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Wolf, Joseph Georg; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1988, 2. Abhandlung): Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C. Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n. Chr.: vorgetragen am 17. Jan. 1987 — Heidelberg: Winter, 1988

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https://doi.org/10.11588/diglit.48153#0018
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16

Joseph Georg Wolf

anius wird von Tacitus überliefert.* * * * * * * 38 39 Dieser Rede wenden wir uns nun

II.
1. Dabei müssen wir uns vor Augen halten, daß der Senat nicht als
Gericht zusammengetreten ist.40 Das Gerichtsverfahren ist vielmehr
abgeschlossen; es hat vor einem Prätor stattgefunden41; das Urteil ist
gesprochen.
Im Senat geht es um die Begnadigung der Verurteilten.42 Sie sind
nicht die Mörder und auch nicht Gehilfen der Mordtat, sondern zum
Tode verurteilt, weil sie im Zeitpunkt der Tat sub eodem tecto waren
und es unterlassen haben, ihrem Herrn Hilfe zu leisten (opem ferre).43
Das Volk hat für die verurteilten 400 Sklaven Partei ergriffen. Als sie
zur Hinrichtung geführt werden sollten, kam es zum Aufruhr. Die
Exekution wurde verhindert. Jetzt umlagerte die Menge den Senat, an
dessen Sitzung offenbar auch der Kaiser teilnahm.44

(Forts. Fußnote 37)
darüber hinaus eine „l’inseparabilitä ... fra attivitä politica e attivitä scientifica“
darzutun. Seiner Auswertung der Senatsrede kann ich durchweg nicht zustimmen (s.
A. 32, 40, 63, 68, 82, 106, 113); kritisch schon Crook (A. 4) 363f. „Zur Ideologie
der röm. Juristen“ inzwischen Wieacker, Festschr. Flume I (1978) 233-254, dort zu
D’Ippolito 247 L; dazu, mit etwas günstigerem Urteil, wieder O. Behrends, SZ 97
(1980) 454 f.; zuletzt Nörr (1984) 2957 A. 1.
38 Ann. 14.43 und 44; der Kontext: 14.42 und 45.
39 Die Rede ist oft behandelt, gründlich aber erst von Nörr (1983) analysiert worden.
Dort 190 A. 9 die ältere Literatur. Text und Kontext der Rede werden im Folgenden
ohne Autor (Tac.) und Werk (ann.) zitiert.
40 So aber D’Ippolito 48 unter Berufung auf F. de Marini-Avonzo, La funzione
giurisdizionale del senato romano (1957) 76. Unrichtig auch Syme II744. Zutreffend
Nörr (1983) 192.
41 Papinian D 1.21.1 pr. i.f.; Ulpian D 29.5.1 pr.
42 14.43.3: decernite hercule inpunitatem. - Impunitas ist eines der vielen Wörter für
Begnadigung, vgl. W. Waldstein, Unters, zum röm. Begnadigungsrecht (1964) 16,
64, 77 u.ö. - Das Begnadigungsrecht war unter dem Prinzipat wahrscheinlich eine
Prärogative des Senats: Mommsen, Röm. Staatsrecht 2.884.
43 Die Klausel sub eodem tecto (o. A. 13) muß in diesem Fall extensiv ausgelegt
worden sein. Denn 400 Haussklaven können kaum intra eandem domum, allenfalls
im Bereich einer Palastanlage gewesen sein; vgl. Ulpian D 29.5.1.27.
44 14.42.2 und 45.2.
 
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