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bestendige verantwortung
theil dargethan ¹ , welches wir noch nit sehen mit grundt widerlegt seind. Darumb
wir auch nit vrsachen gehabt, die gaben des HERREN, jm ja nit vmb
sonst verlühen, zu verschmähen oder von wegen solcher vngegrundter klagen
zu gut den Kirchen nicht zu gebrauchen. Wo aber jemandt daran nit begnügig
² , der wirdt zu end diß Buchs dauon weiteren bericht finden.
Zum dritten, als sich die Dichter des Gegenberichts so hoch beschwären ³ , das
wir nicht mehr stat gegeben jhrem, als vnsern nechsten glider vnd des Stiffts
Cöllen Erbherren ⁴ ,sovilfeltigen, demütigen, vnderthenigen, trewlichen bitten,
flehen vnd ansuchen mit vbergeben jrer selb, der Clerisey zu Cöllen vnnd
Vniuersitet berichten ⁵ ,Jnwelchen sie sich rhümen, vns vrsachen angezeigt zu
haben, im Göttlichen wort gegrundet vnd | avb | darzu auß den eltesten Canonibus
⁶ der alten Christlichen vnnd Catholischen Concilien vnd den Heiligen
Vätteren, die vnseren Glauben mit vergiessung jres bluts bewert, das vnser
Person allein, on fürgehalten rath vnser vnd der jenen, so von wegen der
Christlichen Gemeind dieses Ertzstiffts darzu gehören, nit gezimpte, den Bucerum
noch auch die anderen seines gleichen ⁷ in diesem Stifft für Predicanten
anzustellen, Noch einige neuwerungen wider die algemeinen Tradition der
Catholischen Kirchen fürzunemen, Geben wir darauff diese antwort: Erstlich
weiß Gott, so wissens auch diese Kläger selb wol, das vns nichts liebers wehr
gewesen vnd noch ⁸ (wie wir auch das an jhnen zu suchen vnnd zu erlangen
keinen fleiß gesparet), dan das vnser Thum-Capittel sampt anderen Prelaten
vnnd Gelehrten vnser Clerisey vnnd fürnemlich diese Menner, die mit klagen
für ⁹ anderen auff vns dringen, vns nach den gaben, jnen verlühen, zu diesem
1. Gemeint sind vermutlich Bucers Erste Verteidigungsschrift vom Frühjahr 1543 (BDS
11,1, S.19–131) und die Zweite Verteidigungsschrift vom Frühsommer 1543 (BDS 11,2,
S.21–247).
2. zufrieden. Frühneuhochdt. WB 3, Sp.639.
3. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. aiiija.
4. Das Kölner Domkapitel besaß seit 1463 durch die Erblandesvereinigung ein Recht auf
Mitregierung, die durch die Wahlkapitulation, die Hermann von Wied 1515 bei seiner Wahl
zum Erzbischof hatte schwören müssen, noch ausgebaut wurde. Vgl. dazu Franzen, Bischof
und Reformation, S.87–88; Sommer, Hermann von Wied, S.52–54 und passim.
5. [Eberhard Billick,] Judicium cleri et universitatis Coloniensis de doctrina et vocatione
Martini Buceri ad Bonnam, Köln: Jaspar von Gennep, [nach 11. Mai] 1543. VD16 K 1829.
Schlüter, Flug- und Streitschriften zur »Kölner Reformation«, S. 179 (Nr. 27). Die Schrift erschien
in der deutschen Übersetzung von Jaspar von Gennep nach dem 11. Mai 1543 in dessen
Offizin. VD 16 ZV 9100. Schlüter, Flug- und Streitschriften zur »Kölner Reformation«,
S. 183 (Nr. 31). Diese Übersetzung erschien in zweiter Auflage 1544 in derselben Offizin.
VD 16 K 1833. Schlüter, Flug- und Streitschriften zur »Kölner Reformation«, S. 234
(Nr.106).
6. Beschlüsse der ersten Konzilien. Vgl. dazu die fast identische Formulierung bei Gropper,
Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. aiiija.
7. Gemeint sind Philipp Melanchthon und Kaspar Hedio, die 1543 am Reformationsentwurf
mitgewirkt hatten.
8. noch [ist].
9. vor.
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theil dargethan ¹ , welches wir noch nit sehen mit grundt widerlegt seind. Darumb
wir auch nit vrsachen gehabt, die gaben des HERREN, jm ja nit vmb
sonst verlühen, zu verschmähen oder von wegen solcher vngegrundter klagen
zu gut den Kirchen nicht zu gebrauchen. Wo aber jemandt daran nit begnügig
² , der wirdt zu end diß Buchs dauon weiteren bericht finden.
Zum dritten, als sich die Dichter des Gegenberichts so hoch beschwären ³ , das
wir nicht mehr stat gegeben jhrem, als vnsern nechsten glider vnd des Stiffts
Cöllen Erbherren ⁴ ,sovilfeltigen, demütigen, vnderthenigen, trewlichen bitten,
flehen vnd ansuchen mit vbergeben jrer selb, der Clerisey zu Cöllen vnnd
Vniuersitet berichten ⁵ ,Jnwelchen sie sich rhümen, vns vrsachen angezeigt zu
haben, im Göttlichen wort gegrundet vnd | avb | darzu auß den eltesten Canonibus
⁶ der alten Christlichen vnnd Catholischen Concilien vnd den Heiligen
Vätteren, die vnseren Glauben mit vergiessung jres bluts bewert, das vnser
Person allein, on fürgehalten rath vnser vnd der jenen, so von wegen der
Christlichen Gemeind dieses Ertzstiffts darzu gehören, nit gezimpte, den Bucerum
noch auch die anderen seines gleichen ⁷ in diesem Stifft für Predicanten
anzustellen, Noch einige neuwerungen wider die algemeinen Tradition der
Catholischen Kirchen fürzunemen, Geben wir darauff diese antwort: Erstlich
weiß Gott, so wissens auch diese Kläger selb wol, das vns nichts liebers wehr
gewesen vnd noch ⁸ (wie wir auch das an jhnen zu suchen vnnd zu erlangen
keinen fleiß gesparet), dan das vnser Thum-Capittel sampt anderen Prelaten
vnnd Gelehrten vnser Clerisey vnnd fürnemlich diese Menner, die mit klagen
für ⁹ anderen auff vns dringen, vns nach den gaben, jnen verlühen, zu diesem
1. Gemeint sind vermutlich Bucers Erste Verteidigungsschrift vom Frühjahr 1543 (BDS
11,1, S.19–131) und die Zweite Verteidigungsschrift vom Frühsommer 1543 (BDS 11,2,
S.21–247).
2. zufrieden. Frühneuhochdt. WB 3, Sp.639.
3. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. aiiija.
4. Das Kölner Domkapitel besaß seit 1463 durch die Erblandesvereinigung ein Recht auf
Mitregierung, die durch die Wahlkapitulation, die Hermann von Wied 1515 bei seiner Wahl
zum Erzbischof hatte schwören müssen, noch ausgebaut wurde. Vgl. dazu Franzen, Bischof
und Reformation, S.87–88; Sommer, Hermann von Wied, S.52–54 und passim.
5. [Eberhard Billick,] Judicium cleri et universitatis Coloniensis de doctrina et vocatione
Martini Buceri ad Bonnam, Köln: Jaspar von Gennep, [nach 11. Mai] 1543. VD16 K 1829.
Schlüter, Flug- und Streitschriften zur »Kölner Reformation«, S. 179 (Nr. 27). Die Schrift erschien
in der deutschen Übersetzung von Jaspar von Gennep nach dem 11. Mai 1543 in dessen
Offizin. VD 16 ZV 9100. Schlüter, Flug- und Streitschriften zur »Kölner Reformation«,
S. 183 (Nr. 31). Diese Übersetzung erschien in zweiter Auflage 1544 in derselben Offizin.
VD 16 K 1833. Schlüter, Flug- und Streitschriften zur »Kölner Reformation«, S. 234
(Nr.106).
6. Beschlüsse der ersten Konzilien. Vgl. dazu die fast identische Formulierung bei Gropper,
Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. aiiija.
7. Gemeint sind Philipp Melanchthon und Kaspar Hedio, die 1543 am Reformationsentwurf
mitgewirkt hatten.
8. noch [ist].
9. vor.
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