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Wolf, Joseph Georg; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1988, 2. Abhandlung): Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C. Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n. Chr.: vorgetragen am 17. Jan. 1987 — Heidelberg: Winter, 1988

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https://doi.org/10.11588/diglit.48153#0011
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I.

Es geht um ein schlimmes Kapitel der römischen Rechtsgeschichte.1
Die Ereignisse spielen im Jahre 61 n. Chr.2 Die Regierungszeit Neros
war erst zur Hälfte abgelaufen. Die Leitung des Reichs lag noch in
guten Händen. Nero hatte sie seinem Lehrer Seneca und dem Garde-
präfekten Afranius Burrus3 praktisch überlassen. Ihr Erfolg beruhte
namentlich auf dem Ausgleich zwischen Kaiser und Senat, den sie
geschickt und entschlossen betrieben.4 So waren die innenpolitischen
Verhältnisse durchaus entspannt, als im Jahre 61 ein Mordfall große
Erregung auslöste.
1. Es war die Ermordung des Stadtpräfekten L. Pedanius Secundus; er
wurde von einem seiner Sklaven getötet.
Der praefectus urbi war der unmittelbare Vertreter des Kaisers in Rom und
Italien.5 Ihm oblag die Verwaltung der Stadt, sämtliche Polizeiaufgaben waren
ihm zugeordnet, und auch an der Gerichtsbarkeit hatte er Anteil. Über seine
Kompetenzen sind wir genauer erst durch die Juristen des 2. und 3. Jahrhunderts
unterrichtet. Darum wissen wir nicht, ob auch schon Pedanius Secundus für
Beschwerden von Sklaven gegen ihren Herrn zuständig war.6
Die Stadtpräfektur war Konsularen vorbehalten, der Stadtpräfekt
darum immer auch ein Mitglied des Senats. Pedanius Secundus7 war im
Jahre 43 mit dem Konsulat ausgezeichnet worden8 und hatte Anfang

1 Nörr (1983) 187.
2 Sie werden nur von Tacitus berichtet: ann. 14.42-45.
3 Zu Seneca: Rossbach, RE 1 (1894) 2242f.; Stein, PIR I2 (1933) A 617. Zu Burrus:
v. Rohden, RE 1 (1893) 712 f.; Stein PIR I2 (1933) A 441.
4 Burrus starb im Jahre 62, und wohl noch im selben Jahr zog sich Seneca aus der
Politik zurück (vgl. Koestermann zu 14.56.3 und 15.45.3). Jetzt erst wurde Neros
Regierung despotisch, s. etwa Hohl, RE Suppl. 3 (1918) 374f., 392; B. H. War-
mington, Nero (1969) 40ff., 135ff. “The legal measures and legal discussions of
Nero’s time” bei J. A. Crook, The Irish Jurist 5 (1970) 358ff.
5 Sachers, RE 22 (1954) 2513 ff.
6 Sachers 2520. Offenbar erst im 2. Jh. n. Chr. konnte vor dem praefectus urbi ein
Sklave seine Freiheit erzwingen, wenn er sich ‘mit seinem Gelde’ (s. nach A. 99) von
einem Dritten zum Zwecke der Freilassung hatte kaufen lassen: Marcianus D 40.1.5
pr. Zu dieser redemptio servi suis nummis grundlegend L. v. Seuffert, Festschr. f.
d. jur. Fakultät in Giessen (1907) 1 ff.; s. jetzt auch O. Behrends, in: Rechtswissen-
schaft und Rechtsentwicklung (1980) 59 ff.; G. Horsmann, Historia 35 (1986) 308 ff.
7 Groag, RE 19 (1937) 23 f.
8 Zuletzt Barbieri, Rend. Acc. Lincei 30 (1975) 153 f.; Gallivan, Class. Quart. 28
(1978) 407 f.
 
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