Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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Wir können also für die Ablehnung der Subsumtion folgendes
Ergebnis festhalten: Die bloße Verneinung des Grundes führt nicht
zur Verneinung der (Rechts-)Folge schlechthin, sondern nur zur
Verneinung der Folge als Folge gerade dieses Grundes. Soll die
Folge schlechthin verneint werden, so bedarf es eines besonderen
Obersatzes, der bei Wegfall des Grundes den Wegfall der Folge
ausspricht, in welchem Falle dann einfach nach dem modus ponens
auf das Nichteingreifen der Folge geschlossen wird. Einen modus
tollens gibt es nur als Schluß von dem Wegfall der Folge auf den
Wegfall des Grundes. Soll die Ablehnung einer Subsumtion modo
tollente erfolgen, so muß sie entsprechend eingekleidet werden.
Damit dürfen wir die Ablehnung der Subsumtion als erledigt
ansehen und wenden uns wieder dem Grundfall der Subsumtion des
konkreten Falles unter das „Gesetz“ zu.
Schopenhauer hat einmal gesagt: „Der gesunde Mensch ist
gar nicht in Gefahr, falsch zu schließen, aber gar sehr, falsch zu
urteilen. Falsche Urteile gibt es in Menge, hingegen falsche Schlüsse,
im Ernste gemacht, sind sehr selten . . . Gesunde Vernunft ist
so allgemein, wie richtige Urteilskraft selten. Aber die Fogik gibt
bloß Anweisung, wie man zu schließen, d. h. wie man mit bereits
fertigen Urteilen zu verfahren hat, nicht wie man die Urteile ur-
sprünglich zu schaffen hat . . . Im Schließen wird Niemand feh-
len . . . aber die Schwierigkeit und die Gefahr zu fehlen, liegt
im Aufstellen der „Prämissen“ “L Wenn auch diese Sätze in neuerer
Zeit mit gutem Grund angefochten worden sind, so dürfen wir doch
gerade als Juristen sagen: Das Schließen als solches macht uns die
geringste Mühe, die Hauptschwierigkeit liegt im Finden der Prä-
missen. Ihnen müssen wir daher jetzt unser Augenmerk zuwenden,
wobei wir freilich nur die allgemeinen logischen Regeln für ihre Auf-
findung heraussteilen können.
Untersuchen wir zunächst den Obers atz1 2. Wir sagten schon,
daß nicht der gesetzliche Imperativ als solcher ihn bildet, sondern
ein generelles Sollensurteil, das wir dem Gesetz entnehmen.
1 Vorlesungen über die gesamte Philosophie, hrsg. von Deussen (Sämtl.
Werke, Bd. IX), 1913, S. 360/61 (zitiert auch bei Wälder, Grundlehre jeder
Rechtsfindung, 1928, S. 16). S. auch Schuppe, Grundriß der Erk.Theorie
und Logik, 1894, S. 53. Kritisch Scholz, Bl. f. D. Philos. X, S. 268/69:
„Immer noch ist der tiefliegende Schopenhauer’sche Irrtum nicht ausgerottet,
daß das Schließen leicht und nur das Urteilen schwer ist“.
2 Dazu Bierling, Jur. Prinzipienlehre IV, 1911, S. 147ff., 205/06;
Baumgarten, Wissenschaft vom Recht I, 1920, S. 204ff.
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Wir können also für die Ablehnung der Subsumtion folgendes
Ergebnis festhalten: Die bloße Verneinung des Grundes führt nicht
zur Verneinung der (Rechts-)Folge schlechthin, sondern nur zur
Verneinung der Folge als Folge gerade dieses Grundes. Soll die
Folge schlechthin verneint werden, so bedarf es eines besonderen
Obersatzes, der bei Wegfall des Grundes den Wegfall der Folge
ausspricht, in welchem Falle dann einfach nach dem modus ponens
auf das Nichteingreifen der Folge geschlossen wird. Einen modus
tollens gibt es nur als Schluß von dem Wegfall der Folge auf den
Wegfall des Grundes. Soll die Ablehnung einer Subsumtion modo
tollente erfolgen, so muß sie entsprechend eingekleidet werden.
Damit dürfen wir die Ablehnung der Subsumtion als erledigt
ansehen und wenden uns wieder dem Grundfall der Subsumtion des
konkreten Falles unter das „Gesetz“ zu.
Schopenhauer hat einmal gesagt: „Der gesunde Mensch ist
gar nicht in Gefahr, falsch zu schließen, aber gar sehr, falsch zu
urteilen. Falsche Urteile gibt es in Menge, hingegen falsche Schlüsse,
im Ernste gemacht, sind sehr selten . . . Gesunde Vernunft ist
so allgemein, wie richtige Urteilskraft selten. Aber die Fogik gibt
bloß Anweisung, wie man zu schließen, d. h. wie man mit bereits
fertigen Urteilen zu verfahren hat, nicht wie man die Urteile ur-
sprünglich zu schaffen hat . . . Im Schließen wird Niemand feh-
len . . . aber die Schwierigkeit und die Gefahr zu fehlen, liegt
im Aufstellen der „Prämissen“ “L Wenn auch diese Sätze in neuerer
Zeit mit gutem Grund angefochten worden sind, so dürfen wir doch
gerade als Juristen sagen: Das Schließen als solches macht uns die
geringste Mühe, die Hauptschwierigkeit liegt im Finden der Prä-
missen. Ihnen müssen wir daher jetzt unser Augenmerk zuwenden,
wobei wir freilich nur die allgemeinen logischen Regeln für ihre Auf-
findung heraussteilen können.
Untersuchen wir zunächst den Obers atz1 2. Wir sagten schon,
daß nicht der gesetzliche Imperativ als solcher ihn bildet, sondern
ein generelles Sollensurteil, das wir dem Gesetz entnehmen.
1 Vorlesungen über die gesamte Philosophie, hrsg. von Deussen (Sämtl.
Werke, Bd. IX), 1913, S. 360/61 (zitiert auch bei Wälder, Grundlehre jeder
Rechtsfindung, 1928, S. 16). S. auch Schuppe, Grundriß der Erk.Theorie
und Logik, 1894, S. 53. Kritisch Scholz, Bl. f. D. Philos. X, S. 268/69:
„Immer noch ist der tiefliegende Schopenhauer’sche Irrtum nicht ausgerottet,
daß das Schließen leicht und nur das Urteilen schwer ist“.
2 Dazu Bierling, Jur. Prinzipienlehre IV, 1911, S. 147ff., 205/06;
Baumgarten, Wissenschaft vom Recht I, 1920, S. 204ff.