658 bestendige verantwortung
den Prebenden zugelassen werden, der nit vom Volck vnd dem Clero der Kirchen,
deren er dienen solle, dem Bisschoff darzu fürgebracht vnd durch sie
alle bewähret, tauglich erkant vnd angenomen würde ᵃ ? Ja, wolte Gott geben,
das diß Göttlich recht dem Christlichen Volck vnd Clero möchte allenthalben
wider zugestellet werden, wie es die Schrifft vnnd die Canones bezeugen vnd 5
forderen, so würden diese leuth die Christliche Reformation wol vnangefochten
lassen, Dan sie der Pfarren vnd Prebenden, durch die sie nun trotzen ¹ ,
schon entladen ² weren. Weil dann nun dem also ist, das die Gegeng. die
Christliche ordnung vom rechten ordentlichen beruffen vnd bewähren der
Kirchendiener selb nit leiden wöllen, sonder sie, das best sie mögen ³ , wider- 10
fechten, so wissen alle, die etwas rechts erkennen, das diese leuth solche ordnung
niemand haben entgegen zu werffen. Dan ein jeder auch jm ⁴ selb das
recht solle gelten lassen, das er an anderen forderet. Aber sein Churfürstliche
Gnad würde vmb des Gegentheils ⁵ nit halten willen sich keiner Christlicher
Ordnung entziehen wöllen, sonder begeren, alle solche ordnungen der Kir- 15
chen wider, so vil jhr möglich, auffzurichten aber zur besserung vnd nach dem
rechten verstand vnnd gebrauch derselbigen, den die Gemeinde Christi vnd
lieben Vätter gemeinet vnd gehalten haben, dem sie auch nichts entgegen gehandlet
hat, in dem sie den Bucerum zum dienst des Euangeli, bei den jren zu
vben, beruffen vnd gebrauchet hat, welches alle Christen gewißlich erkennen 20
werden, welche die ermelten ⁶ eigentschafften des ordentlichen beruffs vnd
anstellens zu solchem dienst alle vnd jede recht ansehen vnd dan, was sein
Churfürst. ᵇ G. ⁷ im beruff vnd gebrauch des | CCLXXXVIIIa/Cccja | dienst
Buceri am H. Euangelij gehandlet, wie an jhm selb ist, in warheit vernemen
werden. Die Gegengelehrten thun hierinn wie in anderen vnnd fast allen or- 25
then jhres Gegenberichts. Die alte Kirchen ordnungen bringen sie gantz
prechtig für vnnd stellen sich, als ob sie denen gentzlich gelebten vnd vnser
Gnedig. Herr jhnen in allem stracks entgegen vnd zu wider handlete, so sichs
in der warheit erfindet, das sein Chürfürst. Gnade solche Christliche ordnung
gern wider auffrichten vnd ins werck bringen wölte, die Gegenlehrten aber 30
sich deren Christlichen Reformation allein deß halben, das sie sölch ordnung
nit gedülden mögen, so trötzlich entgegensetzen. Damit dan diß auch in gegenwertiger
klag erkennet werde, sollen die ermelten eigentschafften deß ordentlichen
beruffs vnd auffnemens zum Kirchen dienst eine nach der anderen
erwegen werden: 35
a) Drf. würden.
b) Drf. Churfüst (Druckfehlerverzeichnis Bl. CCXCIIIIb f.).
1. Trotz bieten.
2. enthoben.
3. können.
4. sich.
5. Gegenpartei.
6. erwähnten, genannten.
7. Gnaden.
den Prebenden zugelassen werden, der nit vom Volck vnd dem Clero der Kirchen,
deren er dienen solle, dem Bisschoff darzu fürgebracht vnd durch sie
alle bewähret, tauglich erkant vnd angenomen würde ᵃ ? Ja, wolte Gott geben,
das diß Göttlich recht dem Christlichen Volck vnd Clero möchte allenthalben
wider zugestellet werden, wie es die Schrifft vnnd die Canones bezeugen vnd 5
forderen, so würden diese leuth die Christliche Reformation wol vnangefochten
lassen, Dan sie der Pfarren vnd Prebenden, durch die sie nun trotzen ¹ ,
schon entladen ² weren. Weil dann nun dem also ist, das die Gegeng. die
Christliche ordnung vom rechten ordentlichen beruffen vnd bewähren der
Kirchendiener selb nit leiden wöllen, sonder sie, das best sie mögen ³ , wider- 10
fechten, so wissen alle, die etwas rechts erkennen, das diese leuth solche ordnung
niemand haben entgegen zu werffen. Dan ein jeder auch jm ⁴ selb das
recht solle gelten lassen, das er an anderen forderet. Aber sein Churfürstliche
Gnad würde vmb des Gegentheils ⁵ nit halten willen sich keiner Christlicher
Ordnung entziehen wöllen, sonder begeren, alle solche ordnungen der Kir- 15
chen wider, so vil jhr möglich, auffzurichten aber zur besserung vnd nach dem
rechten verstand vnnd gebrauch derselbigen, den die Gemeinde Christi vnd
lieben Vätter gemeinet vnd gehalten haben, dem sie auch nichts entgegen gehandlet
hat, in dem sie den Bucerum zum dienst des Euangeli, bei den jren zu
vben, beruffen vnd gebrauchet hat, welches alle Christen gewißlich erkennen 20
werden, welche die ermelten ⁶ eigentschafften des ordentlichen beruffs vnd
anstellens zu solchem dienst alle vnd jede recht ansehen vnd dan, was sein
Churfürst. ᵇ G. ⁷ im beruff vnd gebrauch des | CCLXXXVIIIa/Cccja | dienst
Buceri am H. Euangelij gehandlet, wie an jhm selb ist, in warheit vernemen
werden. Die Gegengelehrten thun hierinn wie in anderen vnnd fast allen or- 25
then jhres Gegenberichts. Die alte Kirchen ordnungen bringen sie gantz
prechtig für vnnd stellen sich, als ob sie denen gentzlich gelebten vnd vnser
Gnedig. Herr jhnen in allem stracks entgegen vnd zu wider handlete, so sichs
in der warheit erfindet, das sein Chürfürst. Gnade solche Christliche ordnung
gern wider auffrichten vnd ins werck bringen wölte, die Gegenlehrten aber 30
sich deren Christlichen Reformation allein deß halben, das sie sölch ordnung
nit gedülden mögen, so trötzlich entgegensetzen. Damit dan diß auch in gegenwertiger
klag erkennet werde, sollen die ermelten eigentschafften deß ordentlichen
beruffs vnd auffnemens zum Kirchen dienst eine nach der anderen
erwegen werden: 35
a) Drf. würden.
b) Drf. Churfüst (Druckfehlerverzeichnis Bl. CCXCIIIIb f.).
1. Trotz bieten.
2. enthoben.
3. können.
4. sich.
5. Gegenpartei.
6. erwähnten, genannten.
7. Gnaden.