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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0032
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2. GUTACHTEN FUR DEN SCHMALKALDISCHEN BUND

A. Die weltliche Obrigkeit ist gemäß Röm 13,1 für die rechte Verwaltung des
Kirchenguts verantwortlich [i7v].
B. Belege aus der Heiligen Schrift, dem Römischen Recht und den Kirchenvä-
tern [i8r/v]
C. Fürsten und Reichsstädte haben als legitime Obrigkeit vor Ort die volle
Macht, für den rechten Gottesdienst und die korrekte Verwaltung der Kir-
chengüter zu sorgen; sie haben Vorrang vor dem Kaiser [i8v-2iv].
D. Der altgläubige Klerus macht sich durch seinen Mißbrauch des Kirchenguts
der Ketzerei schuldig; eine rechte Obrigkeit hat laut Römischem Recht ge-
gen solche Ketzer und Kirchenräuber vorzugehen [2iv-24v].
E. Schlußfolgerungen [24^-25v]:
1. Die weltliche Obrigkeit hat den göttlichen Auftrag, Gutes zu fördern
und Böses zu verhindern.
2. Kleriker sind genauso wie Laien dieser Obrigkeit unterworfen.
3. Die Obrigkeit trägt eine besondere Verantwortung für die Förderung
der wahren Religion.
4. Keine menschlichen Verbote dürfen sie an der Ausübung dieser Verant-
wortung hindern.
5. Als Statthalter kaiserlicher Gewalt haben die Obrigkeiten gemäß kaiser-
lichem Gesetz die Kirche von ungeeigneten, das Kirchengut mißbrau-
chenden Klerikern zu befreien.
6. Der Kaiser, selbst nur ein gewählter Fürst, darf andere Fürsten an der
Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Kirche in ihren Gebieten
nicht hindern.
7. Der Kaiser hat Maßnahmen gegen die Protestanten, die ihm seitens des
altgläubigen Klerus empfohlen worden waren, zu Recht aufgeschoben.
F. Vollmacht und Verantwortung der Obrigkeit, für die vera religio zu sorgen
[25 v-26v]
V. Fünfter Teil: Der Anspruch der Kirchen auf ihre Güter und deren Einkünfte,
auch wenn diese innerhalb des Gebiets eines andersgläubigen Territorialherren
liegen [a6v-27v]
A. Die Protestanten gehören zur wahren Kirche Christi und können deshalb
einen Anspruch auf diese Güter erheben [2Öv-27r].
B. Die evangelische Kirche hat auch einen unanfechtbaren rechtlichen An-
spruch auf das Kirchengut [27^].
C. Die Protestanten hindern altgläubige Obrigkeiten nicht daran, Kleriker ih-
res Gefallens in den Kirchen ihrer Territorien einzusetzen [27^].
D. Auch in den Gebieten evangelischer Territorialherren ist dafür zu sorgen,
daß kirchliche Einkünfte tatsächlich an die Kirche gelangen [27^].
E. Vorschlag zur Vorgehensweise [27r/v]:
1. Die evangelischen Stände mögen zunächst die altgläubigen Obrigkeiten
um die Freigabe der gesperrten Einkünfte evangelischer Kirchen bitten.
2. Sollte dies nicht nutzen, ist eine Verlautbarung bekannt zu machen, in
welcher bekräftigt wird, daß die evangelischen Kirchen wahre Kirchen
 
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