Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0427
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
BEILAGE ZU NS. 12

423

Ergänzung 34 (vgl. oben S. 375,20, textkritische Anmerkung d)
Ed. 2, Bl. 269b; Ed. 3, Bl. 243b.
Frage: Wie haltens vnsere Kirchen mit den Weibern, die da hinweg lauffen?
Antwort: Wie nechst droben angezeiget, von den Mennern, die von jren Weibern
lauffen.

Ergänzung 35 (vgl. oben S. 381,16, textkritische Anmerkung b)
Ed. 2, Bl. 270a; Ed. 3, Bl. 244a.
Frage: Solt wol erzelter verstand Augustini sein?
Antwort: Ich halt nein. Denn ja diese Ehescheidung zu leichtfertig zugehet. Denn
das der verbundnis art nicht ist (voraus derer die bis auff die zeit des lebens angestel-
let sein, wie dann die Bundms ist zwischen Man vnd Weib), das sie neid, has, zorn,
widerwillen, oder da lust vnd liebe auffhöret, zu reissen kan. Vnd ob sich gleich ein
Teil des vnterstunde, so kan sich das ander Teil solchs beklagen vnd mit Recht das
ander Teil zur haltung der Bundnis nötigen. Sol aber em Bundnis, die sich erstrecket
auff die zeit des lebens, auffgelöset werden, so mus das geschehen durch gnugsame
vrsachen, die darzu verordenet, oder durch eme bedingung vorbehalten sem. Solche
vrsachen aber sein nu mcht zorn, neid, has, widerwillen, vnlust etc. Wie sie bei den
Juden gewesen, vnd die gewishch Chnstus, Matth. am 19. hat auffgehaben. Sondern
Ehebruch, vntuchtigkeit von Natur vnd ghedmassen vnd dergleichen.

Ergänzung 36 (vgl. oben S.385,2, textkritische Anmerkung a)
Ed. 2, Bl. zyia—zyib; Ed. 3, Bl. 2453-245^
Frage: Sein auch vnsere Kirchen mit den vier stücken vorgehender Summarien
des Ratschlags zufrieden?
Antwort: Mit dem ersten sein sie zufnden, wo man das wortlein Bundms verste-
het, wie nechst droben gesagt. Mit dem andern stücke nemen sie das wort »tauglich«
mcht anders an, dann so man solchs verstehet, das sein gegen wort »untaughgkeit«
verstanden wird, von vntaugligkeit der Natur oder Ghedmasse, aber mcht von we-
gen langwirigen vnd beharlichen kranckheiten, als Aussatz, Schlag vnd der gleichen.
Mit dem dritten sein sie gleicher gestalt zufrieden, doch das vntaughgkeit nicht wei-
ter gezogen werde, dann wie nechst vermeldet. So ist auch hierinne kein zwispalt,
wenn einer ausserhalb der Ehe, vmb eines höhern vnd grössern Ampts willen, sich
beschneidet vnd one Ehe bleibet, wo er Gottes gabe zur Keuschheit hat, das ein sol-
cher wolthut. Wenn er aber in der Ehe sitzet, halten vnsere Kirchen nicht für recht,
das ein sölcher sein Weib vmb eines höhern vnd grössern Ampts willen verlasse.
Denn ein solcher Man seines leibs nicht mechtig ist, sondern sein Weib, in der ersten
zun Corinth. am 7. Wo aber creutz vnd verfolgung eheliche beywonung verhindert,
das mus man gedüldig leiden. Item wenn ein Weib einen Man zu einem grössern vnd
höhern ampte erfordert, von sich selbs verliesen, da muste abermals des Apostels
rath gelten. Wenn sich das vngleubig scheidet, so las man sich dasselbige scheiden.
Denn der Bruder oder Schwester lst m diesem falle mcht gefangen. Vber das so hat
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften