Der Begriff der Würde im antiken Rom 57
die aus dem Artikel 1 des Grundgesetzes im Laufe der letzten Jahrzehnte
gezogen wurden, würden eine eigene Abhandlung erfordern. Es möge
genügen, ein paar Sätze aus einer Abhandlung über Die Menschenwürde
im Rechtsstaat von Werner Maihofer124 zu zitieren: „Die Verfassungs-
prinzipien haben ihre letzte Voraussetzung und oberste Zielsetzung
darin, dem Menschen heute unverzichtbare Erhaltungs- und Entfal-
tungsbedingungen des Menschlichen zu gewährleisten: die individuelle
Freiheit und Sicherheit des Menschen im Rechtsstaat, die soziale Wohl-
fahrt und Gerechtigkeit unter den Menschen im Sozialstaat, die politi-
sche Selbstgesetzgebung und Mitbestimmung des Menschen in der
Demokratie, und dies alles ruht auf der Fundamentalnorm der Men-
schenwürde.“
Papst Johannes Paul II. hat in seiner Antrittsenzyklika Redemptor
hominis115 unter Berufung auf das Dokument Dignitatis humanae des
Zweiten Vatikanischen Konzils126 darauf hingewiesen, daß dort das Pro-
blem der Religions- und Gewissensfreiheit nicht nur vom theologischen
Standpunkt aus erörtert werde, sondern „vom rein menschlichen Stand-
punkt aus, von jenen Voraussetzungen her, die von der Erfahrung des
In mehreren Verfassungen europäischer Länder begegnet der Begriff der Men-
schenwürde, wenn auch nicht in der Präambel:
Verfassung der Portugiesischen Republik (vom 11. April 1933, zuletzt geändert am
16. August 1971), Art. 6: „Es obliegt dem Staat: ... 3. den sozialen Wohlstand zu
fördern, indem er versucht, allen Bürgern einen mit der menschlichen Würde zu ver-
einbarenden Lebensstandard zu garantieren.“ (zitiert nach: Die Verfassungen der
nicht-kommunistischen Staaten Europas, hrsg. von P. C. Mayer-Tasch in Verb. m. Ion
Contiades, 2., neubearb. Aufl., München 1975, 499);
Verfassung der Italienischen Republik (vom 27. Dezember 1947, zuletzt geändert
am 22. November 1967), Art. 41: „Die privatwirtschaftliche Initiative .. . darf nicht im
Gegensatz zum Gemeinwohl oder in einer Weise ausgeübt werden, die der Sicherheit,
der Freiheit und der Würde des Menschen schadet.“ (ebd. 321).
Verfassung der Türkischen Republik (vom 27. Mai 1961, zuletzt geändert am 15.
März 1973), Art. 14,4: „Auf eine mit der Menschenwürde unvereinbare Strafe darf
nicht erkannt werden.“ (ebd. 731).
In der Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjet-
union vom 13. Juni 1989 lesen wir in Kapitel I den programmatischen Satz: „Der
Mensch mit seiner Würde und seinen Rechten und die Sorge für das Überleben der
Menschheit müssen im Mittelpunkt der Politik stehen.“
124 in: Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit. Schriftenreihe der Niedersächsi-
schen Landeszentrale für Politische Bildung H. la, 1967; ebd. H. 1b, 1967: R. S. Beh-
rendt, Menschenwürde als Problem der sozialen Wirklichkeit.
125 Acta Apostolicae Sedis = AAS 71, 1979, 299.
126 Constitutio Pastoralis Gaudium et Spes, AAS 58, 1966, 1050.
die aus dem Artikel 1 des Grundgesetzes im Laufe der letzten Jahrzehnte
gezogen wurden, würden eine eigene Abhandlung erfordern. Es möge
genügen, ein paar Sätze aus einer Abhandlung über Die Menschenwürde
im Rechtsstaat von Werner Maihofer124 zu zitieren: „Die Verfassungs-
prinzipien haben ihre letzte Voraussetzung und oberste Zielsetzung
darin, dem Menschen heute unverzichtbare Erhaltungs- und Entfal-
tungsbedingungen des Menschlichen zu gewährleisten: die individuelle
Freiheit und Sicherheit des Menschen im Rechtsstaat, die soziale Wohl-
fahrt und Gerechtigkeit unter den Menschen im Sozialstaat, die politi-
sche Selbstgesetzgebung und Mitbestimmung des Menschen in der
Demokratie, und dies alles ruht auf der Fundamentalnorm der Men-
schenwürde.“
Papst Johannes Paul II. hat in seiner Antrittsenzyklika Redemptor
hominis115 unter Berufung auf das Dokument Dignitatis humanae des
Zweiten Vatikanischen Konzils126 darauf hingewiesen, daß dort das Pro-
blem der Religions- und Gewissensfreiheit nicht nur vom theologischen
Standpunkt aus erörtert werde, sondern „vom rein menschlichen Stand-
punkt aus, von jenen Voraussetzungen her, die von der Erfahrung des
In mehreren Verfassungen europäischer Länder begegnet der Begriff der Men-
schenwürde, wenn auch nicht in der Präambel:
Verfassung der Portugiesischen Republik (vom 11. April 1933, zuletzt geändert am
16. August 1971), Art. 6: „Es obliegt dem Staat: ... 3. den sozialen Wohlstand zu
fördern, indem er versucht, allen Bürgern einen mit der menschlichen Würde zu ver-
einbarenden Lebensstandard zu garantieren.“ (zitiert nach: Die Verfassungen der
nicht-kommunistischen Staaten Europas, hrsg. von P. C. Mayer-Tasch in Verb. m. Ion
Contiades, 2., neubearb. Aufl., München 1975, 499);
Verfassung der Italienischen Republik (vom 27. Dezember 1947, zuletzt geändert
am 22. November 1967), Art. 41: „Die privatwirtschaftliche Initiative .. . darf nicht im
Gegensatz zum Gemeinwohl oder in einer Weise ausgeübt werden, die der Sicherheit,
der Freiheit und der Würde des Menschen schadet.“ (ebd. 321).
Verfassung der Türkischen Republik (vom 27. Mai 1961, zuletzt geändert am 15.
März 1973), Art. 14,4: „Auf eine mit der Menschenwürde unvereinbare Strafe darf
nicht erkannt werden.“ (ebd. 731).
In der Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjet-
union vom 13. Juni 1989 lesen wir in Kapitel I den programmatischen Satz: „Der
Mensch mit seiner Würde und seinen Rechten und die Sorge für das Überleben der
Menschheit müssen im Mittelpunkt der Politik stehen.“
124 in: Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit. Schriftenreihe der Niedersächsi-
schen Landeszentrale für Politische Bildung H. la, 1967; ebd. H. 1b, 1967: R. S. Beh-
rendt, Menschenwürde als Problem der sozialen Wirklichkeit.
125 Acta Apostolicae Sedis = AAS 71, 1979, 299.
126 Constitutio Pastoralis Gaudium et Spes, AAS 58, 1966, 1050.