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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 11,2): Schriften zur Kölner Reformation — Gütersloh, 2003

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https://doi.org/10.11588/diglit.30231#0167
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zweite verteidigungsschrift (1543)

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die gern wolten wider ins werck richten, so legen sie sich in weg, hindern vnd
lestern vnser Christlich vorhaben, das best ¹ ihnen Got verhenget ² .

Nun sehe aber, Christlicher Leser, was sie bey diesem Artikel ab mir klagen.
Jch habe diese bestetigung nitt ein Sacrament geheyssen ᵃ , Habe nichts gesagt
von dem eygnen diener dieser ceremonien, der allein der Bischoffe sein solle,
Sage auch nichts vom Chrisam ³ . Da sehe: vmb den namen, nitt vmbs werck,
vmb die eussere laruen ⁴ des dieners, nitt vmb den dienst, vmb den menschlichen
anhang, nitt vmb den befelch Gottes streyten diese leuth.

Nu des namens halben, were das werck wider recht imschwanck, solte es ein
geringe disputation haben, Weyl doch die H. Vätter auch das zeychen des
creutzes ein Sacrament heyssen Vnnd der C. Deputaten part disen namen
auch dem saltz gibt, so sie bey dem Tauff segenen vnnd brauchen ⁵ .|xcjb/
Ziijb |

Des dieners halben ists war, die alten Gemeinden Christi, wie der H. Hieronymus
vermeldet in Dialogo adversus Luciferianos ⁶ , haben den brauch gehabt,
das der Bischoffe in die kleineren stett, seiner seelsorg ⁷ vertrauwet ⁸ ,zü
denen, die durch die Priester vnnd Diaconos geteuffet waren, außzoge vnnd
ihnen zu der anrüffung ᵇ des heylig Geystes die hend aufflegte. Diß, sagt aber
der heylig Hieronymus, seye geschehen mehr zun ehren des Bischofflichen
priesterthumbs dann von nottwendigkeyt wegen des gesatzes, Dann der H.
Geyst ja auch im Tauff, den in nöten auch ein ieder mitt zutheylen hatt ⁹ , verlichen
¹⁰ wurdt. Non ad legis necessitatem inquit ¹¹ . Am werck ist es den Christen
gelegen, darumb sie das auch von gemeinnen Priestern gern annemen,
wenn man da zu nitt ware Bischoff hatt, die es wöllen vnd köndten zu rechter
zeit vnnd mit gepürendem fleyß vnd ernst besser verrichten.

a) Drf. gebeissen.
b) Drf. anüffung.

1. so gut.
2. zubilligt, zuläßt.
3. Salbung mit dem Chrisam bei der dem Bischof vorbehaltenen Firmung.
4. Maske, äußere Erscheinung.
5. Zur Salzweihe vgl. oben S. 79, Anm. 1.
6. Hieronymus, Dialogus adversus Luciferianos, cap. 9. PL23, Sp.164.
7. hier: Seelsorgebezirke.
8. anvertraut.
9. Nottaufe, die bei Todesgefahr des Täuflings oder sonst einer dringenden Veranlassung
ohne Zeremonien gespendete Privattaufe. Wenn kein Kleriker rechtzeitig zur Verfügung
steht, kann sie auch von Laien, auch den Eltern, gespendet werden, möglichst in Anwesenheit
von Zeugen. Braun, Liturgisches Handlexikon, S.232; LThK ² 7, Sp.1053.
10. verliehen.
11. Hieronymus, Dialogus adversus Luciferianos, cap. 9. PL23, Sp.164f.

Des namen halben
solle man nitt
zancken, wann
mans werck hat.

Des Bischoff ampt
im firmen

Die ware Confirmation
kan auch
ein gemeiner priester
recht halten.
 
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