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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0428
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BEILAGE ZU NR. 12

424
auch die Oberkeit disfals dem einen Teil zugebieten vnd es zur nachfolge anzuhal-
ten. Item wo ein solch Teil mcht folgen wolte, denn solte auch keine andere Ehe ge-
stattet werden. Denn welches Weib vmb Gottes ehre willen vnd vmb beforderung
seines Reichs (wo die dis not erfordert) nicht wolte dem Man folgen, die ist ja keine
Christin, vnd noch erger, als eine vngleubige Person, oder Turckin. Mit dem vierden
stucke mus das wort »tauglich« aber verstanden werden, wie nechst droben gesagt.
Denn ein Eheman horet mcht, als balde auff ein Eheman zu sein, wenn er durch
kranckheiten etwa zu ehehchen wercken verhindert wird.

Ergänzung xi (vgl. oben S. 192,1, textkntische Anmerkung k)
Ed. 2, Bl. 273b-274b; Ed. 3, Bl. 247b-248b.
Frage: Was halten vnsere Kirchen von diesem ganzen funfften stücke?
Antwort: Sie lassen viel dinge nicht gut sein. Denn erstlich lassen sie die vrsachen
der Ehescheidung mcht alle gelten, wie auch droben angezeiget m dem Artickel von
der Ehescheidung aus Keiserl. Rechten. Zum andern halten sie das gar für vnrecht,
das eins dem andern moge die Ehe auffsagen, ob gleich das eine Teil zu hoherm vnd
grosserm Ampte beruffen wird. Viel weniger, wenn sich zweier wideiwertige Natur
zutregt. Denn Gott Mosis nachlassung Matthei am 19. auffgehoben hat. Vber das,
was gehet vns Moses an, das wir vmb seinet willen die Ehescheidung solten zugeben,
von wegen neids, zorns, hasses, widerwillens etc. vnd Christum mit seiner gegen lere
faren lassen? Zum dritten, wo der Ehebruch vnd dergleichen gnugsame vrsachen der
scheidung vorfallen, so sein vnsere Kirchen hirmit zufrieden. Wenn aber Leute sonst
vmb jrer mishandlung verwisen werden, dadurch sie gleich das leben verwircket, le-
ren vnsere Kirchen, das man dmmb hiemit die Ehe nicht verwircket hat. Vnd nemen
diese lere mcht an, das mit verwirckung des lebens auch die Ehe verwircket wird.
Sondern das das vnschüldige Teil nachziehe, nicht allein mit jrem nutze, sondern
auch mit jrem nachteil vnd schaden. Oder wo es nicht wil nachziehen, one Ehe
bleibe. Voraus wird das vnschüldige Teil dem schüldigen nachzuziehen, angehalten,
wenn dis das andere freundlich fordert zum nachzug. Wo aber aus dem nachzug die
gefahr des lebens vnd der ehre für das vnschüldige zubesorgen oder das schüldige
sich vernemen liesse, dreweworte wider das vnschüldige, Oder weiter, da das schül-
dige vnd veiwisene des vnschüldigen nicht begerete, jm auch die zeit seines abwe-
sens mchts schriebe, oder schreiben oder zuentbieten hesse, als dann wird das
vnschüldige billich zum nachzug nicht angehalten. Desgleichen achten wir auch,
wenn sich das schüldige so sehr ferne hinweg begebe, als in Franckreich, oder Hi-
spanien, das vnschüldige mit gefahr jres lebens vnd der jren vnd jrer keuscheit mcht
wol nachfolgen kondte, das als dann abermals das vnschüldige nicht solte zum nach-
zuge gedrungen werden. Vnd wo sich nu solche vnd dergleichen vmbstende zutra-
gen, halten vnsere Kirchen diesen gebrauch, das sie die abwesenden Citiren lassen,
die Citation an denen orten, da die Freundschafft des abwesenden wonet, vornem-
lich anschlagen, damit jm solch Citiren mit der zeit geoffenbaret werde, vnd wo er
als dann aber nicht kompt, oder schreibet, dadurch er sich horen lasse, widerumb
sich herbey zumachen, oder in der nehe zuwonen vnd die seinen zu sich zunemen,
 
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