Das Senatusconsultum Silanianum
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aber häufig gestattet, ein persönliches Vermögen, ein peculium, anzu-
sparen100; nicht selten wurde ihm ein bestimmtes Kapital zur selbstän-
digen Bewirtschaftung überlassen und erlaubt, auch ‘eigenen Gewinn’
zu machen.101 Mit dem ersparten oder erwirtschafteten Kapital konnte
er sich dann freikaufen.102 Die Ausdrucksweise im Kontext pretium
pepigerat ist technisch.103
Wie geht Cassius auf diese Tatmotive ein?104 Er fragt höhnisch, ob
etwa der Sklave über vom Vater ererbtes Vermögen kontrahiert habe
oder ob ihm ein servus weggenommen worden sei, den er vom Großva-
ter geerbt habe. Die Fragen sind höhnisch, weil der Sklave dem Rechte
nach weder Vater noch Großvater noch eigenes Vermögen hat. Cassius
bringt so zum Ausdruck, daß er die vorgebrachten Mordmotive für
baren Unsinn hält: Es stehe völlig im Belieben eines Dominus, ob er
sich an eine Freilassungsvereinbarung halte und wie er über seine Skla-
ven verfüge; Unrecht könne ein Herr seinem Sklaven jedenfalls auf
100 Der Käufer eines Sklaven ließ sich gelegentlich zusichern, daß der Sklave ein ex
frugalitate sua peculium adquirens sei: Gaius D 21.1.18 pr. Die Möglichkeiten, von
denen wir hören, waren allerdings bescheiden. Varro rüst. 1.17.5 empfiehlt, den
Eifer der Vorarbeiter durch praemia zu fördern und dafür zu sorgen, ut habeant
peculium. Seneca epist. 80.7 deutet an, daß ein Schauspieler-Sklave für seinen
Unterhalt monatlich vielleicht nur 5 Scheffel (33 kg) Weizen und 20 Sesterzen
erhielt. Weitere Hinweise bei Marquardt-Mau (A. 11) 163. Zum Vergleich: „Die
Sklavenpreise bewegten sich je nach Marktlage in den einzelnen Reichsteilen,
gestaffelt nach Alter, Geschlecht und Ausbildung, im allgemeinen zwischen 800 und
2500 Sesterzen”: N. Brockmeyer, Antike Sklaverei (1979) 181.
101 Kaser (A. 13) 287 f., 114. Zur sozialen Bedeutung des Sklaven-peculium vgl. auch
Hopkins (A. 11) 125 f.
102 Sen. epist. 80.4: Peculium suum, quod comparaverunt ventre fraudato, pro capite
numerant. Verg. ecl. 1.32: Nec spes libertatis erat nec aura peculi. Diese Verwendung
des peculium wird so alt sein wie das peculium selbst. Sie wird schon von Plautus
vorausgesetzt, vgl. Stich. 751. Instruktiv etwa Alfenus Varus (cos. 39 v. Chr.) D
40.1.6 (soeben A. 98). Zur redemptio servi suis nummis siehe A. 6. Die literarischen
und juristischen Quellen insgesamt vermitteln den Eindruck, daß der Freikauf mit
‘eigenen Mitteln’ (in seinen verschiedenen Formen) eine bedeutende Rolle spielte.
Die Vermutung liegt nahe, daß dieses fatale Prämiensystem (‘Freiheit für Lei-
stung’), wo es angewandt werden konnte, die Leistungsbereitschaft des Sklaven
wirklich erhöhte und auch die Produktivität steigerte. Vgl. etwa P. A. Brunt, JRS
48 (1958) 164f.; Hopkins (A. 11) 115ff., insb. 126, 128 (mit zu weit gehenden
Folgerungen).
103 Siehe o. A. 98; vgl. auch Manthe (A. 37) 135 A. 72.
104 Die Ironie dieses Passus ist unverkennbar; vgl. Koestermann zu 14.43.4; D’Ippo-
lito 50; Behrends (A. 6) 59 A. 20; Nörr (1983) 197, 205 u. ö. Zum Wechsel des
genus s. A. 116.
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aber häufig gestattet, ein persönliches Vermögen, ein peculium, anzu-
sparen100; nicht selten wurde ihm ein bestimmtes Kapital zur selbstän-
digen Bewirtschaftung überlassen und erlaubt, auch ‘eigenen Gewinn’
zu machen.101 Mit dem ersparten oder erwirtschafteten Kapital konnte
er sich dann freikaufen.102 Die Ausdrucksweise im Kontext pretium
pepigerat ist technisch.103
Wie geht Cassius auf diese Tatmotive ein?104 Er fragt höhnisch, ob
etwa der Sklave über vom Vater ererbtes Vermögen kontrahiert habe
oder ob ihm ein servus weggenommen worden sei, den er vom Großva-
ter geerbt habe. Die Fragen sind höhnisch, weil der Sklave dem Rechte
nach weder Vater noch Großvater noch eigenes Vermögen hat. Cassius
bringt so zum Ausdruck, daß er die vorgebrachten Mordmotive für
baren Unsinn hält: Es stehe völlig im Belieben eines Dominus, ob er
sich an eine Freilassungsvereinbarung halte und wie er über seine Skla-
ven verfüge; Unrecht könne ein Herr seinem Sklaven jedenfalls auf
100 Der Käufer eines Sklaven ließ sich gelegentlich zusichern, daß der Sklave ein ex
frugalitate sua peculium adquirens sei: Gaius D 21.1.18 pr. Die Möglichkeiten, von
denen wir hören, waren allerdings bescheiden. Varro rüst. 1.17.5 empfiehlt, den
Eifer der Vorarbeiter durch praemia zu fördern und dafür zu sorgen, ut habeant
peculium. Seneca epist. 80.7 deutet an, daß ein Schauspieler-Sklave für seinen
Unterhalt monatlich vielleicht nur 5 Scheffel (33 kg) Weizen und 20 Sesterzen
erhielt. Weitere Hinweise bei Marquardt-Mau (A. 11) 163. Zum Vergleich: „Die
Sklavenpreise bewegten sich je nach Marktlage in den einzelnen Reichsteilen,
gestaffelt nach Alter, Geschlecht und Ausbildung, im allgemeinen zwischen 800 und
2500 Sesterzen”: N. Brockmeyer, Antike Sklaverei (1979) 181.
101 Kaser (A. 13) 287 f., 114. Zur sozialen Bedeutung des Sklaven-peculium vgl. auch
Hopkins (A. 11) 125 f.
102 Sen. epist. 80.4: Peculium suum, quod comparaverunt ventre fraudato, pro capite
numerant. Verg. ecl. 1.32: Nec spes libertatis erat nec aura peculi. Diese Verwendung
des peculium wird so alt sein wie das peculium selbst. Sie wird schon von Plautus
vorausgesetzt, vgl. Stich. 751. Instruktiv etwa Alfenus Varus (cos. 39 v. Chr.) D
40.1.6 (soeben A. 98). Zur redemptio servi suis nummis siehe A. 6. Die literarischen
und juristischen Quellen insgesamt vermitteln den Eindruck, daß der Freikauf mit
‘eigenen Mitteln’ (in seinen verschiedenen Formen) eine bedeutende Rolle spielte.
Die Vermutung liegt nahe, daß dieses fatale Prämiensystem (‘Freiheit für Lei-
stung’), wo es angewandt werden konnte, die Leistungsbereitschaft des Sklaven
wirklich erhöhte und auch die Produktivität steigerte. Vgl. etwa P. A. Brunt, JRS
48 (1958) 164f.; Hopkins (A. 11) 115ff., insb. 126, 128 (mit zu weit gehenden
Folgerungen).
103 Siehe o. A. 98; vgl. auch Manthe (A. 37) 135 A. 72.
104 Die Ironie dieses Passus ist unverkennbar; vgl. Koestermann zu 14.43.4; D’Ippo-
lito 50; Behrends (A. 6) 59 A. 20; Nörr (1983) 197, 205 u. ö. Zum Wechsel des
genus s. A. 116.