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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Bucer, Martin [Oth.]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 11,3): Schriften zur Kölner Reformation — Gütersloh, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30232#0671
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bestendige verantwortung

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Bucerus habe sich von seiner Kirchen Bisschoffe vnnd Kirchendienst vnbillich
gerissen vnd ins Stifft Cöllen eingetrungen, | CCXCIIa/Cccva | vnberufft
vnd on gebürende zeugnüß vnd commendation, Erkenne dazu keinen Bisschoff
für einen Bisschoff vnd seie verbannet, darumb habe vnser Gne. Herr
jn ¹ nit macht gehabt, zum predigen auff zustellen. Jn dem allen sagt Martinus
Bucerus, das jm die Gegengelehrten zuschreiben, das sich nimmer mehr erfinden
würdt. So hat sich Bucerus jnen vnd meniglich ² erbotten vnnd erbeutet
sich noch dar zu thun, das er sich von einiger ³ Christlichen Gemeinde oder
Bisschoff nie, sonder allein von falscher Lehre vnnd offentlicher verkerung
der Religion Christi gesündert hatt, Erkennet auch alle die für Bisschoffen,
die da für ⁴ vermöge Gottes worts vnd der Canonum erkennet werden mö-
gen ⁵ .Sohat er seinen dienst niergent wider recht verlassen vnd sich anderßwa
zu dienen eingetrungen, sonder als er von vnserem Gnedigsten Herren beruf-
fen worden, ist er mit bewilligung seiner Kirchen zu Straßburg ins Stifft Cöl-
len kommen, hat da geprediget vnnd gelesen, Darumb er sich meniglich zur
rechnung vnnd verantwortung erbotten hat und sich noch erbeuttet. So
würdt jhn auch niemandt immer mehr erweisen, das er je verbannet worden
were.

AVffs achte führen die Gegengelehrten ⁶ hie ein Götliche Schrifft, Canones,
Vättersprüch vnd Keiserliche Gesetze, die jhnen vnd allen Clericen vnnd Leyen
verbieten sollen, mit dem Bucero von der Religion zu disputieren nemlich ⁷
für ⁸ den Leyen ⁹ .Jndem sie abermals die Schrifft, die Canones, die Vätter vnd
die Keiserliche Gesetze vnredlich anziehen ¹⁰ , Dan die Heilig Schrifft, die Vät-
ter, Canones vnd Keiserliche Gesetze gebieten wol, einen rottischen ¹¹ menschen
Haereticum zu meiden, nach dem er ein mal vnnd abermal gestraffet
vnd vnderwiesen ist µετ� µίαν κα� δευτέραν νουθεσίαν, verbieten aber nierget,
das man nicht solle für Leyen auch mit den jrrigen vnd ketzeren von der
Religion disputieren, die frommen von jrthumb zuretten, des sich die alten H.
Vätter allwegen höchlich befliessen haben, Noch weniger verbieten sie von
der Religion zu handlen mit denen, die keines jrthumbs vberwunden vnnd
sich zu aller Lehr Gottes begeben vnnd sich auff die beruffen, wie Martinus

1. ihn.
2. jedermann.
3. irgendeiner.
4. da für: als solche.
5. können.
6. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. CLIIIb (lat. Text), Bl. clxb

(deutscher Text).
7. insbesondere.
8. vor.
9. Apostolische Kanones 31 und 32 (= Apostolische Konstitutionen VIII,47,31–32).

Constitutions apostoliques III, S.283–284.
10. Gropper, Christliche und Catholische Gegenberichtung, Bl. CLIIa-CLIIIa (lat. Text);

Bl. clviija-clxb (deutscher Text).
11. aufrührerischen.
 
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