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bestendige verantwortung
nechsten ¹ dreien gehaltenen Landtagen ² ongefer gewesen, wol kundig vnd
zur noturft ³ zu beweisen.
Das auch der Augspurgisch Abscheid ⁴ im Regenspurgischen ⁵ vorbehalten,
weiß ein jeder verstendiger wol, das solches weyter nit gereichen kan, dan das
der selb Augspurgisch Abscheid in den puncten, dauon im Regenspurgischen
nit disponiert ist, gehalten werden soll. | cija |Nun ist aber im Regenspurgischen
Abscheidt außtrucklich gesetzet, das die Prelaten ein Christliche ordnung
vnd Reformation fürnemen vnd auffrichten vnd sich darinn nichts jrren
lassen sollen ⁶ . Darumb haben wir, diesem newen vnd jüngern Decret nach
seinem waren, einfaltigen vnd rechtmässigen verstand, das ist nach dem verstand,
den diese wort nach Göttlicher schrifft vnd Catholischer Tradition haben,
trewlich nachzukomen, vns fürgesetzt. Derhalben mag ⁷ vns in dem das
vorbehalten ⁸ des Augspurgischen Abscheidts gar nit entgegen geworffen
werden.
Wie diese Dichter auch fürwerffen ⁹ , das in vilgemeltem Regenspurgischen
Abscheid gesetzet sei, Wo jrsal vnd mißuerstand dieses Abscheidts halben
fürfiele, das man darüber der Keiserlichen Maiestet erklärung erwarten vnd
das die Protestierenden ¹⁰ niemandt zu sich bewegen vnd ziehen sollen etc. ¹¹
Darauff geben wir die antwort: Wir haben in vnserem Bedencken vnd sonst
anders nichts einzuführen begert dan allein, das Christus, der HERR, vns gebotten
vnd die Apostel dargegeben, darüber darff ¹² man keiner weitern Declaration
von menschen. Wo nun die vnseren meinen, das wir in dem etwaß fürnemen,
das von Christo, dem HERREN, nit gebotten vnd von Apostolen nit
dargegeben, solten sie als vnsere nechst verwandten glider vnd Canonicen ¹³
sich daruon mit vns vnnd denen, die wir darzu zu verordnen gesinnet gewesen,
in Christlich red vnd handlung begeben haben, gleichen vnd Christlichen
verstand in dem zu suchen. Das wer der erste vnd nechste weg gewesen, den
1. letzten.
2. Landtage vom März 1543, Juli 1543 und Oktober 1543. Schlüter, Flug- und Streitschriften
zur »Kölner Reformation«, S. 176, 193–194, 273–275 und 373–387; Varrentrapp,
Hermann von Wied, S.120–121 und passim; Schlüter, Die Publizistik, S.20–23.
3. Erfordernis.
4. Abschied des Reichstags von Augsburg vom 19. November 1530. Vgl. oben S. 48,
Anm. 7.
5. Abschied des Reichstags von Regensburg vom 29. Juli 1541. Vgl. oben S.48, Anm. 2.
6. Abschied des Reichstags von Regensburg vom 29. Juli 1541,§25. Schmauss/Senckenberg,
Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, Teil II, S.434.
7. kann.
8. der Vorbehalt, die Einschränkung.
9. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. [avb].
10. Vgl. oben S.48, Anm. 4.
11. Abschied des Reichstags von Regensburg vom 29. Juli 1541,§ 26. Schmauss/Senckenberg,
Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, Teil II, S.434–435.
12. bedarf, braucht.
13. Kanoniker.
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nechsten ¹ dreien gehaltenen Landtagen ² ongefer gewesen, wol kundig vnd
zur noturft ³ zu beweisen.
Das auch der Augspurgisch Abscheid ⁴ im Regenspurgischen ⁵ vorbehalten,
weiß ein jeder verstendiger wol, das solches weyter nit gereichen kan, dan das
der selb Augspurgisch Abscheid in den puncten, dauon im Regenspurgischen
nit disponiert ist, gehalten werden soll. | cija |Nun ist aber im Regenspurgischen
Abscheidt außtrucklich gesetzet, das die Prelaten ein Christliche ordnung
vnd Reformation fürnemen vnd auffrichten vnd sich darinn nichts jrren
lassen sollen ⁶ . Darumb haben wir, diesem newen vnd jüngern Decret nach
seinem waren, einfaltigen vnd rechtmässigen verstand, das ist nach dem verstand,
den diese wort nach Göttlicher schrifft vnd Catholischer Tradition haben,
trewlich nachzukomen, vns fürgesetzt. Derhalben mag ⁷ vns in dem das
vorbehalten ⁸ des Augspurgischen Abscheidts gar nit entgegen geworffen
werden.
Wie diese Dichter auch fürwerffen ⁹ , das in vilgemeltem Regenspurgischen
Abscheid gesetzet sei, Wo jrsal vnd mißuerstand dieses Abscheidts halben
fürfiele, das man darüber der Keiserlichen Maiestet erklärung erwarten vnd
das die Protestierenden ¹⁰ niemandt zu sich bewegen vnd ziehen sollen etc. ¹¹
Darauff geben wir die antwort: Wir haben in vnserem Bedencken vnd sonst
anders nichts einzuführen begert dan allein, das Christus, der HERR, vns gebotten
vnd die Apostel dargegeben, darüber darff ¹² man keiner weitern Declaration
von menschen. Wo nun die vnseren meinen, das wir in dem etwaß fürnemen,
das von Christo, dem HERREN, nit gebotten vnd von Apostolen nit
dargegeben, solten sie als vnsere nechst verwandten glider vnd Canonicen ¹³
sich daruon mit vns vnnd denen, die wir darzu zu verordnen gesinnet gewesen,
in Christlich red vnd handlung begeben haben, gleichen vnd Christlichen
verstand in dem zu suchen. Das wer der erste vnd nechste weg gewesen, den
1. letzten.
2. Landtage vom März 1543, Juli 1543 und Oktober 1543. Schlüter, Flug- und Streitschriften
zur »Kölner Reformation«, S. 176, 193–194, 273–275 und 373–387; Varrentrapp,
Hermann von Wied, S.120–121 und passim; Schlüter, Die Publizistik, S.20–23.
3. Erfordernis.
4. Abschied des Reichstags von Augsburg vom 19. November 1530. Vgl. oben S. 48,
Anm. 7.
5. Abschied des Reichstags von Regensburg vom 29. Juli 1541. Vgl. oben S.48, Anm. 2.
6. Abschied des Reichstags von Regensburg vom 29. Juli 1541,§25. Schmauss/Senckenberg,
Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, Teil II, S.434.
7. kann.
8. der Vorbehalt, die Einschränkung.
9. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. [avb].
10. Vgl. oben S.48, Anm. 4.
11. Abschied des Reichstags von Regensburg vom 29. Juli 1541,§ 26. Schmauss/Senckenberg,
Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, Teil II, S.434–435.
12. bedarf, braucht.
13. Kanoniker.
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