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Walther Kolbe:
Das 'offenbar läßt erkennen, daß dies Ergebnis nicht durch Unter-
suchung gefunden ist, sondern auf einer allgemeinen Anschauung
beruht. Da ich lange Jahre unter der Herrschaft von Eduard
Meyers Autorität dieser Meinung zugeneigt habe, ist es vielleicht
nützlich zu zeigen, auf welchem Wege ich dazu gekommen bin,
mich von ihr loszusagen. Polybios erwähnt zwei Tatsachen aus
der Geschichte von Sagunt, einmal den Vertragsabschluß und zum
zweiten den Bürgerzwist. Meyer hat beide zeitlich gleichgesetzt.
Zu unrecht, denn sie werden beide mit einem besonderen zeitlichen
Vermerk eingeführt, u. zw. der Bürgerzwist 15, 7 gr/potZ eprpoaüe
^povot,p vor 220, das Bündnis 30, 1 EXeiogiv eteciv TrpoTspov
vor 219. Daß beide Ereignisse nicht zusammenfallen, folgt unzwei-
deutig aus 30, 2, wo das Verhalten der Saguntiner bei Gelegenheit
des Bürgerzwistes als Beweis für das Vorhandensein des Bundes-
verhältnisses mit Born angeführt wird. Ed. Meyer mag nun
Recht haben, daß die Stasis 222 oder 223 stattgefunden hat. Das
'mehrere’ Jahre vor 219 geschlossene Bündnis muß entsprechend
früher angesetzt werden, so daß man auf die Zeit vor 226 geführt
wird1.
Mit der Feststellung, daß Sagunt sich in der Zeit zwischen
Lutatius- und Hasdrubalvertrag unter den Schutz Roms gestellt
hat, ist eine Tatsache gewonnen, die uns das bisher rätselvolle
Verhalten der Karthager bei den Verhandlungen des Jahres 219
verständlich erscheinen läßt. Jetzt wird klar, weshalb sie ein
brennendes Interesse daran haben mußten, das Abkommen mit
Hasdrubal aus der Welt zu schaffen. Denn wenn es zu Recht be-
stand, war die Zerstörung, ja schon der Angriff auf Sagunt ein
Rechtsbruch. Der Lutatiusvertrag bot keine Handhaben gegen
sie. Im Gegenteil ließ sich mit seiner Hilfe zeigen, daß Karthago
den Boden des Rechts in keinem Augenblick verlassen hatte.
Zu dem Zweck hat der Wortführer der Semiten die der Urkunde
beigegebene Liste der Bundesgenossen immer wieder zur Verlesung
gebracht.
1 Ob wirklich die Aufnahme der Saguntiner in die römische Klientel
schon bei Gelegenheit der Gesandtschaft von 231 stattfand, muß in dubio
bleiben, wenn es auch heute die communis opinio ist (Egelhaaf, Täubler,
de Sanctis, Holleaux, Otto, Örtel, Gelzer). Bei der Dürftigkeit unserer
Überlieferung ist es methodisch nicht gerechtfertigt aus der Tatsache, daß
eine römische Gesandtschaft Spanien besucht, sofort auf den Abschluß des
aus der Literatur bekannten Bündnisses zu schließen.
Walther Kolbe:
Das 'offenbar läßt erkennen, daß dies Ergebnis nicht durch Unter-
suchung gefunden ist, sondern auf einer allgemeinen Anschauung
beruht. Da ich lange Jahre unter der Herrschaft von Eduard
Meyers Autorität dieser Meinung zugeneigt habe, ist es vielleicht
nützlich zu zeigen, auf welchem Wege ich dazu gekommen bin,
mich von ihr loszusagen. Polybios erwähnt zwei Tatsachen aus
der Geschichte von Sagunt, einmal den Vertragsabschluß und zum
zweiten den Bürgerzwist. Meyer hat beide zeitlich gleichgesetzt.
Zu unrecht, denn sie werden beide mit einem besonderen zeitlichen
Vermerk eingeführt, u. zw. der Bürgerzwist 15, 7 gr/potZ eprpoaüe
^povot,p vor 220, das Bündnis 30, 1 EXeiogiv eteciv TrpoTspov
vor 219. Daß beide Ereignisse nicht zusammenfallen, folgt unzwei-
deutig aus 30, 2, wo das Verhalten der Saguntiner bei Gelegenheit
des Bürgerzwistes als Beweis für das Vorhandensein des Bundes-
verhältnisses mit Born angeführt wird. Ed. Meyer mag nun
Recht haben, daß die Stasis 222 oder 223 stattgefunden hat. Das
'mehrere’ Jahre vor 219 geschlossene Bündnis muß entsprechend
früher angesetzt werden, so daß man auf die Zeit vor 226 geführt
wird1.
Mit der Feststellung, daß Sagunt sich in der Zeit zwischen
Lutatius- und Hasdrubalvertrag unter den Schutz Roms gestellt
hat, ist eine Tatsache gewonnen, die uns das bisher rätselvolle
Verhalten der Karthager bei den Verhandlungen des Jahres 219
verständlich erscheinen läßt. Jetzt wird klar, weshalb sie ein
brennendes Interesse daran haben mußten, das Abkommen mit
Hasdrubal aus der Welt zu schaffen. Denn wenn es zu Recht be-
stand, war die Zerstörung, ja schon der Angriff auf Sagunt ein
Rechtsbruch. Der Lutatiusvertrag bot keine Handhaben gegen
sie. Im Gegenteil ließ sich mit seiner Hilfe zeigen, daß Karthago
den Boden des Rechts in keinem Augenblick verlassen hatte.
Zu dem Zweck hat der Wortführer der Semiten die der Urkunde
beigegebene Liste der Bundesgenossen immer wieder zur Verlesung
gebracht.
1 Ob wirklich die Aufnahme der Saguntiner in die römische Klientel
schon bei Gelegenheit der Gesandtschaft von 231 stattfand, muß in dubio
bleiben, wenn es auch heute die communis opinio ist (Egelhaaf, Täubler,
de Sanctis, Holleaux, Otto, Örtel, Gelzer). Bei der Dürftigkeit unserer
Überlieferung ist es methodisch nicht gerechtfertigt aus der Tatsache, daß
eine römische Gesandtschaft Spanien besucht, sofort auf den Abschluß des
aus der Literatur bekannten Bündnisses zu schließen.