P. J. Feuerbach und der Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht
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Die große Wirkung des Bayerischen Strafgesetzbuchs von 1813
war dennoch kaum der zugrundeliegenden Straftheorie Feuerbachs
zuzuschreiben, sondern nur der gesetzestechnischen Qualität seiner
Fassung84. Weil deren Genauigkeit dem Verlangen der Zeit nach
Rechtsförmlichkeit gleich welcher Begründung so entgegenkam85 wie
sonst keines, konnte es zum Vorbild der Partikulargesetzgebungen86,
schließlich des Reichsstrafgesetzbuchs von 187187 werden, weniger
weil, sondern trotzdem es zunächst als Ausprägung der spezifischen
Strafrechtstheorie Feuerbachs gedacht war.
Ebenso erging es dem Bestimmtheitsgrundsatz. Er blieb als For-
derung an den Strafrechtsgesetzgeber in Geltung88, Art. 103 Abs.
II GG verlangt seine Beachtung unvermindert und Feuerbach gilt
als einer seiner namhaftesten Wegbereiter. Seine Begründung des
Bestimmtheitsgrundsatzes war eine verschiedene von den heute ge-
gebenen, und mit den Begründungen wechseln die Inhalte. Nur die
Aufgabe bleibt.
84 Landsberg (o. Anm. 7), S. 116.
85 Grünhut (o. Anm. 12), S. 166; Eb. Schmidt (o. Anm. 11), S. 263.
86 Zur Wirkung auf die anderen Partikularrechte: v. Hippel, Deutsches Strafrecht I,
1925, S. 300; Schubert (o. Anm. 16), S. 205, 206. In Bayern selbst wurde das
StGB von 1813 nicht in allen Landesteilen in Kraft gesetzt (Schubert, a.a.O.,
S. 22).
87 Blohm, Feuerbach und das Reichsstrafgesetzbuch von 1871, Diss. 1935 (Straf-
rechtliche Abhandlungen, Heft 358), S. 23 ff. Blohm (S. 26 und f.) geht aller-
dings darüber hinaus und sieht im StGB von 1871 auch wesentliche Nach-
wirkungen von Feuerbachs Theorie.
88 Vgl. Dreher-Tröndle, Strafgesetzbuch (40. Aufl.) §1 RdNr. 1; Schreiber (o. Anm.
56), S. 230.
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Die große Wirkung des Bayerischen Strafgesetzbuchs von 1813
war dennoch kaum der zugrundeliegenden Straftheorie Feuerbachs
zuzuschreiben, sondern nur der gesetzestechnischen Qualität seiner
Fassung84. Weil deren Genauigkeit dem Verlangen der Zeit nach
Rechtsförmlichkeit gleich welcher Begründung so entgegenkam85 wie
sonst keines, konnte es zum Vorbild der Partikulargesetzgebungen86,
schließlich des Reichsstrafgesetzbuchs von 187187 werden, weniger
weil, sondern trotzdem es zunächst als Ausprägung der spezifischen
Strafrechtstheorie Feuerbachs gedacht war.
Ebenso erging es dem Bestimmtheitsgrundsatz. Er blieb als For-
derung an den Strafrechtsgesetzgeber in Geltung88, Art. 103 Abs.
II GG verlangt seine Beachtung unvermindert und Feuerbach gilt
als einer seiner namhaftesten Wegbereiter. Seine Begründung des
Bestimmtheitsgrundsatzes war eine verschiedene von den heute ge-
gebenen, und mit den Begründungen wechseln die Inhalte. Nur die
Aufgabe bleibt.
84 Landsberg (o. Anm. 7), S. 116.
85 Grünhut (o. Anm. 12), S. 166; Eb. Schmidt (o. Anm. 11), S. 263.
86 Zur Wirkung auf die anderen Partikularrechte: v. Hippel, Deutsches Strafrecht I,
1925, S. 300; Schubert (o. Anm. 16), S. 205, 206. In Bayern selbst wurde das
StGB von 1813 nicht in allen Landesteilen in Kraft gesetzt (Schubert, a.a.O.,
S. 22).
87 Blohm, Feuerbach und das Reichsstrafgesetzbuch von 1871, Diss. 1935 (Straf-
rechtliche Abhandlungen, Heft 358), S. 23 ff. Blohm (S. 26 und f.) geht aller-
dings darüber hinaus und sieht im StGB von 1871 auch wesentliche Nach-
wirkungen von Feuerbachs Theorie.
88 Vgl. Dreher-Tröndle, Strafgesetzbuch (40. Aufl.) §1 RdNr. 1; Schreiber (o. Anm.
56), S. 230.