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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 3. Abhandlung): Messerbräuche: Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42022#0049
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46

Eberhard Freiherr von Künssberg:

vollzogen, der der Mittelpunkt des Bergbetriebes ist und wo auch
die Versuchung zum Diebstahl gegeben ist.
Auch als Strafe für Falschspieler wurde das Durchschlagen der
Hand angewendet. Es sind zwei Quellenstellen, die davon spre-
chen. In der sogenannten Blume von Magdeburg1, einem Rechts-
buch von der Wende des 15. und 16.. Jahrhunderts, wird bestimmt:
bij welchim speler man valsclne worfel vint . . man sol im seine
hant pflockin uf das rifebette; die hand sol er ausryzin.
Man pflegt für rifebette risebette, resebette zu lesen, was Kranken-
bett und Prügelbank bedeutet2. Vielleicht ist es aber erlaubt, sich
an dieser Stelle eher einen Spieltisch vorzustellen, auf dem die
falschen Würfel gerollt sind. Das entspräche mehr dem Bild, das
uns das ältere Strafrecht so oft bietet: spiegelnde Bestrafung am
Orte der Tat. Die Hand, die falsche Würfel über den Tisch rollen
ließ oder in listiger Weise plötzlich auf den Tisch legte, wird dort
festgehalten, wie in einer Falle, und muß sich davon schmerzhaft
losreißen. Die andere Quelle ist das Ofener Stadtrecht aus dem
Jahre 1413; es schreibt im Artikel 190 vor3:
pey welchem man ainen falschen wurffil find, dem sol man eynen
Würfel durch den teuer schlaen.
Der Würfel wird also durch den Handteller geschlagen. Es ist nicht
ganz klar, wie man sich das vorstellen soll. Ich möchte annehmen,
daß der Spieler den falschen Würfel in der Hand versteckt gehalten
hat und ihn nun in die Hand geschlagen bekommt.
Weiters sei noch die Strafe für den pfuschenden Schneider
erwähnt. Damit der unzünftige Schneider nicht mehr sein Hand-
werk ausüben kann, wird ihm die Nadel durch den Daumen ge-
stoßen4.
Um den Kreis wieder zu schließen, möchte ich aus Wossidlos
Sammlung von Segelschiffsbräuchen5 den Bericht anführen: '
en kaptein hett mal den jung mifn passer (Zirkel) inH uhr (Ohr)
updi disch faststäken.
Ich möchte annehmen, daß im überwallenden Zorn so hart gestraft
wurde wegen eines Vergehens mit den Navigationsinstrumenten6.
1 II 5, 6 (Ausgabe H. Bühlau, 1868).
2 R. His, Strafrecht des deutschen Mittelalters I (1920), 527, Anm. 8.
3 Ausgabe von Michnay und Lichner, 1845.
4 R. Wissell, Des alten Handwerks Recht und Gewohnheit I (1929),
343 nach Döhlers, Beschreibung der Handwerksrechte und Gewohnheiten,
Jena 1730. 5 R. Wossidlo, Reise, Quartier, in Gottesnaam I (1940), 56.
6 Vgl. unten S. 51 die Stelle aus Olaus Magnus.
 
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