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Erich Meuthen
sicher bzw. formularkundig? Oder schrieb der Aussteller hier eben
selbst? Papst Nikolaus V. ließ ihm am 24. und am 29. Dezember 1450
zwei sehr textverschiedene Urkunden über seine deutsche Legation
bullieren67, deren zweite ganz nach der uns bekannten Kanzlei-
forma gestaltet ist68, während die vorhergegangene sprachlich bis-
weilen etwas bizarr anmutet. Je mehr ich mich in beide Urkunden-
texte vertiefe, desto sicherer glaube ich zu sein, wie ich bei der Edi-
tion erst verdachtweise andeutete, daß Cusanus die erste Legaten-
urkunde in der Tat selber verfaßt hat und der ihm freundschaftlich
verbundene Papst sie dann anstandslos siegeln ließ.
Wir waren recht kühn, konnten aber wohl nicht anders, als wir
uns entschlossen, für jeden Text Farbe zu bekennen, nämlich nach-
weisliche Textverfasserschaft des Cusanus durch Normaldruck zu
kennzeichnen, oder ausdrücklich zu passen, indem wir ungewisse
Stücke in dem Petitsatz ausbringen, den wir auch für alle anderen
Texte gewählt haben. Da die Möglichkeit nachträglicher Verifizie-
rung durchaus in Betracht zu ziehen ist, müssen auch vorerst noch
unsichere Dokumente dieser Art ausführlicher geboten werden,
wenn sich ebensolches nicht schon von ihrer inhaltlichen Bedeu-
tung her nahelegt.
Einen unlösbaren Sonderfall stellen in diesem Zusammenhang
deutschsprachige Schriftstücke des Cusanus dar, die nicht eigenhän-
dig überliefert sind. Mag die Schreiber- oder Kopistenhand sie auch
wortgetreu überliefern, so können sie in ihren Dialektvarianten
dennoch von der Sprachform abweichen, die ihnen in der ersten
Niederschrift durch Cusanus eigen war. Gleichwohl schien uns der
Purismus zu weit zu gehen, auch für diese Texte Petitsatz zu ver-
wenden, es handle sich denn um eine gesamthafte Transponierung
vom moselfränkischen in einen anderen Dialekt. Und so sind sie
denn, falls nicht gerade solches geschehen ist, unter Inkaufnahme
einer entsprechenden Unsicherheit ebenfalls in Normalsatz ausge-
bracht.
Schließlich noch ein kurzes Wort über die Fülle dokumentari-
scher Überlieferung neben der im weitesten Sinne „brieflichen“, als
67 AC 1/2 Nr. 952 und 953.
68 Bezeichnenderweise findet sich eine um 1460 entstandene Kopie von Nr. 953 in
einer an der Kurie angelegten Formelsammlung: München, Univ.-Bibl., 2° Cod.
ms. 255 f. 24r; s. N. Daniel, G. Schott, P. Zahn, Die lateinischen mittelalterlichen
Handschriften der Universitätsbibliothek München. Die Handschriften der
Folioreihe. Zweite Hälfte, Wiesbaden 1979, 10-17.
Erich Meuthen
sicher bzw. formularkundig? Oder schrieb der Aussteller hier eben
selbst? Papst Nikolaus V. ließ ihm am 24. und am 29. Dezember 1450
zwei sehr textverschiedene Urkunden über seine deutsche Legation
bullieren67, deren zweite ganz nach der uns bekannten Kanzlei-
forma gestaltet ist68, während die vorhergegangene sprachlich bis-
weilen etwas bizarr anmutet. Je mehr ich mich in beide Urkunden-
texte vertiefe, desto sicherer glaube ich zu sein, wie ich bei der Edi-
tion erst verdachtweise andeutete, daß Cusanus die erste Legaten-
urkunde in der Tat selber verfaßt hat und der ihm freundschaftlich
verbundene Papst sie dann anstandslos siegeln ließ.
Wir waren recht kühn, konnten aber wohl nicht anders, als wir
uns entschlossen, für jeden Text Farbe zu bekennen, nämlich nach-
weisliche Textverfasserschaft des Cusanus durch Normaldruck zu
kennzeichnen, oder ausdrücklich zu passen, indem wir ungewisse
Stücke in dem Petitsatz ausbringen, den wir auch für alle anderen
Texte gewählt haben. Da die Möglichkeit nachträglicher Verifizie-
rung durchaus in Betracht zu ziehen ist, müssen auch vorerst noch
unsichere Dokumente dieser Art ausführlicher geboten werden,
wenn sich ebensolches nicht schon von ihrer inhaltlichen Bedeu-
tung her nahelegt.
Einen unlösbaren Sonderfall stellen in diesem Zusammenhang
deutschsprachige Schriftstücke des Cusanus dar, die nicht eigenhän-
dig überliefert sind. Mag die Schreiber- oder Kopistenhand sie auch
wortgetreu überliefern, so können sie in ihren Dialektvarianten
dennoch von der Sprachform abweichen, die ihnen in der ersten
Niederschrift durch Cusanus eigen war. Gleichwohl schien uns der
Purismus zu weit zu gehen, auch für diese Texte Petitsatz zu ver-
wenden, es handle sich denn um eine gesamthafte Transponierung
vom moselfränkischen in einen anderen Dialekt. Und so sind sie
denn, falls nicht gerade solches geschehen ist, unter Inkaufnahme
einer entsprechenden Unsicherheit ebenfalls in Normalsatz ausge-
bracht.
Schließlich noch ein kurzes Wort über die Fülle dokumentari-
scher Überlieferung neben der im weitesten Sinne „brieflichen“, als
67 AC 1/2 Nr. 952 und 953.
68 Bezeichnenderweise findet sich eine um 1460 entstandene Kopie von Nr. 953 in
einer an der Kurie angelegten Formelsammlung: München, Univ.-Bibl., 2° Cod.
ms. 255 f. 24r; s. N. Daniel, G. Schott, P. Zahn, Die lateinischen mittelalterlichen
Handschriften der Universitätsbibliothek München. Die Handschriften der
Folioreihe. Zweite Hälfte, Wiesbaden 1979, 10-17.