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Engisch, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1941/42, 5. Abhandlung): Logische Studien zur Gesetzesanwendung: vorgelegt am 14.11.1942 — Heidelberg, 1943

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https://doi.org/10.11588/diglit.42030#0011
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Logische Studien zur Gesetzesanwendung

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Ungeachtet des Auftauchens verneinender Sätze bzw. Satzteile
in den Prämissen und teilweise auch in den Konklusionen handelt
es sich hier stets um den modus ponens. Geben wir derartigen
Schlüssen eine kategorische Form, so geht allerdings der modus
barbara mitunter in den modus celarent über (Fall 2 und 3), wäh-
rend wir im übrigen (Fall 1 und 3) allenfalls ein negatives Subjekt
erhalten. Doch handelt es sich auch dann um einen Schluß der
ersten Figur. Wir brauchen auf diese geringfügige Abwandlung
im Folgenden kein Rücksicht zu nehmen1.
Mit diesen Schlüssen aus Prämissen mit Negationen dürfen
nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden die für den Juristen so
wichtigen Fälle, daß eine Subsumtion nicht gelingt, sondern ab-
gelehnt wird. Gehen wir wieder von der hypothetischen Formu-
lierung aus, so ergibt zunächst die schlichte Ablehnung der Sub-
sumtion überhaupt keinen Schluß, da aus der Verneinung des
Grundes bekanntlich nicht auf die Verneinung der Folge ge-
schlossen werden darf.
W enn jemand einen Menschen vorsätzlich aus Mordsucht . . .
tötet, so soll er mit dem Tode bestraft werden
A hat den X nicht vorsätzlich (sondern nur fahrlässig oder
schuldlos) bzw. zwar vorsätzlich aber nicht aus Mordlust . . .
getötet
Also ?
WennA denX nicht vorsätzlich oder aus einem anderen Grunde
nicht als „Mörder“ getötet hat, so kann er eventuell doch mit dem
Tode bestraft werden, nämlich beispielsweise als „Gewaltverbre-
cher“, weil er bei einem Raub den X mit einer Schußwaffe bedroht
und dabei fahrlässig getötet hat. Nur ein Schluß ist möglich: ge-
rade aus diesem Grunde, dem Rechtsgrunde des §211, kann A
nicht mit dem Tode bestraft werden, was ja denn auch festzustellen
der Jurist häufig sich bemüßigt fühlt. Aber dieser Schluß führt
nicht zur erwünschten Isolierung des Folgegedankens. Soll bei der
1 Es zeigt sich hier wieder die relative Unfruchtbarkeit der überkom-
menen Einteilung der kategorischen Schlüsse. Zu den kategorischen Schlüssen
mit negativen Subjekten s. etwa Lipps, Grundz. der Logik, 1923, § 375;
Honecker, Logik, 1927, S. 104/05; Burkamp, Logik, 1932, § 202c. Die Ober-
sätze der Schlüsse im Text würden in kategorischer Formulierung lauten: 1. Der
nicht mit Recht in der Wohnung eines andern Verweilende soll. .. bestraft
werden. 2. Der in Notwehr Handelnde soll nicht bestraft werden. 3. Der
nicht Zurechnungsfähige soll nicht bestraft werden.
 
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