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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Bucer, Martin [Oth.]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 11,3): Schriften zur Kölner Reformation — Gütersloh, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30232#0040
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36 bestendige verantwortung

setzen. Man mußjaGott, vnseren HERREN, mehr dan den menschen in allem
gehorchen vnd folgen ¹ .

Darumb wa ² diese Ankläger ichts ³ wissen, das in predigen deren, so wir on
jren Rath auffgestalt, oder in allem dem jenigen, das wir, in den Kirchen zu
verbesseren, fürgenommen, etwas fürgegeben sei oder werde, das Christus, 5
vnser HERR, nit gebotten noch auß der Heiligen Schrifft seinen grundt hat,
das thun sie dar ⁴ vnd erweisens ⁵ auß grund Göttlichs worts, so wöllen wirs on
allen verzug besseren, wa ⁶ sie aber das noch nit zuthun wissen, als sie es auch,
ob Gott wil, nimmer mehr thun werden, wie sich in der Widerlegung jres Gegenberichts
klarlich befinden würdt, So haben sie sich selb wol zu weisen, das 10
vns selber nit gebüren mag, mit gehorsam bewüster Göttlicher Gebott auff
jren rath vnd gehel ⁷ zu verziehen ⁸ ,Jnansehung, das auch keine Kirchen ordnung,
keine verwandschafft, so vnder einigen menschen sein mögen, sich dahin
strecken thut.

Man hat in allen dingen ordnungen, deren seind aber zu halten etliche not- 15
wendig, etlich nitt nottwendig, als in essen vnd trincken ist ein notwendig
ordnung, das ein jeder speyß vnnd tranck seiner natur bequem habe vnnd zu
der zeyt, wann es die noturfft ⁹ erfordert; diese ordnung ist notwendig, vnnd
wer die vberfehrt ¹⁰ , der verderb sich selb. Das aber ein Haußvatter sich sein
speiß vnd tranck durch sein weyb, kind vnd ander haußgesind bereiten vnd 20
fürtragen laßt, Ein Fürst durch ᵃ sein darzu verordnet ¹¹ | bja | Kuchenmeister,
Koch, Truchsessen ¹² , Keller ¹³ , Schencken ¹⁴ vnd Credentzer ¹⁵ , das ist auch ein
ordnung, aber nit ein notwendige, Sonder, begebe es sich, das der Haußvatter
oder Fürst dieser diensten ¹⁶ vonn denen, so darzu verordnet weren, nit zu gebrauchen
hette (es were dan, das die zu solchen diensten nit geschickt oder 25
auch nit willig weren), vnnd weren aber andere, die, dem Haußvatter vnd
Fürsten füglich speyß vnnd tranck zu rechter zeyt darzureichen, geschickt,
willig vnnd gerüst, fürhanden, wer wolt da sagen, das in dem fal der Haußvata)
konjiziert.

1. Act 5,29.
2. wenn.
3. irgendetwas.
4. sollen sie darlegen.
5. sollen es beweisen.
6. wenn.
7. Zustimmung.
8. warten.
9. Bedürfnis, Notwendigkeit.
10. übertritt.
11. seine dazu verordneten.
12. Der Truchseß stand der Hausverwaltung vor und führte die Aufsicht über die Tafel.
13. Kellermeister.
14. Weinschenk, Diener. Grimm 14 (= VIII), Sp.2539–2541.
15. Vorkoster. Lexer 1, Sp.1716.
16. Bediensteten.
 
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