Logische Studien zur Gesetzesanwendung
23
unter andere ,Begriffe’ . . . Vielleicht ließe sich dieses Beden-
ken überwinden mit der Erwägung, daß die Subsumtion eines (an-
genommenen oder festgestellten) Lebenssachverhalts unter die Be-
griffsmerkmale des gesetzlichen Tatbestandes in der Tat nichts an-
deres bedeute als die Subsumtion eines Individualbegriffs (des Be-
griffs von diesem Vorkommnis, z. B. der Wegnahme des dem E
gehörigen Pelzmantels seitens des A in der Nacht vom 15. 1. 42)
unter einen Allgemeinbegriff (Diebstahl i. S. des § 242 StGB.). Aber
man kann dann immer noch einen Unterschied machen zwischen
der Unterordnung eines Individualbegriffs unter einen Allgemein-
begriff und der eines Allgemeinbegriffs unter einen andern. So
weist Husserl darauf hin, daß ,,die Subsumtion eines Individu-
ellen . . . unter ein Wesen . . . nicht mit der Subordination
eines Wesens unter seine höhere Spezies oder eine Gattung zu ver-
wechseln ist“ (Ideen zu einer reinen Phänomenologie, 1913, S. 27).
Und bekräftigt wird diese Auslassung durch die Übung der Logi-
stiker, einen scharfen logischen Unterschied zu machen zwischen
der Zuordnung eines Individuums zu einem Begriff bzw. zu einer
Klasse und der „Subsumtion“ eines Begriffs bzw. einer Klasse un-
ter einen anderen Begriff bzw. eine andere Klasse1. Nun wollen
wir gewiß diesen Unterschied nicht verwischen, brauchen uns an-
dererseits aber auch nicht terminologische Vorschriften machen zu
lassen. Weitverbreitet ist in der Logik der Brauch, in beiden eben
unterschiedenen Fällen von „Subsumtion“ zu sprechen2, und des-
halb ist es keine Willkür, wenn auch wir die Unterordnung eines
einzelnen Falles unter die „Tatbestandsmerkmale des Gesetzes“
bzw. die Zuordnung des Falles zu der durch den Tatbestand gemein-
ten Gruppe von Fällen als „Subsumtion“ bezeichnen. In derRechts-
wissenschaft ist jedenfalls dieser Sprachgebrauch durchaus einge-
bürgert. Um aber Verwechslungen zu verhüten, betonen wir an
dieser Stelle ausdrücklich, daß wir es gegenwärtig mit der „Sub-
sumtion“ im Sinne der Unterordnung des Sachverhalts unter die
Begriffsmerkmale des gesetzlichen Tatbestandes bzw. im Sinne der
Zuweisung des konkreten Einzelfalles zur Klasse der durch den ge-
1 S. hierzu beispielsweise Carnap, Abriß der Logistik, 1929, § 8a und
§ 10a. Nach Scholz, Geschichte der Logik, S. 60 ist der Unterschied von
Bedeutung für die Schlußlehre, da verschiedene Schlußregeln im einen und
im andern Falle gelten. Kritisch Burkamp, Begriff und Beziehung, 1927,
S. 130ff. und Logik, 1932, § 138 (s. auch das. §§ 83, 84!).
2 S. z. B. Honecker, Logik, S. 140; Wundt, Logik I, S. 185ff.
23
unter andere ,Begriffe’ . . . Vielleicht ließe sich dieses Beden-
ken überwinden mit der Erwägung, daß die Subsumtion eines (an-
genommenen oder festgestellten) Lebenssachverhalts unter die Be-
griffsmerkmale des gesetzlichen Tatbestandes in der Tat nichts an-
deres bedeute als die Subsumtion eines Individualbegriffs (des Be-
griffs von diesem Vorkommnis, z. B. der Wegnahme des dem E
gehörigen Pelzmantels seitens des A in der Nacht vom 15. 1. 42)
unter einen Allgemeinbegriff (Diebstahl i. S. des § 242 StGB.). Aber
man kann dann immer noch einen Unterschied machen zwischen
der Unterordnung eines Individualbegriffs unter einen Allgemein-
begriff und der eines Allgemeinbegriffs unter einen andern. So
weist Husserl darauf hin, daß ,,die Subsumtion eines Individu-
ellen . . . unter ein Wesen . . . nicht mit der Subordination
eines Wesens unter seine höhere Spezies oder eine Gattung zu ver-
wechseln ist“ (Ideen zu einer reinen Phänomenologie, 1913, S. 27).
Und bekräftigt wird diese Auslassung durch die Übung der Logi-
stiker, einen scharfen logischen Unterschied zu machen zwischen
der Zuordnung eines Individuums zu einem Begriff bzw. zu einer
Klasse und der „Subsumtion“ eines Begriffs bzw. einer Klasse un-
ter einen anderen Begriff bzw. eine andere Klasse1. Nun wollen
wir gewiß diesen Unterschied nicht verwischen, brauchen uns an-
dererseits aber auch nicht terminologische Vorschriften machen zu
lassen. Weitverbreitet ist in der Logik der Brauch, in beiden eben
unterschiedenen Fällen von „Subsumtion“ zu sprechen2, und des-
halb ist es keine Willkür, wenn auch wir die Unterordnung eines
einzelnen Falles unter die „Tatbestandsmerkmale des Gesetzes“
bzw. die Zuordnung des Falles zu der durch den Tatbestand gemein-
ten Gruppe von Fällen als „Subsumtion“ bezeichnen. In derRechts-
wissenschaft ist jedenfalls dieser Sprachgebrauch durchaus einge-
bürgert. Um aber Verwechslungen zu verhüten, betonen wir an
dieser Stelle ausdrücklich, daß wir es gegenwärtig mit der „Sub-
sumtion“ im Sinne der Unterordnung des Sachverhalts unter die
Begriffsmerkmale des gesetzlichen Tatbestandes bzw. im Sinne der
Zuweisung des konkreten Einzelfalles zur Klasse der durch den ge-
1 S. hierzu beispielsweise Carnap, Abriß der Logistik, 1929, § 8a und
§ 10a. Nach Scholz, Geschichte der Logik, S. 60 ist der Unterschied von
Bedeutung für die Schlußlehre, da verschiedene Schlußregeln im einen und
im andern Falle gelten. Kritisch Burkamp, Begriff und Beziehung, 1927,
S. 130ff. und Logik, 1932, § 138 (s. auch das. §§ 83, 84!).
2 S. z. B. Honecker, Logik, S. 140; Wundt, Logik I, S. 185ff.