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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1940/41, 3. Abhandlung): Messerbräuche: Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde — Heidelberg, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.42022#0050
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Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde

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Das Durchschlagen der Hand kann als eine harte Strafe be-
zeichnet werden; es wurde auch als solche empfunden, obwohl
zugegeben werden muß, daß das Durchschlagen gegenüber dem
Abschlagen eine Linderung bedeutet. Unter Umständen blieb ja
gar keine dauernde Verstümmelung. Grausam und barbarisch
scheint uns heute — und so dachten wohl auch unsere Vorfahren
— das Sichselbstlosreißen. Als eine Milderung wurde es schon
aufgefaßt, wenn die linke Hand durchschlagen wurde1 oder wenn
nur ein Brotmesser2 verwendet werden sollte. Vor allem aber
konnte man die Strafe dadurch mildern, daß nicht die Handfläche
durchbohrt wurde, sondern nur der Handballen getroffen werden
sollte; da wurde auch die spätere Arbeitsfähigkeit nicht zu sehr
beeinträchtigt3.
Das Wichtigste jedoch war, daß die Strafe keineswegs absolut
angedroht wurde; sondern vom frühesten Vorkommen an ist das
Handdurchstechen erst die subsidiäre Strafe, wenn die Geldbuße
uneinbringlich war. Es ist eine Reihe von Rechtsquellen, die hieher
gehören; sie weisen aber nur teilweise eine wirkliche Textverwandt-
schaft auf. In Brünn4 wird nach einer Satzung von 1243 beim Tra-
gen eines Stechmessers zunächst die Buße von einem Pfund Pfennig
fällig und das Messer verfällt dem Richter oder man slach im das
messer durch di haut (lateinisch: manus ipsius transfodiatur cul-
tello). Dem Verbot des Stechmessers gilt auch der Satz des Wiener
Stadtrechts5 von 1340:
hat er aber der phennig nicht, man slach im die verpoten were
durch die haut.
Das Bannteiding der Stadt Eggenburg aus dem 17. oder 18. Jahr-
hundert6 7 wendet sich mit dem Waffenverbot an die Nichtangeses-
senen:
die da lantjahrer- und lantfahrerinleitl sein und die lange messer
und gespitzte schwerd in braiden schaiden tragen und verborgen
wer; bei wem mans begreift, dem soll man durch die hant schl.a-
chen bei der schraihait?.
1 Siehe unten S. 49 (1566 Lübeck).
2 1718 Hamburg, siehe S. 44; auch 01. Magn. S. 51.
3 Siehe oben S. 40 den Zusatz zum oldenburgischen Messeredikt.
4 Stadtrechte von Brünn aus dem 13. und 14. Jahrhundert, hrsg.
Rössler 1852, S. 350.
5 Bischoff, Österreichische Stadtrechte, 1857, S. 196.
6 Österr. Weistümer VIII 606.
7 schraiat = Pranger.
 
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