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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Schulz, Hans [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 10): Schriften zu Ehe und Eherecht — Gütersloh, 2001

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https://doi.org/10.11588/diglit.30230#0481
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Nr. 14
Heiratsurkunde für Beatus und Agatha Gerung
12. Mai 1539

Einleitung
1. Hintergrund und Bedeutung
In der folgenden Heiratsurkunde, der eine ausfüfirliche eherechtliche Erklärung
vorausgeht, bestätigen die vier führenden Straßburger Prediger die chnsthche Legi-
timität der erneuten Heirat eines Mannes, dessen erste Ehe aufgrund eines von lhm
begangenen Ehebruchs geschieden worden ist. Der Fall besitzt besondere Bnsanz
mcht nur deshalb, weil nach bisher geltendem kanonischen Recht die Wiederheirat
nach Trennung ausgeschlossen war1: Der Antragsteller war seine zweite Ehe gerade
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mit derjenigen Frau eingegangen, mit der er den obengenannten Ehebruch begangen
hatte. Nicht nur das altgläubige Eherecht verbot eine solche Fleirat ausdrücklich,2
auch viele der nach der Reformation entstandenen städtischen Ehegerichte hatten in
dieser Frage unmißverständlich Stellung bezogen und beschlossen, daß diejenigen,
die zusammen Ehebruch begangen hatten, in keinem Fall anschheßend eme Ehe
miteinander eingehen dürften.3
Sechs Jahre zuvor hatten Bucer und Capito in einem Gutachten für den Berner Rat4
gerade in dieser Frage5 eingeräumt, daß die Heirat von Ehebrechern »sehr abscheu-
lich« sei und daß die Obrigkeit für die strikte Einhaltung ihres Verbotes einstehen
solle.6 Zugleich schlossen sie nicht aus, daß in seltenen Fällen die Obrigkeit der all-
gemeinen Sittlichkeit einen besseren Dienst durch die Zulassung als durch das Ver-
bot einer solchen Ehe erweisen würde — schheßhch habe Gott die durch Ehebruch
entstandene Ehe Davids mit Batseba gesegnet, indem er deren Sohn Salomo mehr
beschenkte als alle anderen Kinder Davids.7
1. Vgl. DS 1327 und oben S.44, Anm. 1.
2. »Nullus ducat in matrimonium quam prius polluit adulterio«, Decr. Grat. II, C.31, qu. 1, c. 1,
Friedberg I, Sp. 1108. Vgl. auch Liber Extra, lib. 4, tit. 7, Friedberg II, Sp.687-690.
3. So etwa eine vom Berner Rat emgesetzte Kommission, die am 29. November 1532 zu diesem
Problem eine Anfrage nach Zünch, Basel, Konstanz und Straßburg schickte (vgl. oben Nr. 11,
S. 144—162) und schon am 24. Januar 1533 m Anlehnung an ein Gutachten des Zürcher Rates ent-
schied, »das kein person, so m der ee gsin und eebruchig worden, also das der eebruch so offenbar,
das memands lougnen kan, mit demselbigen eebruchigen nach des andern tod oder rechthcher schi-
digung sich vereehchen solle, es komme zu recht oder mt, damit ergernuß vermitten blybe.« Renne-
fabrt, Rechtsquellen des Kantons Bern, S. 390,34-37. Vgl. auch oben S. 142 und Köbler, Zürcher
Ehegericht I, S. 334-336.
4. Vgl. oben Anm. 3 sowie Bucers Schrift Nr. 11, S. 144-162.
5. Vgl. oben S. 159,3-162,14.
6. Vgl. oben S. 160,1-11.
7. Vgl. oben S. 159,16-160,4.
 
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