44
Eberhard Freiherr vom Künssberg:
Dieser Text ist dem lübischen Seerecht, wie es Pardessus1 ver-
öffentlicht, nahestehend.
Die gleiche Strafe ist in einem holländischen Seekriegsartikel2
von 1636 festgesetzt:
Soo yemandt binnen scheepsboort eenich nies trocke met eenen
evelen moede, sonder nochtans smerte te doen, sal met een mes
door de handt aen de mast gesteecken worden, ende daeraen blyven
tot dat hi/t selve door treckt.
Lünig, Corpus Juris Militaris3 bringt davon eine neuhochdeutsche
Fassung vom Jahre 1702. Im übrigen ist bemerkenswert, daß eine
Ordonnantie von Rotterdam4 aus dem Jahre 1655 offenbar in ab-
sichtlicher Ablehnung der Messerstrafe am Mastbaum das Messer-
ziehen an Schiffsbord genau so ahnden läßt wie in der Stadt:
Indien . . yemant, tsy ofjicier offte matroos . . binnen ofte buyten
scheepsboort op zyn schipper, bevelhebber ofte yemant anders in
scheeps dienst zynde, zyn mes treckt . . . sal deselve verfallen in
soodanige peynen, als jegens diegenen, die alhier ter stede een
mes compt te trecken . . .
Aber das brandenburgische Seekriegsrecht5 kennt das Handdurch-
schlagen gleichfalls und ebenso ein hamburgischer Artikelbrief6 von
1718, der allerdings von einem Brotmesser spricht.
Die Nachrichten über die Messerstrafe am Mastbaum, als
Matrosenstrafe, haben so überwogen, daß sie die einzige scheinen
konnte. Dreyer sagt z. B. in seinen schon erwähnten Anmer-
kungen7 ,,nach einigen in Kirchhofs besonderen Soldatenrechten
] Collection des lois maritimes VI (1845), 505f.: Es soll sich niemand
unterstehen, hinnen schifjesbort ein gewehr oder messer, oder andere schädliche
dinge heraus ziehen, schaden damit zu thun, demselben sol man die hand an die
große mast schlagen mit demselben gewehr, und er selber außreissen, doch nach
gestalt der Sachen zu richten.
2 Tjarsens, Zeepolitie der Vereenigde Nederlanden, 1670, S. 212. Vgl.
dazu, was Zedler, Universallexikon XX (1739), 1168 verzeichnet: ,,In Hol-
land ist es unter den Schiffleuten gar gemein, daß sie einander auf Messer
herausfordern, und die Backen zerschneiden, wobei sie die Behutsamkeit
brauchen, daß sie vorher die Spitzen abbrechen, damit kein Totschlag erfolge.“
3 Lünig, Corpus Juris Militaris 1723, S. 1T76; Zedler, Universallexikon
XX (1739) 1168 schreibt, daß das Messer mit der Schneide aufwärts durch
die Hand geschlagen wird.
4 Pardessus, Collection des lois maritimes VI (1845), 529.
5 Lünig, CJMilit,. 879. 6 Lünig, CJMilit. 1461.
7 S. 114, Fußnote 15; mir war das angeführte Buch von Kirchhof
leider nicht zugänglich.
Eberhard Freiherr vom Künssberg:
Dieser Text ist dem lübischen Seerecht, wie es Pardessus1 ver-
öffentlicht, nahestehend.
Die gleiche Strafe ist in einem holländischen Seekriegsartikel2
von 1636 festgesetzt:
Soo yemandt binnen scheepsboort eenich nies trocke met eenen
evelen moede, sonder nochtans smerte te doen, sal met een mes
door de handt aen de mast gesteecken worden, ende daeraen blyven
tot dat hi/t selve door treckt.
Lünig, Corpus Juris Militaris3 bringt davon eine neuhochdeutsche
Fassung vom Jahre 1702. Im übrigen ist bemerkenswert, daß eine
Ordonnantie von Rotterdam4 aus dem Jahre 1655 offenbar in ab-
sichtlicher Ablehnung der Messerstrafe am Mastbaum das Messer-
ziehen an Schiffsbord genau so ahnden läßt wie in der Stadt:
Indien . . yemant, tsy ofjicier offte matroos . . binnen ofte buyten
scheepsboort op zyn schipper, bevelhebber ofte yemant anders in
scheeps dienst zynde, zyn mes treckt . . . sal deselve verfallen in
soodanige peynen, als jegens diegenen, die alhier ter stede een
mes compt te trecken . . .
Aber das brandenburgische Seekriegsrecht5 kennt das Handdurch-
schlagen gleichfalls und ebenso ein hamburgischer Artikelbrief6 von
1718, der allerdings von einem Brotmesser spricht.
Die Nachrichten über die Messerstrafe am Mastbaum, als
Matrosenstrafe, haben so überwogen, daß sie die einzige scheinen
konnte. Dreyer sagt z. B. in seinen schon erwähnten Anmer-
kungen7 ,,nach einigen in Kirchhofs besonderen Soldatenrechten
] Collection des lois maritimes VI (1845), 505f.: Es soll sich niemand
unterstehen, hinnen schifjesbort ein gewehr oder messer, oder andere schädliche
dinge heraus ziehen, schaden damit zu thun, demselben sol man die hand an die
große mast schlagen mit demselben gewehr, und er selber außreissen, doch nach
gestalt der Sachen zu richten.
2 Tjarsens, Zeepolitie der Vereenigde Nederlanden, 1670, S. 212. Vgl.
dazu, was Zedler, Universallexikon XX (1739), 1168 verzeichnet: ,,In Hol-
land ist es unter den Schiffleuten gar gemein, daß sie einander auf Messer
herausfordern, und die Backen zerschneiden, wobei sie die Behutsamkeit
brauchen, daß sie vorher die Spitzen abbrechen, damit kein Totschlag erfolge.“
3 Lünig, Corpus Juris Militaris 1723, S. 1T76; Zedler, Universallexikon
XX (1739) 1168 schreibt, daß das Messer mit der Schneide aufwärts durch
die Hand geschlagen wird.
4 Pardessus, Collection des lois maritimes VI (1845), 529.
5 Lünig, CJMilit,. 879. 6 Lünig, CJMilit. 1461.
7 S. 114, Fußnote 15; mir war das angeführte Buch von Kirchhof
leider nicht zugänglich.