO ol Kapx,7]86vt.ot..
2 Gelzer 160.
3 Meltzer II 598ff.
4 Berl. Sitz.-Ber. 1913, 708 = Kl. Sehr. II, 361, danach Kromayer
1909, 257, Groag 32f., 38f., Meyer, Meister der Politik I 113, 1. Vor 226
setzten das Bündnis: Egelhaaf, Analecta 79, Hesselbarth, a. 0. 90f.,
Täubler 44, de Sanctis III, 1, 417, Cook 28 A., Gelzer 156, Otto 498,
Oertel Rh. Mus. 81, 1931, 224.
2 Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., phil.-hist. Kl. 1933/34. 4. Abh.