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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0435
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13. GUTACHTEN FUR AUGSBURG

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B. Vor allem die Unmöglichkeit, die geschlechtliche Gemeinschaft zu voll-
ziehen, scheidet die Ehe [52-54].
C. Unschuldig Geschiedene dürfen wieder heiraten [55].
D. Das römische Recht bestätigt die vorige Forderung [56].
E. Die Aussage Jesu in Mt 19,3-9 schränkt keineswegs die Ehescheidung ein
[57-64]-
F. Das Pnvilegium Paulinum in I Kor 7,15 unterstützt diese Annahme
[65-67].
G. Fazit: Die Evangehen, Paulus, das Alte Testament und das römische Recht
stimmen m der Zulassung der Ehescheidung überein [68 — 83].
H. Die Lex Consensu 1m Wortlaut [84-91]
I. Weitere Belege für die Ehescheidung im römischen Recht [92-94]
J. Luther, Alciatus und Erasmus befürworten die Anwendbarkeit des römi-
schen Rechts auf Ehefälle [95].
V. Zusammenfassung mit konkreten Handlungsanweisungen für das Ehegencht
[96-122]
A. Die Pfhcht des Ehegerichts, niemandem die »Hilfe der Ehescheidung« zu
verweigern [96].
B. Rechtmässige Ehescheidungsgründe [97-104]
C. Die Notwendigkeit, die Aussöhnung zwischen zerstrittenen Ehepartnern
anzustreben [105-109]
D. Weitere rechtmässige Ehescheidungsgründe [110-120]
E. Gütertrennung und Kindersorgerecht [121]
F. Das Ehegericht soll die Prozesse »de pleno und summane« halten [122].

3. Wirkung
Abgesehen davon, daß die Gründung eines Augsburger Ehegenchts am 13. Septem-
ber 1537 möglicherweise auf die Initiative Bucers zurückgeht29, gibt es keine Hin-
weise dafür, daß Bucers »Scriptum maius« in Augsburg rezipiert und seine Überle-
gungen zu Eherecht und Ehescheidung in irgendeiner Form m der dortigen Eheju-
dikatur berücksichtigt worden sind. In der Forschung wird sogar angezweifelt, ob
dieses Gutachten dem Augsburger Rat überhaupt vorgelegen hat.30 Jedenfalls findet
man m der knappen Ehegerichtsordnung31 des Jahres 1537 sowie in der Eherecht-
29. Vgl. oben Anm. 18.
30. Vgl. oben Anm. 18. Zu weit geht Roper, I Ioly Household, S. 194 (= Das fromme Haus,
S. 257), Anm. 54 indem sie bestreitet, daß Bucer das »Scriptum maius« für Augsburg verfaßt hat;
Roper behauptet - ohne die Tatsache zu berücksichtjgen, daß die Schnft von der Hand Wolfgang
Musculus’ stammt und dieser sich ohne Zweifel 1m Abfassungszeitraum in Augsburg befand - von
Köhler: »er bietet keine überzeugende Begründung dafür, daß die Schrift für Augsburg bestimmt
war.« Zuverlässiger ist Ropers Auskunft, daß es keinen Bcleg dafür gibt, »daß seine [= Bucers] für
ihn typische Ansicht über die Wiederverheiratung schuldig geschiedener Eheleute in Augsburg auf
offene Ohren traf« (ebd.).
31. Vgl. Köhler, Zürcher Ehegericht II, S. 290-292.
 
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