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Martin Heckel
5. Im Resümee hält also die erste Auslegungsvariante den Schlußar-
tikel 146 GG n. F. für unklar und unvollziehbar, die zweite ihn für juri-
stisch bedeutungslos, die dritte ihn für verfassungswidrig, weil das
Grundgesetz dadurch unzulässigerweise vernichtet werden könne, die
vierte ihn ebenfalls für verfassungswidrig, weil - im Gegenteil - das
Grundgesetz dadurch unzulässigerweise auf Dauer bestätigt worden sei,
die fünfte löst ihn ins allgemeine Verfassungsänderungsverfahren auf,
welches die sechste wiederum dadurch aushebeln will.
Dabei erscheint die Rechtsauslegung evident bestimmt vom Vorver-
ständnis der Verfassung und der Verfassunggebenden Gewalt des
Volkes, die der Verfassung die demokratische Legitimation verschafft.
Hört hier das Staatsrecht auf, um eine bespöttelte Formulierung von
Gerhard Anschütz zum preußischen Verfassungskonflikt von
1862-1866 zu zitieren?1" Oder verweist hier die Verfassung über das po-
sitive Recht hinaus auf metajuristische Grundgegebenheiten der allge-
meinen Staatslehre, Staatsphilosophie und politischen Wissenschaften?
Die Präambel hat die Verfassunggebende Gewalt jedenfalls als spezifi-
schen Rechtsbegriff des positiven Rechts benützt. Ist dieser nun i.S. der
unverbrüchlichen Setzung und Legitimierung des geltenden Verfas-
sungsrechts oder i.S. seiner Ablösung und freiverfügenden Neugestal-
tung zu verstehen?
Die Lösung der positivrechtlichen Probleme erfordert die Besinnung
auf die singuläre Eigenart der Deutsche Revolution von 1989/90 und auf
die Rolle der Verfassunggebenden Gewalt in ihr.
Vgl. dazu Georg Meyer/Gerhard Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. A.,
München und Leipzig 1919, S. 906; dazu Carl Schmitt, Verfassungslehre, München/
Leipzig 1928, S. 56.
Martin Heckel
5. Im Resümee hält also die erste Auslegungsvariante den Schlußar-
tikel 146 GG n. F. für unklar und unvollziehbar, die zweite ihn für juri-
stisch bedeutungslos, die dritte ihn für verfassungswidrig, weil das
Grundgesetz dadurch unzulässigerweise vernichtet werden könne, die
vierte ihn ebenfalls für verfassungswidrig, weil - im Gegenteil - das
Grundgesetz dadurch unzulässigerweise auf Dauer bestätigt worden sei,
die fünfte löst ihn ins allgemeine Verfassungsänderungsverfahren auf,
welches die sechste wiederum dadurch aushebeln will.
Dabei erscheint die Rechtsauslegung evident bestimmt vom Vorver-
ständnis der Verfassung und der Verfassunggebenden Gewalt des
Volkes, die der Verfassung die demokratische Legitimation verschafft.
Hört hier das Staatsrecht auf, um eine bespöttelte Formulierung von
Gerhard Anschütz zum preußischen Verfassungskonflikt von
1862-1866 zu zitieren?1" Oder verweist hier die Verfassung über das po-
sitive Recht hinaus auf metajuristische Grundgegebenheiten der allge-
meinen Staatslehre, Staatsphilosophie und politischen Wissenschaften?
Die Präambel hat die Verfassunggebende Gewalt jedenfalls als spezifi-
schen Rechtsbegriff des positiven Rechts benützt. Ist dieser nun i.S. der
unverbrüchlichen Setzung und Legitimierung des geltenden Verfas-
sungsrechts oder i.S. seiner Ablösung und freiverfügenden Neugestal-
tung zu verstehen?
Die Lösung der positivrechtlichen Probleme erfordert die Besinnung
auf die singuläre Eigenart der Deutsche Revolution von 1989/90 und auf
die Rolle der Verfassunggebenden Gewalt in ihr.
Vgl. dazu Georg Meyer/Gerhard Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. A.,
München und Leipzig 1919, S. 906; dazu Carl Schmitt, Verfassungslehre, München/
Leipzig 1928, S. 56.