Logische Studien zur Gesetzesanwendung
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Auf Grund dieser Einsichten braucht aber nun nicht etwa der
früher entwickelte Begriff der Tatsachenfeststellung preisgegeben
zu werden. Er behält seine Gültigkeit sowohl in den Fällen, daß
sich die Tatsachenfeststellung auf Grund quantitativer Beobach-
tungen mit Hilfe von Kilometermessern, Uhren, Laboratoriums-
reaktionen usw. vollzieht (hier handelt es sich um Indizienbeweise
im früher entwickelten Sinne), wie auch in den Fällen, wo sich Tat-
sachenfeststellung und Subsumtion verschlingen (hier werden Wahr-
nehmungen oder erschlossene Wahrnehmungsbilder vergleichend zu
Tatsachen verarbeitet). Tatsachenfeststellung ist und bleibt letzt-
lich logisch, begrifflich und erfahrungsgemäß verarbeitete Wahr-
nehmung, während Subsumtion Vergleichung des zu beurteilenden
Falles mit den vom Gesetz gemeinten Objekten bedeutet. Es gibt
nur neben solchen Fällen, wo sich beides in concreto auseinander-
halten läßt, solche Fälle, wo dies nicht möglich ist. Wo die Erset-
zung der gesetzlichen Begriffe durch klare natürliche realitätsbezo-
gene Begriffe glückt, dort vollzieht sich dann die Tatsachenfeststel-
lung durch Verarbeitung der Wahrnehmung mit Hilfe dieser Be-
griffe, und ein Heranziehen der vom Gesetz gemeinten Fälle ist bei
der Tatsachenfeststellung selbst nicht mehr nötig. Wo dies nicht
glückt, bedarf es eben zur Feststellung der tatsächlichen Sobeschaf-
fenheit des zu beurteilenden Falles eines vergleichenden Rückgangs
auf die vom Gesetz gemeinten Fälle, und damit spielt die Subsum-
tionsfrage in die Tatsachenfrage selbst hinein.
Die Schwierigkeiten, die Tatsachenfeststellung als solche zu
isolieren, sie nicht nur von Wertungen, sondern auch von Subsum-
tionen zu trennen, machen sich besonders stark bemerkbar bei zwei
Spezialproblemen innerhalb des Bereiches „Tat- und Rechtsfrage“,
nämlich bei den Problemen, wieweit bei der Auslegung von Ge-
dankenäußerungen und Willenserklärungen und wieweit bei der An-
wendung von Generalklauseln und Ermessensbegriffen von „Tat-
sachenfeststellung“ gesprochen werden kann. An diesen Schwierig-
keiten ist aber außer der Notwendigkeit gedanklicher Verarbeitung
der Wahrnehmung zur „Wirklichkeit“ und dem unvermeidlichen
Hereinspielen von Wertungen in besonderem Maße das Problem be-
94, 95, 97 Abs. 2, 99 Abs. 2, 105/06; zusammenfassend S. 125/26. Doch ist zu
beachten, daß Mezger von dem Gegensatz von Tatsache und Werturteil und
nicht wie wir von dem Unterschied von Tatsachenfeststellung’ und Subsum-
tion ausgeht. Trotzdem lassen sich seine Ausführungen und Beispiele weit-
gehend für unsere Zwecke umdenken und verwerten.
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Auf Grund dieser Einsichten braucht aber nun nicht etwa der
früher entwickelte Begriff der Tatsachenfeststellung preisgegeben
zu werden. Er behält seine Gültigkeit sowohl in den Fällen, daß
sich die Tatsachenfeststellung auf Grund quantitativer Beobach-
tungen mit Hilfe von Kilometermessern, Uhren, Laboratoriums-
reaktionen usw. vollzieht (hier handelt es sich um Indizienbeweise
im früher entwickelten Sinne), wie auch in den Fällen, wo sich Tat-
sachenfeststellung und Subsumtion verschlingen (hier werden Wahr-
nehmungen oder erschlossene Wahrnehmungsbilder vergleichend zu
Tatsachen verarbeitet). Tatsachenfeststellung ist und bleibt letzt-
lich logisch, begrifflich und erfahrungsgemäß verarbeitete Wahr-
nehmung, während Subsumtion Vergleichung des zu beurteilenden
Falles mit den vom Gesetz gemeinten Objekten bedeutet. Es gibt
nur neben solchen Fällen, wo sich beides in concreto auseinander-
halten läßt, solche Fälle, wo dies nicht möglich ist. Wo die Erset-
zung der gesetzlichen Begriffe durch klare natürliche realitätsbezo-
gene Begriffe glückt, dort vollzieht sich dann die Tatsachenfeststel-
lung durch Verarbeitung der Wahrnehmung mit Hilfe dieser Be-
griffe, und ein Heranziehen der vom Gesetz gemeinten Fälle ist bei
der Tatsachenfeststellung selbst nicht mehr nötig. Wo dies nicht
glückt, bedarf es eben zur Feststellung der tatsächlichen Sobeschaf-
fenheit des zu beurteilenden Falles eines vergleichenden Rückgangs
auf die vom Gesetz gemeinten Fälle, und damit spielt die Subsum-
tionsfrage in die Tatsachenfrage selbst hinein.
Die Schwierigkeiten, die Tatsachenfeststellung als solche zu
isolieren, sie nicht nur von Wertungen, sondern auch von Subsum-
tionen zu trennen, machen sich besonders stark bemerkbar bei zwei
Spezialproblemen innerhalb des Bereiches „Tat- und Rechtsfrage“,
nämlich bei den Problemen, wieweit bei der Auslegung von Ge-
dankenäußerungen und Willenserklärungen und wieweit bei der An-
wendung von Generalklauseln und Ermessensbegriffen von „Tat-
sachenfeststellung“ gesprochen werden kann. An diesen Schwierig-
keiten ist aber außer der Notwendigkeit gedanklicher Verarbeitung
der Wahrnehmung zur „Wirklichkeit“ und dem unvermeidlichen
Hereinspielen von Wertungen in besonderem Maße das Problem be-
94, 95, 97 Abs. 2, 99 Abs. 2, 105/06; zusammenfassend S. 125/26. Doch ist zu
beachten, daß Mezger von dem Gegensatz von Tatsache und Werturteil und
nicht wie wir von dem Unterschied von Tatsachenfeststellung’ und Subsum-
tion ausgeht. Trotzdem lassen sich seine Ausführungen und Beispiele weit-
gehend für unsere Zwecke umdenken und verwerten.