Die feind Christl.
Reformation
wöllen lesterenn,
was sie glustet,
vnnd nichts
beweren.
Was gemeinschafft
zwischen Groppero
vnd Bucero
446
mich beschuldigen vnd lesteren, wie recht ¹ , wider mich erweisen ² vnnd bewehren
³ ; Dazu als ⁴ auch mein antwort erforderet wurdt vermöge aller rechten.
Es haben aber weder die von Cöllen noch andere meiner ankläger vnnd
lesterer in der Religion sich mit mir je in handlung von der Religion, darauß
sie hetten vernemmen mögen, ob ich zur lehre der warheit verstocket were, 5
einlassen wöllen. | cxxxvj/Sjb | Solle dann solichen leuten, die so in greiflichen
⁵ fehlen vnd verkerungen ligen der lehre, der ceremonien vnnd des lebens
wider das offenbare Gottes wort, Canones vnd Leges, das zu gegeben
werden, das sie mögen alle die, so sie vnd andere vermanen zu Christlicher
Reformation vnd jnen des halben jre fehl vnd mengel anzeigen, schelten, le- 10
steren vnnd verdammen, wie sie gelust, der selbigen onuerhöret ⁶ vnnd einiges
⁷ fehls oder lasters onüberwunden ⁸ , Vnd dann, so man sie zu beweisung
jrer klage erfordret, fürgeben, Die H. Schrifft, Canones vnnd Leges verpieten
jnen, mit solichen leuten zu handlen, Vnnd also erlangen ⁹ , das sie allein einen
jeden mögen anklagen, was sie anficht, vnnd an jrem klagen nichts bewehren ¹⁰ 15
dörffen, So würdt es warlich nit allein vmb alle Religion, sonder auch vmb all
natürlich recht vnd billigkeit gethon sein.
So vil aber D. Groppern ¹¹ vnnd seine klage wider mich belanget, so mage ich
von jm wol sagen, wie im Psalmen steht ¹² : Vnd du, mensch, warest nach meinem
sinn mein patron vnnd bekanter; süssiglich ¹³ haben wir von dem geheim- 20
nüs Gottes geredt vnd seind ins haus des Herren mit einander gangen. Dann
von allen denen, die sich noch in Päpstlichem thun eusserlich ¹⁴ halten vnd zu
volkomener bekantnüs ¹⁵ Christlicher Reformation | cxxxvij/Sija | sich noch
nit ergeben, hab ich nie keinen erfaren, zu dem ich mich mehr Christlicher
gleichhelligkeit ¹⁶ vnd auch eifers zu würcklicher ¹⁷ besserung der Religion ver- 25
sehen ¹⁸ hette; Darumb ich auch auff das aller vertrawetist mit jm gehandlet
habe. Des gleichen hatt er sich gegen mir erstlich vff dem tag zu Hagnaw ¹⁹ ,
1. [es] recht [ist].
2. beweisen.
3. (als wahr) belegen.
4. insgesamt, nämlich.
5. gut wahrnehmbaren, handgreiflichen.
6. unverhört, ungeprüft.
7. irgendeines.
8. nicht nachgewiesen.
9. [zu] erlangen.
10. beweisen, als wahr darlegen.
11. s. oben S.355, Anm.6.
12. Vgl. Ps 55,14–15.
13. angenehm, freundlich.
14. weltlich, eigenartig.
15. Bekennen.
16. Übereinstimmung. Grimm 7 (=IV,1,4), Sp.8138f.
17. wirksamer, nachdrücklicher.
18. erwartet, mich darauf gefaßt gemacht.
19. Religionsgespräch in Hagenau. Es dauerte vom 25. Mai bis Anfang August 1540. Zunächst
fanden sich die Altgläubigen zusammen, unter ihnen auch Johannes Gropper. Die
Reformation
wöllen lesterenn,
was sie glustet,
vnnd nichts
beweren.
Was gemeinschafft
zwischen Groppero
vnd Bucero
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mich beschuldigen vnd lesteren, wie recht ¹ , wider mich erweisen ² vnnd bewehren
³ ; Dazu als ⁴ auch mein antwort erforderet wurdt vermöge aller rechten.
Es haben aber weder die von Cöllen noch andere meiner ankläger vnnd
lesterer in der Religion sich mit mir je in handlung von der Religion, darauß
sie hetten vernemmen mögen, ob ich zur lehre der warheit verstocket were, 5
einlassen wöllen. | cxxxvj/Sjb | Solle dann solichen leuten, die so in greiflichen
⁵ fehlen vnd verkerungen ligen der lehre, der ceremonien vnnd des lebens
wider das offenbare Gottes wort, Canones vnd Leges, das zu gegeben
werden, das sie mögen alle die, so sie vnd andere vermanen zu Christlicher
Reformation vnd jnen des halben jre fehl vnd mengel anzeigen, schelten, le- 10
steren vnnd verdammen, wie sie gelust, der selbigen onuerhöret ⁶ vnnd einiges
⁷ fehls oder lasters onüberwunden ⁸ , Vnd dann, so man sie zu beweisung
jrer klage erfordret, fürgeben, Die H. Schrifft, Canones vnnd Leges verpieten
jnen, mit solichen leuten zu handlen, Vnnd also erlangen ⁹ , das sie allein einen
jeden mögen anklagen, was sie anficht, vnnd an jrem klagen nichts bewehren ¹⁰ 15
dörffen, So würdt es warlich nit allein vmb alle Religion, sonder auch vmb all
natürlich recht vnd billigkeit gethon sein.
So vil aber D. Groppern ¹¹ vnnd seine klage wider mich belanget, so mage ich
von jm wol sagen, wie im Psalmen steht ¹² : Vnd du, mensch, warest nach meinem
sinn mein patron vnnd bekanter; süssiglich ¹³ haben wir von dem geheim- 20
nüs Gottes geredt vnd seind ins haus des Herren mit einander gangen. Dann
von allen denen, die sich noch in Päpstlichem thun eusserlich ¹⁴ halten vnd zu
volkomener bekantnüs ¹⁵ Christlicher Reformation | cxxxvij/Sija | sich noch
nit ergeben, hab ich nie keinen erfaren, zu dem ich mich mehr Christlicher
gleichhelligkeit ¹⁶ vnd auch eifers zu würcklicher ¹⁷ besserung der Religion ver- 25
sehen ¹⁸ hette; Darumb ich auch auff das aller vertrawetist mit jm gehandlet
habe. Des gleichen hatt er sich gegen mir erstlich vff dem tag zu Hagnaw ¹⁹ ,
1. [es] recht [ist].
2. beweisen.
3. (als wahr) belegen.
4. insgesamt, nämlich.
5. gut wahrnehmbaren, handgreiflichen.
6. unverhört, ungeprüft.
7. irgendeines.
8. nicht nachgewiesen.
9. [zu] erlangen.
10. beweisen, als wahr darlegen.
11. s. oben S.355, Anm.6.
12. Vgl. Ps 55,14–15.
13. angenehm, freundlich.
14. weltlich, eigenartig.
15. Bekennen.
16. Übereinstimmung. Grimm 7 (=IV,1,4), Sp.8138f.
17. wirksamer, nachdrücklicher.
18. erwartet, mich darauf gefaßt gemacht.
19. Religionsgespräch in Hagenau. Es dauerte vom 25. Mai bis Anfang August 1540. Zunächst
fanden sich die Altgläubigen zusammen, unter ihnen auch Johannes Gropper. Die