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Wolf, Joseph Georg; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1988, 2. Abhandlung): Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C. Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n. Chr.: vorgetragen am 17. Jan. 1987 — Heidelberg: Winter, 1988

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https://doi.org/10.11588/diglit.48153#0042
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Joseph Georg Wolf

Endes nur die Senatsakten in Betracht.156 Darin stimmt die Tacitus-
Forschung überein. Viele glauben auch, daß Tacitus seine Kenntnisse
nicht aus zweiter Hand bezogen, für die Nero-Zeit etwa aus Cluvius
Rufus157, Fabius Rusticus158 oder dem Geschichtswerk des älteren Pli-
nius159, sondern selbst die Senatsprotokolle studiert hat. Vieles spricht

156 Mommsen, Ges. Sehr. VII 253ff.; Talbert 329ff. Der Befund ist evident. Aus den
zahllosen Belegen: Im Kontext unserer Rede berichtet Tacitus, daß keiner im Senat
Cassius widersprochen hat und ein weitergehender Antrag am Einspruch Neros
gescheitert ist (ann. 14.45); im Bericht über eine Senatssitzung des Jahres 16 n. Chr.
nennt er sieben Antragsteller mit Namen und auch den Gegenstand ihrer Anträge
(ann. 2.32); von einer späteren Senatssitzung desselben Jahres hören wir, daß Tibe-
rius sich nicht geäußert habe (ann. 2.35); oder wir lesen, daß zu einer Angelegen-
heit, die vermutlich im Jahre 31 n. Chr. verhandelt wurde, 44 Reden gehalten
worden sind. Oft folgt die Darstellung nicht der Chronologie der Ereignisse, son-
dern der ihrer Behandlung im Senat (Mommsen 258 f.); und auch die Auswahl der
berichteten Vorgänge ist ersichtlich von der Zuständigkeit und Praxis des Senats
abhängig (Mommsen 260 f.).
157 Groag, RE 4 (1900) 121 ff. und PIR II2 (1936) C 1206; H. Peter, Historicorum
Romanorum Reliquae II (1906, Nachd. 1967) CLXVff.; Schanz-Hosius, Gesch. d.
röm. Literatur II4 (1935, Nachd. 1980) 647f.; Hanslik, Der Kleine Pauly 1 (1964)
1234 f. Cluvius Rufus wird in den Annalen nur in den Nerobüchem und hier zweimal
zitiert: 13.20.2 und 14.2.1 f.
158 Kappelmann, RE 6 (1909) 1865ff.; Stein, PIR III2 (1943) F 62; Peter (A. 157)
CLXIIff.; Schanz-Hosius (A. 157) 648; Becher, Der Kleine Pauly 2 (1967) 498.
Wie Cluvius wird auch Fabius Rusticus in den Annalen nur in den Nerobüchern
zitiert, und zwar dreimal: 13.20.2, 14.2.2 und 15.61.3. Fabius gehörte wahrschein-
lich nicht dem Senat an - was Talbert 33 für die Vermutung ausreicht, daß er von
den Senatsprotokollen keinen großen Gebrauch gemacht haben wird. Über ihre
Archivierung sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, sie zu benutzen,
wissen wir nichts. Vermutungen über ihre Aufbewahrung bei Talbert 313, über
ihre Benutzung bei Mommsen, Röm. Staatsrecht 3. 1021 u. Ges. Sehr. VII 256;
Kubitschek, RE 1 (1893) 290.
159 ‘A fine Aufidii Bassi 1. XXXI’: Gundel, RE 21 (1951) 289ff.; Peter (A. 157)
CXXXXVIff.; Schanz-Hosius (A. 157) 782 f.; Sallmann, Der Kleine Pauly 4
(1972) 931 f. Wie Cluvius und Fabius wird auch Plinius in den Annalen nur in den
Nerobüchern zitiert, und zwar zweimal: 13.20.2 (zusammen mit Cluvius und Fabius)
und 15.53.4. Das namentliche Zitat von Cluvius, Fabius und Plinius ist die Grund-
lage der verbreiteten Ansicht, daß sie in der 3. Hexade der Annalen Tacitus’
„Hauptquellen“ waren: mit erheblichen Unterschieden im einzelnen etwa Syme I
289ff.; Koestermann I 42ff.; Borzsak, RE 11 Suppl. (1968) 479ff.; C. Questa,
Studi sulla fonti degli Annales di Tacito2 (1963) 175 ff. Gegen „Hauptquellen“ mit
guten Gründen jedoch J. Tresch, Die Nerobücher in den Annalen des Tacitus
(1965) 15-70, insb. 42, 60ff.
 
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