Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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sich die Überzeugung des Gerichts stützt, wennn es der Auskunfts-
person Glauben schenkt: auf Erfahrungssätze, daß unter den ge-
gebenen Umständen Wahrnehmungen treffend, Erinnerungen wahr-
nehmungsgetreu, Aussagen wahrhaftig und deutlich sind. Sollte
sich in einer dieser Beziehungen ein Zweifel erheben, so kann ein po-
sitives Beweisergebnis nur dann erzielt werden, wenn der betreffende
Zweifel durch weitere Gegenerwägungen ausgeschlossen wird, wie
z. B. der Zweifel an der Echtheit einer Urkunde durch Schriftver-
gleichung, der Zweifel an der Richtigkeit einer Erinnerung durch
Bestätigung seitens anderer Zeugen, der Zweifel an der Wahrhaftig-
keit einer Auskunftsperson durch Bezeugung ihrer Ehrlichkeit im
allgemeinen oder durch Beeidigung nach eindringlicher Ermahnung
ausgeräumt wird. Hier werden die sog. Hilfstatsachen bedeut-
sam, die „nach der Erfahrung des Lehens den Wert oder Unwert der
Beweismittel bestimmen“1, die im Grunde auch wieder nichts an-
deres sind als Indizien, die auf andere Indizien (Autorschaft bezüg-
lich einer Urkunde, Wahrheitsliebe usw.) schließen lassen2 und die
darum auch ihrerseits des Beweises bedürfen3. Hier werden dann
schon Tatsachen zum Beweisthema, die nicht unmittelbar erheblich
sind.
Dies ist dann auch das Charakteristikum des Indizienbe-
weises im eigentlichen und engeren Sinne, bei dem sich die
Verhältnisse erneut komplizieren, weil der relevante Sachver-
halt nicht einmal auf Grund übermittelter Wahrnehmun-
gen Von ihm festgestellt werden kann, indem diejenigen, die
Wahrnehmungen gemacht haben, sie nicht mitteilen wollen oder
nicht mitteilen können oder keinen Glauben verdienen. Wir wollen
einen typischen Beispielsfall analysieren. Jemand ist eines Raub-
1 So Stein, Grundriß, S. 241. Siehe ausführlich über den Beweiswert
der einzelnen Beweismittel Planck, a.a.O., S. 190ff.
2 Treffend Beling, a.a.O., S. 291/92: „Ihrem logischen Bestände nach
läuft auch die Beweismittelwürdigung auf Indizienwürdigung hinaus“. „Im
ganzen Bereiche der Beweiswürdigung handelt es sich somit um die Frage, ob
gewisse feststehende Tatsachen tragkräftig genug sind, um als Beweisgrund
für andere, das eigentliche Wissensziel bildende Tatsachen zu dienen.“
3 Der große Vorzug des Prinzips der Unmittelbarkeit besteht darin, daß
ein Teil dieser Hilfstatsachen (z. B. das Auftreten des Zeugen, seine Unbefan-
genheit oder umgekehrt seine Verlegenheit, die Bestimmtheit oder Unbe-
stimmtheit seiner Erklärungen usw.) dem Gericht unmittelbar zur Wahrneh-
mung gebracht und auf diese Weise bewiesen wird. Es werden m. a. W. eine
Reihe von „Äusdrucksbewegungen“ dem Urteiler als Indizien zugänglich ge-
macht, die ohnedies wahrscheinlich unter den Tisch fallen würden.
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sich die Überzeugung des Gerichts stützt, wennn es der Auskunfts-
person Glauben schenkt: auf Erfahrungssätze, daß unter den ge-
gebenen Umständen Wahrnehmungen treffend, Erinnerungen wahr-
nehmungsgetreu, Aussagen wahrhaftig und deutlich sind. Sollte
sich in einer dieser Beziehungen ein Zweifel erheben, so kann ein po-
sitives Beweisergebnis nur dann erzielt werden, wenn der betreffende
Zweifel durch weitere Gegenerwägungen ausgeschlossen wird, wie
z. B. der Zweifel an der Echtheit einer Urkunde durch Schriftver-
gleichung, der Zweifel an der Richtigkeit einer Erinnerung durch
Bestätigung seitens anderer Zeugen, der Zweifel an der Wahrhaftig-
keit einer Auskunftsperson durch Bezeugung ihrer Ehrlichkeit im
allgemeinen oder durch Beeidigung nach eindringlicher Ermahnung
ausgeräumt wird. Hier werden die sog. Hilfstatsachen bedeut-
sam, die „nach der Erfahrung des Lehens den Wert oder Unwert der
Beweismittel bestimmen“1, die im Grunde auch wieder nichts an-
deres sind als Indizien, die auf andere Indizien (Autorschaft bezüg-
lich einer Urkunde, Wahrheitsliebe usw.) schließen lassen2 und die
darum auch ihrerseits des Beweises bedürfen3. Hier werden dann
schon Tatsachen zum Beweisthema, die nicht unmittelbar erheblich
sind.
Dies ist dann auch das Charakteristikum des Indizienbe-
weises im eigentlichen und engeren Sinne, bei dem sich die
Verhältnisse erneut komplizieren, weil der relevante Sachver-
halt nicht einmal auf Grund übermittelter Wahrnehmun-
gen Von ihm festgestellt werden kann, indem diejenigen, die
Wahrnehmungen gemacht haben, sie nicht mitteilen wollen oder
nicht mitteilen können oder keinen Glauben verdienen. Wir wollen
einen typischen Beispielsfall analysieren. Jemand ist eines Raub-
1 So Stein, Grundriß, S. 241. Siehe ausführlich über den Beweiswert
der einzelnen Beweismittel Planck, a.a.O., S. 190ff.
2 Treffend Beling, a.a.O., S. 291/92: „Ihrem logischen Bestände nach
läuft auch die Beweismittelwürdigung auf Indizienwürdigung hinaus“. „Im
ganzen Bereiche der Beweiswürdigung handelt es sich somit um die Frage, ob
gewisse feststehende Tatsachen tragkräftig genug sind, um als Beweisgrund
für andere, das eigentliche Wissensziel bildende Tatsachen zu dienen.“
3 Der große Vorzug des Prinzips der Unmittelbarkeit besteht darin, daß
ein Teil dieser Hilfstatsachen (z. B. das Auftreten des Zeugen, seine Unbefan-
genheit oder umgekehrt seine Verlegenheit, die Bestimmtheit oder Unbe-
stimmtheit seiner Erklärungen usw.) dem Gericht unmittelbar zur Wahrneh-
mung gebracht und auf diese Weise bewiesen wird. Es werden m. a. W. eine
Reihe von „Äusdrucksbewegungen“ dem Urteiler als Indizien zugänglich ge-
macht, die ohnedies wahrscheinlich unter den Tisch fallen würden.