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Karl Evgisch:
mit am Gesetz orientierten Vergleichungen kombiniert, daß nicht
mehr klar gesagt werden kann: insoweit haben wir es mit einer
reinen Tatfrage, insoweit mit einer Rechtsfrage zu tun. Vielleicht
möchte hier einer einwenden, was reine Tatsache sei, sei doch leicht
zu sagen: es sei das, was sich unmittelbar der Wahrnehmung dar-
biete: das Fahnentuch selbst, das Gesicht des Verletzten, das Ge-
räusch, das als störend empfunden wird. Aber man bedenke, daß
die Wahrnehmung von etwas eben noch keine Tatsachen fest Stel-
lung ist. Es soll ja festgestellt werden, daß der Wahrnehmungs-
inhalt ,,rot“ ist oder daß das Aussehen „entstellt“ ist oder daß das
Geräusch „ruhestörender Lärm“ ist. Es soll also auf Grund der
Wahrnehmung, die natürlich immer den Zugang zur Wirklichkeit
erschließt, ein Sosein als vorhanden konstatiert werden, und da geht
es nicht ohne Vergleiche ab und zwar hier nicht ohne Vergleiche
mit den vom Gesetz gemeinten Fällen. Man bedenke auch, wie ver-
schieden schon der Wahrnehmungsinhalt selbst sich darstellt, je
nachdem, oh ich ihn realiter oder in Gedanken mit diesem oder
jenem anderen Wahrnehmungsinhalt vergleiche. Ein Fahnentuch,
das neben einem schwarzen rot erscheint, erscheint vielleicht mehr
gelb als rot neben einem Fahnentuch, das sonst üblicherweise als
„rot“ verwendet wird. Neben den Geräuschen, die sonst als nicht
ruhestörend angesehen werden (Geräusche des Straßenverkehrs) er-
scheint ein jetzt zu beurteilendes Geräusch überhaupt nicht als
Lärm; anders dagegen, wenn ich dieses Geräusch auf ein stilles
Milieu beziehe. Auch für die früher erwähnten Beispiele des Dieb-
stahls in der Dämmerung, des ungebührlich auftretenden Zeugen
gilt Entsprechendes. Ob z. B. die Dämmerung Dunkelheit ist, hängt
ab von einem Vergleich der Sichtverhältnisse in der Dämmerung
mit denen hei völliger Finsternis, bei Mondschein usw. Weiter ist
auch die Beurteilung eines konkreten Kausalzusammenhangs (z. B.
einer Verletzung, die zu Wundstarrkrampf und auf diesem Wege
zum Tode führt) hinsichtlich seiner Adäquität bei Fehlen exakter
Unterlagen abhängig von dem Vergleich mit anderen Fällen. Auch
hier lassen sich dann Tatsachenfeststellung und Subsumtion nicht
scharf auseinander halten. Ebensowenig bei der Frage, ob sich je-
mand in „Not“ befunden hat (§§ 248a, 264a StGB.). Und nicht
anders steht es schließlich bei der Feststellung, ob eine Geistes-
krankheit solchen Grades vorliegt, daß die geistige Gemeinschaft
mit dem Ehegatten aufgehoben ist1.
1 Hierzu vieles Instruktive bei Mezger, a.a.O., S. 88 ff., z. B. S. 93 Abs. 2
Karl Evgisch:
mit am Gesetz orientierten Vergleichungen kombiniert, daß nicht
mehr klar gesagt werden kann: insoweit haben wir es mit einer
reinen Tatfrage, insoweit mit einer Rechtsfrage zu tun. Vielleicht
möchte hier einer einwenden, was reine Tatsache sei, sei doch leicht
zu sagen: es sei das, was sich unmittelbar der Wahrnehmung dar-
biete: das Fahnentuch selbst, das Gesicht des Verletzten, das Ge-
räusch, das als störend empfunden wird. Aber man bedenke, daß
die Wahrnehmung von etwas eben noch keine Tatsachen fest Stel-
lung ist. Es soll ja festgestellt werden, daß der Wahrnehmungs-
inhalt ,,rot“ ist oder daß das Aussehen „entstellt“ ist oder daß das
Geräusch „ruhestörender Lärm“ ist. Es soll also auf Grund der
Wahrnehmung, die natürlich immer den Zugang zur Wirklichkeit
erschließt, ein Sosein als vorhanden konstatiert werden, und da geht
es nicht ohne Vergleiche ab und zwar hier nicht ohne Vergleiche
mit den vom Gesetz gemeinten Fällen. Man bedenke auch, wie ver-
schieden schon der Wahrnehmungsinhalt selbst sich darstellt, je
nachdem, oh ich ihn realiter oder in Gedanken mit diesem oder
jenem anderen Wahrnehmungsinhalt vergleiche. Ein Fahnentuch,
das neben einem schwarzen rot erscheint, erscheint vielleicht mehr
gelb als rot neben einem Fahnentuch, das sonst üblicherweise als
„rot“ verwendet wird. Neben den Geräuschen, die sonst als nicht
ruhestörend angesehen werden (Geräusche des Straßenverkehrs) er-
scheint ein jetzt zu beurteilendes Geräusch überhaupt nicht als
Lärm; anders dagegen, wenn ich dieses Geräusch auf ein stilles
Milieu beziehe. Auch für die früher erwähnten Beispiele des Dieb-
stahls in der Dämmerung, des ungebührlich auftretenden Zeugen
gilt Entsprechendes. Ob z. B. die Dämmerung Dunkelheit ist, hängt
ab von einem Vergleich der Sichtverhältnisse in der Dämmerung
mit denen hei völliger Finsternis, bei Mondschein usw. Weiter ist
auch die Beurteilung eines konkreten Kausalzusammenhangs (z. B.
einer Verletzung, die zu Wundstarrkrampf und auf diesem Wege
zum Tode führt) hinsichtlich seiner Adäquität bei Fehlen exakter
Unterlagen abhängig von dem Vergleich mit anderen Fällen. Auch
hier lassen sich dann Tatsachenfeststellung und Subsumtion nicht
scharf auseinander halten. Ebensowenig bei der Frage, ob sich je-
mand in „Not“ befunden hat (§§ 248a, 264a StGB.). Und nicht
anders steht es schließlich bei der Feststellung, ob eine Geistes-
krankheit solchen Grades vorliegt, daß die geistige Gemeinschaft
mit dem Ehegatten aufgehoben ist1.
1 Hierzu vieles Instruktive bei Mezger, a.a.O., S. 88 ff., z. B. S. 93 Abs. 2