Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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teilers1 gewesen ist und diese Personen eine schriftliche
oder mündliche Auskunft über ihre Wahrnehmungen ge-
ben. Diese Auskunft (ein schriftlicher oder mündlicher Zeugen-
oder Sachverständigen-2 oder Parteibericht, ein schriftliches oder
mündliches „Geständnis“3) ist auf der Grundlage teils der Zeichen-,
teils der Kausalbeziehungen Indiz dafür, daß sich der Sachverhalt
wirklich so abgespielt hat, wie es die Auskunft behauptet. Dabei
muß dann freilich eine Reihe von Voraussetzungen und Anfor-
derungen erfüllt sein: Bei einem schriftlichen Bericht — einer sog.
„referierenden Urkunde“ oder „Zeugnisurkunde“4 — muß die
„Echtheit“ der Berichtsurkunde feststehen, d. h. diese muß als
von dem in der Urkunde auftretenden Berichterstatter selbst her-
rührend (geschrieben, diktiert usw.)5 angesehen werden, wobei man
sich im allgemeinen darauf verlassen mag, daß Urkunden durch-
schnittlich von demjenigen herrühren, der als ihr Aussteller er-
scheint, im Zweifelsfalle aber durch Schriftvergleichung oder auf
1 Ist Objekt der Feststellung die Handlung einer Person, so kommt auch
die Wahrnehmung dieser Person selbst von ihrer Handlung als „Wahrnehmung
anderer Personen“ in Frage.
2 Auch der Sachverständige macht ja eventuell Wahrnehmungen über
einzelne Bestandteile des erheblichen Sachverhalts und hat diese dann mitzu-
teilen. Insoweit gehört er hierher. Ygl. Stein, Privates Wissen, S. 65ff. und
Mezger, a.a.O., S. 16ff., 145ff. Dortselbst S. 2ff. allgemein über die ver-
schiedenen Funktionen des Sachverständigen im Prozeß.
3 Das Geständnis ist ein Spezialfall des Parteiberichts, zu dem ich —
ohne mich auf grundsätzliche Streitigkeiten über die Parteistellung des Be-
schuldigten im Strafprozeß einzulassen — auch die Aussage des Beschuldigten
im Strafprozeß zähle. Das Geständnis ist dadurch gekennzeichnet, daß es
sich um der Partei nachteilige Tatsachen handelt. Die besondere Funktion
des gerichtlichen Geständnisses im Zivilprozeß hinsichtlich der Beweisbedürf-
tigkeit bleibt hier nach dem oben Gesagten außer Betracht. Über weitere Ein-
teilungen der Berichte über fremde Wahrnehmungen siehe Planck, a.a.O.,
S. 160/61.
4 Siehe hierzu etwa Planck, S. 232ff., im Vergleich zu S. 226ff.
5 Bei den praktisch so wichtigen amtlichen, insbesondere richterlichen
Protokollen über Aussagen von Zeugen und sonstigen Auskunftspersonen tritt
in erster Linie der Vernehmende als Berichterstatter auf, nämlich als Bericht-
erstatter über eine ihm gemachte Aussage (hierzu dann oben S. 63 Anm. 1 für
den Fall, daß der Vernehmende selbst später das Protokoll als Fixierung seiner
Wahrnehmungen über die Aussage benutzt). Sofern aber das Protokoll die
Aussage einigermaßen wortgetreu festhält oder mit solchen Worten festhält,
die der Zeuge usw. als zutreffende Wiedergabe seiner Äußerungen ansieht und
anerkennt, kann man zur Not auch noch von einem Eigenbericht des Zeugen
usw. sprechen.
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teilers1 gewesen ist und diese Personen eine schriftliche
oder mündliche Auskunft über ihre Wahrnehmungen ge-
ben. Diese Auskunft (ein schriftlicher oder mündlicher Zeugen-
oder Sachverständigen-2 oder Parteibericht, ein schriftliches oder
mündliches „Geständnis“3) ist auf der Grundlage teils der Zeichen-,
teils der Kausalbeziehungen Indiz dafür, daß sich der Sachverhalt
wirklich so abgespielt hat, wie es die Auskunft behauptet. Dabei
muß dann freilich eine Reihe von Voraussetzungen und Anfor-
derungen erfüllt sein: Bei einem schriftlichen Bericht — einer sog.
„referierenden Urkunde“ oder „Zeugnisurkunde“4 — muß die
„Echtheit“ der Berichtsurkunde feststehen, d. h. diese muß als
von dem in der Urkunde auftretenden Berichterstatter selbst her-
rührend (geschrieben, diktiert usw.)5 angesehen werden, wobei man
sich im allgemeinen darauf verlassen mag, daß Urkunden durch-
schnittlich von demjenigen herrühren, der als ihr Aussteller er-
scheint, im Zweifelsfalle aber durch Schriftvergleichung oder auf
1 Ist Objekt der Feststellung die Handlung einer Person, so kommt auch
die Wahrnehmung dieser Person selbst von ihrer Handlung als „Wahrnehmung
anderer Personen“ in Frage.
2 Auch der Sachverständige macht ja eventuell Wahrnehmungen über
einzelne Bestandteile des erheblichen Sachverhalts und hat diese dann mitzu-
teilen. Insoweit gehört er hierher. Ygl. Stein, Privates Wissen, S. 65ff. und
Mezger, a.a.O., S. 16ff., 145ff. Dortselbst S. 2ff. allgemein über die ver-
schiedenen Funktionen des Sachverständigen im Prozeß.
3 Das Geständnis ist ein Spezialfall des Parteiberichts, zu dem ich —
ohne mich auf grundsätzliche Streitigkeiten über die Parteistellung des Be-
schuldigten im Strafprozeß einzulassen — auch die Aussage des Beschuldigten
im Strafprozeß zähle. Das Geständnis ist dadurch gekennzeichnet, daß es
sich um der Partei nachteilige Tatsachen handelt. Die besondere Funktion
des gerichtlichen Geständnisses im Zivilprozeß hinsichtlich der Beweisbedürf-
tigkeit bleibt hier nach dem oben Gesagten außer Betracht. Über weitere Ein-
teilungen der Berichte über fremde Wahrnehmungen siehe Planck, a.a.O.,
S. 160/61.
4 Siehe hierzu etwa Planck, S. 232ff., im Vergleich zu S. 226ff.
5 Bei den praktisch so wichtigen amtlichen, insbesondere richterlichen
Protokollen über Aussagen von Zeugen und sonstigen Auskunftspersonen tritt
in erster Linie der Vernehmende als Berichterstatter auf, nämlich als Bericht-
erstatter über eine ihm gemachte Aussage (hierzu dann oben S. 63 Anm. 1 für
den Fall, daß der Vernehmende selbst später das Protokoll als Fixierung seiner
Wahrnehmungen über die Aussage benutzt). Sofern aber das Protokoll die
Aussage einigermaßen wortgetreu festhält oder mit solchen Worten festhält,
die der Zeuge usw. als zutreffende Wiedergabe seiner Äußerungen ansieht und
anerkennt, kann man zur Not auch noch von einem Eigenbericht des Zeugen
usw. sprechen.