Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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h eiten einer bestimmten Fallgruppe diese selbst zu erfassen. Des-
halb kann es auch für das Wesen der Subsumtion keinen grund-
legenden Unterschied bedeuten, ob das Gesetz selbst sich dieser
oder jener Technik bei Kennzeichnung der von ihm gemeinten
Fälle bedient. Mag beispielsweise im Strafrecht ein schlichter De-
liktsname („Beleidigung“, § 185 StGB.) oder ein Täterbild („Der
Mörder“, § 211 StGB. n. F„ „Der Volksschädling“, „Der jugend-
liche Schwerverbrecher“, „Der Gewaltverbrecher“) oder eine ka-
suistische Aufzählung (§ 243 Zr. 4 StGB.) oder ein Inbegriff ab-
strakter Merkmale (§ 263 StGB.) Tat und Täter kennzeichnen1,
immer handelt es sich doch darum, die Fälle und Fallgruppen nam-
haft zu machen, auf die das Gesetz gemünzt ist, die ihm kraft Aus-
legung zu subordinieren sind und denen der zu entscheidende kon-
krete Fall subsumierend gleichzusetzen ist2.
Auch die Verschiedenheit der Auslegungstheorie und die Ver-
schiedenheit der Auffassungen von dem, worauf es bei Beurteilung
der konkreten Einzelfälle ankommt, ist natürlich materiell bedeut-
sam, nicht aber logisch erheblich. Ob ich den Vergleich auf Fälle
gründe, die mir der Wille des Gesetzgebers darbietet3, oder auf
Fälle, die dem Willen des vernünftig und zeitgemäß gedeuteten
„Gesetzes selbst“ entsprechen, ob ich Taten oder Täter4, anschau-
liche Begebenheiten oder Interessenkonflikte, Bechtsgutsverlet-
zungen oder Gesinnungslumpereien vergleiche, ist natürlich sach-
lich nicht gleichgültig, berührt dagegen nicht das Wesen der Sub-
sumtion selbst als einer Gleichsetzung des neu zu entscheidenden
Falles mit bisher schon dem Gesetz unterstellten Fällen.
1 Über den Unterschied von „Bildtechnik“ und „Merkmalstechnik“
neuerdings v. Gemmingen, Zum Täterproblem, ZgesStrW. 62, S. 29ff., 43ff.
Auf die Lehre vom „Tätertyp“ im Strafrecht und seine Bedeutung für die
Auslegung der Strafrechtssätze gehe ich an dieser Stelle nicht ein. S. dazu
vor allem Dahm, Der Tätertyp im Strafrecht, 1940.
2 Daß dann für die Durchführung des Vergleichs die eine oder andere
Art der Gesetzestechnik ihre besonderen Vorteile und Nachteile hat, soll natür-
lich nicht bestritten werden und wird sich unten am Beispiel der Merkmals-
technik noch zeigen lassen.
3 Der historische Gesetzgeber pflegt ja in den Gesetzesbegründungen mit
Vorliebe Beispiele solcher Fälle anzuführen, die ihm als gesetzesbetroffen vor-
schweben. Aber auch den Rechtstatsachen und der Rechtsprechung zur Zeit
der Schaffung des Gesetzes läßt sich in dieser Beziehung manches entnehmen.
4 Das Reichsgericht spricht in dem berühmten Zuhälterfalle Entsch.
Str. 73, S. 183ff. sehr gut von einer „Berücksichtigung des Bildes der Täter-
persönlichkeit, das dem Gesetzgeber vorgeschwebt hat“.
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h eiten einer bestimmten Fallgruppe diese selbst zu erfassen. Des-
halb kann es auch für das Wesen der Subsumtion keinen grund-
legenden Unterschied bedeuten, ob das Gesetz selbst sich dieser
oder jener Technik bei Kennzeichnung der von ihm gemeinten
Fälle bedient. Mag beispielsweise im Strafrecht ein schlichter De-
liktsname („Beleidigung“, § 185 StGB.) oder ein Täterbild („Der
Mörder“, § 211 StGB. n. F„ „Der Volksschädling“, „Der jugend-
liche Schwerverbrecher“, „Der Gewaltverbrecher“) oder eine ka-
suistische Aufzählung (§ 243 Zr. 4 StGB.) oder ein Inbegriff ab-
strakter Merkmale (§ 263 StGB.) Tat und Täter kennzeichnen1,
immer handelt es sich doch darum, die Fälle und Fallgruppen nam-
haft zu machen, auf die das Gesetz gemünzt ist, die ihm kraft Aus-
legung zu subordinieren sind und denen der zu entscheidende kon-
krete Fall subsumierend gleichzusetzen ist2.
Auch die Verschiedenheit der Auslegungstheorie und die Ver-
schiedenheit der Auffassungen von dem, worauf es bei Beurteilung
der konkreten Einzelfälle ankommt, ist natürlich materiell bedeut-
sam, nicht aber logisch erheblich. Ob ich den Vergleich auf Fälle
gründe, die mir der Wille des Gesetzgebers darbietet3, oder auf
Fälle, die dem Willen des vernünftig und zeitgemäß gedeuteten
„Gesetzes selbst“ entsprechen, ob ich Taten oder Täter4, anschau-
liche Begebenheiten oder Interessenkonflikte, Bechtsgutsverlet-
zungen oder Gesinnungslumpereien vergleiche, ist natürlich sach-
lich nicht gleichgültig, berührt dagegen nicht das Wesen der Sub-
sumtion selbst als einer Gleichsetzung des neu zu entscheidenden
Falles mit bisher schon dem Gesetz unterstellten Fällen.
1 Über den Unterschied von „Bildtechnik“ und „Merkmalstechnik“
neuerdings v. Gemmingen, Zum Täterproblem, ZgesStrW. 62, S. 29ff., 43ff.
Auf die Lehre vom „Tätertyp“ im Strafrecht und seine Bedeutung für die
Auslegung der Strafrechtssätze gehe ich an dieser Stelle nicht ein. S. dazu
vor allem Dahm, Der Tätertyp im Strafrecht, 1940.
2 Daß dann für die Durchführung des Vergleichs die eine oder andere
Art der Gesetzestechnik ihre besonderen Vorteile und Nachteile hat, soll natür-
lich nicht bestritten werden und wird sich unten am Beispiel der Merkmals-
technik noch zeigen lassen.
3 Der historische Gesetzgeber pflegt ja in den Gesetzesbegründungen mit
Vorliebe Beispiele solcher Fälle anzuführen, die ihm als gesetzesbetroffen vor-
schweben. Aber auch den Rechtstatsachen und der Rechtsprechung zur Zeit
der Schaffung des Gesetzes läßt sich in dieser Beziehung manches entnehmen.
4 Das Reichsgericht spricht in dem berühmten Zuhälterfalle Entsch.
Str. 73, S. 183ff. sehr gut von einer „Berücksichtigung des Bildes der Täter-
persönlichkeit, das dem Gesetzgeber vorgeschwebt hat“.