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Heckel, Martin; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1995, 3. Abhandlung): Die deutsche Einheit als Verfassungsfrage: wo war das Volk? ; vorgetragen am 11. Februar 1995 — Heidelberg: Univ.-Verl. Winter, 1995

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https://doi.org/10.11588/diglit.48183#0036
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Martin Heckel

a) Zwar trägt Art. 146 GG n.F. Kompromißcharakter''. Die CDU woll-
te den Ablösungsvorbehalt streichen, da sie durch den Beitritt der DDR
nach Art. 23 GG a.F. nicht nur die Staatseinheit vollendet, sondern auch
die Verfassungsfrage i.S. der Dauergeltung des Grundgesetzes als gelöst
ansah. Die SPD Westdeutschlands (nicht die DDR in den Verhandlun-
gen der Regierung de Maiziere und der Volkskammer zum Einigungs-
vertrag!) hingegen hatte zur sozialistischen Anreicherung ursprünglich
die große Verfassunggebung nach Art. 146 GG a.F. angestrebt; als dann
der rasche Beitritt aus innen- und außenpolitischen Gründen unabweis-
bar war, wollte sie die Verfassunggebung dann wenigstens nachträglich
dem Beitritt „draufgesattelt“ haben. Das führte zur Kompromißlösung
des Einigungsvertrages (Art. 4 und 5): Das Grundgesetz wurde auf
Wunsch der CDU ausdrücklich zur definitiven Verfassung Gesamt-
deutschlands erhoben und künftige Ergänzungswünsche wurden auf den
Weg der normalen Verfassungsänderungen verwiesen. Im Gegenzug
wurde auf Drängen der SPD - deren Zustimmung man für die Zwei-Drit-
tel-Mehrheit der beitrittsbedingten Verfassungsänderungen brauchte -
der Ablösungsvorbehalt im Schlußartikel 146 GG nicht als obsolet ge-
strichen, sondern in modifizierter Form beibehalten.
b) Der so gefundene Kompromiß hat in der Tat dilatorischen Cha-
rakter. Ob jemals, wann und wie, unter welchen Voraussetzungen und
mit welchen Folgen das Grundgesetz „seine Geltung verliert“, wird auf
die unbestimmte Zukunft vertagt, da einstweilen das Grundgesetz oh-
ne Vorbehalt und zeitliche Begrenzung „gilt“. Dilatorische Kompro-
misse können opportun, ja weise sein, wenn sie Zukunfsaufgaben einer
künftigen Gestaltung überlassen, statt sie durch übereilte Gegenwarts-
entscheidungen zu präkludieren. Im Einigungsvertrag hat der verfas-
sungsändernde Gesetzgeber gut daran getan, die künftige Ersetzung des
Grundgesetzes künftigen Generationen anheim zu stellen, da derzeit
nirgends der Wunsch nach einer so tiefen Umgestaltung der Verfassung
erkennbar ist, daß sie nicht im normalen Verfassungsänderungsverfah-
ren realisierbar wäre.
c) Der dilatorische Kompromiß ist freilich „torsohaft“ unvollständig
und ergänzungsbedürftig, weil eine Regelung der Initiative und des Ver-
fahrens der Verfassungsablösung fehlt43. Soll sie auf Initiative der Re-
4" Vgl. die Zusammenstellung bei Sachs (N 2), S. 988 ff.; Wiederin (N 7), S. 433 ff.
43 Stern, Wiederherstellung (N 8), S. 48 f.; ders., Der verfassungsändernde Charakter
(N 8). S. 289 (293); Blumenwitz. (N 5), S. 15, 22; Isensee (N 4), § 66 Rn. 19, 55; Peter
Badura, Verfassungsänderung, Verfassungswandel, Verfassungsgewohnheitsrecht, in:
HStR, Bd. VII, Heidelberg 1992, § 160 Rn. 19.
 
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