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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Bucer, Martin [Oth.]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 11,3): Schriften zur Kölner Reformation — Gütersloh, 2006

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30232#0016
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12 einleitung

lage stellenweise noch verändert. ¹ Kleine Textänderungen, die offensichtlich
auf Veranlassung des Erzbischofs erfolgten ² , konnten beim Druck nicht mehr
berücksichtigt werden, finden sich aber in der »Correctur« am Schluß des
Werkes. Diese und andere in der »Correctur« nachgereichten Verbesserungen
von Druckfehlern und Änderungen sind bei unserer Edition an der jeweiligen
Stelle berücksichtigt worden. Die »Bestendige Verantwortung« erschien im
Januar 1545 bei Laurentius von der Mülen in Bonn im Druck.

2. Inhalt

Bucers Werk wird durch ein an den christlichen Leser gerichtetes ausführliches
Vorwort Hermanns von Wied eingeleitet (in unserer Edition S. 24–61).
Die Formulierung dieses Textes läßt die Vermutung zu, daß Bucer dem Erzbischof
dabei in einem gewissen Umfange die Feder geführt hat. Auf diese Vorrede
folgt das ausführliche »Register in dieser Widerlegung sampt kurtzer anzeygung
der fürnemsten stucken in der selbigen« (S.62–72).

Bucer weist mit seiner »Bestendigen Verantwortung« (S. 72–672) im Namen
des Kölner Erzbischofs Hermann von Wied erneut in aller Ausführlichkeit
die Vorwürfe des Kölner Domkapitels zurück. Im wesentlichen bezieht
sich Bucer dabei auf die Entgegnungen und Angriffe, die Johannes Gropper
in seinem im Namen des Domkapitels veröffentlichten Werk »Christliche
und Catholische Gegen berichtung« vorgebracht hatte; auf diese »Anklagen
der Gegengelehrten« geht er in unterschiedlicher Ausführlichkeit ein und
folgt hierbei meistens der Reihenfolge der insgesamt 36 Klagen in Groppers
Werk (S. 72–654). Den weitaus größten Raum nehmen, ähnlich wie schon im
Reformationsentwurf (»Einfältiges Bedenken«) und in Groppers Werk, die
Ausführungen zum Abendmahl ein (S.299–502).

Bucer geht in seiner »Bestendigen Verantwortung« auf viele, aber keineswegs
auf alle von Gropper vorgebrachten Darlegungen ein. Er kommt dabei
öfters auf seinen Reformationsentwurf zurück und legt zusätzliche Erklärungen
und wesentliche Erweiterungen vor. Er geht auf die von Gropper
gebotenen biblischen und patristischen Belege ein, zieht deren Tauglichkeit
zuweilen in Zweifel und interpretiert sie anders. Sehr oft führt er zur Untermauerung
seiner Argumentationen weitere Stellen aus der Bibel oder aus
Werken von Kirchenvätern an. Wie auch sonst, ist Bucers Bestreben, die Tradition
der Kirchenväter für seine reformatorische Theologie ins Feld zu führen,
unverkennbar.
Im »Beschluß« (S.654–672) geht Bucer auf die von Gropper am Schluß sei-

1. Vgl. dazu unten S.15–16.

2. Inden meisten Fällen geht es um die Bezeichnung der eigenen Person. Die von Bucer
gemachten Formulierungen wurden verändert, so z.B. »... stande nit in vnserer gewalt ...«
zu »... stande nit vnsers G.H. gewalt ...« (in unserer Edition S.625,16).
 
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