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6. ERSTES GUTACHTEN FÜR DEN ULMER RAT
Hand Bucers. Die Art mancher Fehler läßt vermuten, daß der Text nicht diktiert
wurde, sondern auf einer schriftlichen Grundlage basiert.42 Es kann nicht ent-
schieden werden, ob das Manuskript für eine Reinschrift vorgesehen war oder
trotz seiner vielen Streichungen, Verbesserungen und Einschüben als fixierte
Grundlage für die Arbeit des Ulmer Ehegerichts gedient hat. Diese Handschrift
liegt unserer Edition zugrunde.
b: Straßburg StArch, AST 167 (Varia ecclesiastica II), fol. io6r-ii9r: gleichzeitige
Kopie von Hs. a von dritter Hand. Die Kopie wurde wohl für Straßburg oder für
Bucer selbst angefertigt. Der Kopist übernahm alle Verbesserungen, Ergänzun-
gen und Schreibfehler43 der Ausfertigung.
des Entwurfs Bucers einem »unbekannten Schreiber« zuwies (vgl. Kohls, Die Schule bei Martin Bu-
cer, Abb. 6 gegenüber von S.97), 1970 zu dem Schluß gekommen, daß es sich bei dem Schreiber der
Texte in Ulm StArch, A [8983/I], fol. 193^-213*, 223r-230r, 242r-259v eindeutig um Konrad Hu-
bert handelt (vgl. Kohls, Konrad Hubert und BDS 4, S. 374). Auch Roper\ Holy Household, S. 195,
Anm. 54 spricht von »the handwriting of Bucer’s secretary«. Ein genauer Vergleich der Ulmer
Handschriften mit den übrigen, zweifellos von Hubert stammenden Schnftstücken dürfte die Rich-
tigkeit der Vermutung Kohls bestätigen.
42. Die Stellenangabe aus dem römischen Recht »de ntu nup.« wird einmal als »de ritu reip.«
wiedergegeben (vgl. unten S. 82,17. Bei semen Verbesserungen hat Bucer diesen Fehler übersehen.
Handschnft b übernahm diesen Fehler.
43. Vgl. oben Anm. 42.
6. ERSTES GUTACHTEN FÜR DEN ULMER RAT
Hand Bucers. Die Art mancher Fehler läßt vermuten, daß der Text nicht diktiert
wurde, sondern auf einer schriftlichen Grundlage basiert.42 Es kann nicht ent-
schieden werden, ob das Manuskript für eine Reinschrift vorgesehen war oder
trotz seiner vielen Streichungen, Verbesserungen und Einschüben als fixierte
Grundlage für die Arbeit des Ulmer Ehegerichts gedient hat. Diese Handschrift
liegt unserer Edition zugrunde.
b: Straßburg StArch, AST 167 (Varia ecclesiastica II), fol. io6r-ii9r: gleichzeitige
Kopie von Hs. a von dritter Hand. Die Kopie wurde wohl für Straßburg oder für
Bucer selbst angefertigt. Der Kopist übernahm alle Verbesserungen, Ergänzun-
gen und Schreibfehler43 der Ausfertigung.
des Entwurfs Bucers einem »unbekannten Schreiber« zuwies (vgl. Kohls, Die Schule bei Martin Bu-
cer, Abb. 6 gegenüber von S.97), 1970 zu dem Schluß gekommen, daß es sich bei dem Schreiber der
Texte in Ulm StArch, A [8983/I], fol. 193^-213*, 223r-230r, 242r-259v eindeutig um Konrad Hu-
bert handelt (vgl. Kohls, Konrad Hubert und BDS 4, S. 374). Auch Roper\ Holy Household, S. 195,
Anm. 54 spricht von »the handwriting of Bucer’s secretary«. Ein genauer Vergleich der Ulmer
Handschriften mit den übrigen, zweifellos von Hubert stammenden Schnftstücken dürfte die Rich-
tigkeit der Vermutung Kohls bestätigen.
42. Die Stellenangabe aus dem römischen Recht »de ntu nup.« wird einmal als »de ritu reip.«
wiedergegeben (vgl. unten S. 82,17. Bei semen Verbesserungen hat Bucer diesen Fehler übersehen.
Handschnft b übernahm diesen Fehler.
43. Vgl. oben Anm. 42.