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bestendige verantwortung
lich vnd strenglich zu halten vnd vns daran nichts jrren oder verhinderen zu
lassen. Diß seind die wort des Abscheidts. Haben wir nun ein Christliche
Ordnung vnnd Reformation fürnemen vnd auffrichten sollen, die zu guter,
geburlicher | cja | vnnd heilsamer Administration der Kirchen fürderlich vnnd
dienstlich sey, So haben wir ja in der Administration, der Kirchen zu gutem,
an dem, das in mißbrauch gerathen, etwas endern vnd verbessern müssen.
Man hatt ja nit von nöten, das jene zu Reformieren, das vorhin in rechtem
brauch, noch auffzurichten, das nit verfallen, sonder schon in haltung ist. So
kan man auch nit wol anders Reformieren, dan so man das jenige, welches
vorhin deformieret war, wider zu seiner rechten form vnd wesen bringt. Nun
ist aber das Gottes Wort vnd ware Apostolische algemeine Tradition der Kirchen
die eynige ¹ rechte form vnd regel, heylsame Administration der Kirchen
anzurichten, nach welcher wir, den Kirchendienst bei den vnseren zu verbesseren,
begert, anders würdt man auß vnserem fürgegebenen Bedencken oder
auß der that nimmer mehr beweisen. Der halben mag ² vns niemandt beschuldigen,
das wir vns einer anderen Reformation vnderstanden, dan vns gemelter
³ Abscheid außtrucklich aufferlegt vnd gebotten hatt, das ist einer Christlicher
vnd die zu guter, gebürlicher, heylsamer Administration der Kirchen
fürderlich vnd dienstlich seye. Welcher nun die wort sollcher Decreten
würcklich, wie sich dan gebürt, vnd vermög der gesetzen, vor allem aber nach
dem Gesetz Gottes vnd der Heyligen Canonum verstehn will, der würt sich
selb zu bescheiden wissen.
Hiewider dringet nichts, was sie von auffschieben der Artikel, daruon im
Colloquio zu Regenspurg ⁴ gehandlet, melden, dan der Abscheidt nit die Artickel,
darumb das Colloquium gehalten, wie die Dichter des Gegenberichts
dargeben, sonder der Colloquenten handlung auff ein gut Christlich Concilium
remittiert vnd gewiesen. Dardurch ist aber, was im Gespräch recht vnd
wol verglichen ⁵ , anzunemen, niemandt verbotten, wie es doch die Dichter des
Gegenberichts auß jhnen selb an diesen Abscheidt gern hangen wolten. Dann
solten alle Artickel, darumb das Colloquium gehalten, dergestalt auff das
Concili auffgeschoben sein, das man daruon auff keinem theil ⁶ etwas predigen,
lehren oder gebrauchen müste, dörfft man doch vberall von keinem Artikel
Christlicher Religion mehr predigen, lehren oder gebrauchen, dieweil
man in gemeltem ⁷ Gespräch von allerhant Artiklen Christlicher Lehr vnd
haltung gehandelt hat. Darauß zu mercken, wie diese Leuth, alles vnser fürhaben
vnd thun, zu Christlicher verbesserung gerichtet, zu straffen, zu tad- | cjb |
len vnd zuruck zu treiben, erhitzigt, das sie nit allein wider die H. Schrifft vnd
1. einzige.
2. kann.
3. erwähnter.
4. Das Regensburger Religionsgespräch, 5.–29. Juli 1541. Vgl. oben S.32, Anm. 9.
5. zur Übereinstimmung gebracht.
6. auff keinem theil: von keiner (Religions-)Partei.
7. erwähntem.
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lich vnd strenglich zu halten vnd vns daran nichts jrren oder verhinderen zu
lassen. Diß seind die wort des Abscheidts. Haben wir nun ein Christliche
Ordnung vnnd Reformation fürnemen vnd auffrichten sollen, die zu guter,
geburlicher | cja | vnnd heilsamer Administration der Kirchen fürderlich vnnd
dienstlich sey, So haben wir ja in der Administration, der Kirchen zu gutem,
an dem, das in mißbrauch gerathen, etwas endern vnd verbessern müssen.
Man hatt ja nit von nöten, das jene zu Reformieren, das vorhin in rechtem
brauch, noch auffzurichten, das nit verfallen, sonder schon in haltung ist. So
kan man auch nit wol anders Reformieren, dan so man das jenige, welches
vorhin deformieret war, wider zu seiner rechten form vnd wesen bringt. Nun
ist aber das Gottes Wort vnd ware Apostolische algemeine Tradition der Kirchen
die eynige ¹ rechte form vnd regel, heylsame Administration der Kirchen
anzurichten, nach welcher wir, den Kirchendienst bei den vnseren zu verbesseren,
begert, anders würdt man auß vnserem fürgegebenen Bedencken oder
auß der that nimmer mehr beweisen. Der halben mag ² vns niemandt beschuldigen,
das wir vns einer anderen Reformation vnderstanden, dan vns gemelter
³ Abscheid außtrucklich aufferlegt vnd gebotten hatt, das ist einer Christlicher
vnd die zu guter, gebürlicher, heylsamer Administration der Kirchen
fürderlich vnd dienstlich seye. Welcher nun die wort sollcher Decreten
würcklich, wie sich dan gebürt, vnd vermög der gesetzen, vor allem aber nach
dem Gesetz Gottes vnd der Heyligen Canonum verstehn will, der würt sich
selb zu bescheiden wissen.
Hiewider dringet nichts, was sie von auffschieben der Artikel, daruon im
Colloquio zu Regenspurg ⁴ gehandlet, melden, dan der Abscheidt nit die Artickel,
darumb das Colloquium gehalten, wie die Dichter des Gegenberichts
dargeben, sonder der Colloquenten handlung auff ein gut Christlich Concilium
remittiert vnd gewiesen. Dardurch ist aber, was im Gespräch recht vnd
wol verglichen ⁵ , anzunemen, niemandt verbotten, wie es doch die Dichter des
Gegenberichts auß jhnen selb an diesen Abscheidt gern hangen wolten. Dann
solten alle Artickel, darumb das Colloquium gehalten, dergestalt auff das
Concili auffgeschoben sein, das man daruon auff keinem theil ⁶ etwas predigen,
lehren oder gebrauchen müste, dörfft man doch vberall von keinem Artikel
Christlicher Religion mehr predigen, lehren oder gebrauchen, dieweil
man in gemeltem ⁷ Gespräch von allerhant Artiklen Christlicher Lehr vnd
haltung gehandelt hat. Darauß zu mercken, wie diese Leuth, alles vnser fürhaben
vnd thun, zu Christlicher verbesserung gerichtet, zu straffen, zu tad- | cjb |
len vnd zuruck zu treiben, erhitzigt, das sie nit allein wider die H. Schrifft vnd
1. einzige.
2. kann.
3. erwähnter.
4. Das Regensburger Religionsgespräch, 5.–29. Juli 1541. Vgl. oben S.32, Anm. 9.
5. zur Übereinstimmung gebracht.
6. auff keinem theil: von keiner (Religions-)Partei.
7. erwähntem.
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